Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1926
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1926-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1926
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19260518
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192605189
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19260518
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1926
- Monat1926-05
- Tag1926-05-18
- Monat1926-05
- Jahr1926
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
113, 18. Mai 1926. Redaktioneller Teil. auf die Geschäftslage und in dem Bestreben, unseren Mitgliedern jedwede vermeidbaren Kosten zu ersparen, abgesehen. Wichtige Mitteilungen übersandten wir unsern Mitgliedern in 18 Merk blättern. Eine längere schwere Erkrankung unseres ersten Schatzmeisters, des Herrn L. H. Schütze-Berlin, machte die Übernahme der Kassen geschäfte durch unsern zweiten Schatzmeister, Herrn Richard Höcker!, nottoendig. Leider hat die bedauerliche säumige Zahlungswcise einer Anzahl von Mitgliedern das Schatzmcisteramt in der letzten Zeit mit viel unproduktiver Mahnarbcit belastet. Es wäre drin-! gcnd zu wünschen, daß die Mitglieder in dem neuen Geschäftsjahre ihre Verpflichtungen gegenüber der Bereinigung wieder pünkt licher erfüllen. Unsere Vereinigung zählt zurzeit 86 Mitglieder: 1 Ehrenmit glied, 48 ordentliche und 10 außerordentliche Mitglieder. Durch den Tod verloren wir im Berichtsjahr Herrn Richard Bischofs von der Firma D. L R. Bischofs Vcrlagsanstalt A.-G., München. Wir werden dem Verstorbenen eine ehrende Erinnerung bewahren. 13. Das der vorigen ordentlichen Hauptversammlung vorge legte neue Satzungswcrk ist einstimmig angenommen worden. Die neue Satzung und Geschäftsordnung sowie die neuen Lieferungs bedingungen haben sich nach den Erfahrungen des letzten Ge schäftsjahres durchaus bewährt. Ebenso hat sich der engere or ganische Anschluß an den Börsenvercin als richtig erwiesen. Die Vereinigung hat gelegentlich der Jahrhundertfeier des Börsen- vercins, bei der wir durch unsern Vorstand vertreten waren, die Eigenschaft eines Fachorgans des Börscnvercins erworben. Wir haben damit eine Fühlung zu dem Börscnverein bekommen, die uns in allen wichtigen Fragen in die Lage versetzt, uns seine autori tative Unterstützung als Spitzenvertretung des Gcsamtsaches zu sichern, gleichzeitig aber auch ihm die Möglichkeit schafft, gestützt auf die Gefolgschaft der verschiedensten Teile des Faches, als Spitzenvertretung die weitverzweigten Interessen des Fachs mit größtem Nachdruck vertreten zu können. Unser Bestreben wird es sein, im neuen Geschäftsjahr bei voller Wahrung der engeren Interessen des Kunstverlags diese Beziehungen, wenn möglich, noch enger zu gestalten. Dies erscheint uns wünschenswert gerade auch dann, wenn eine hoffentlich bald einsctzendc Belebung des Geschäfts auch uns vor neue Aufgaben im Dienste des In unserer Vereinigung zusammen- gcschlossencn Kunstverlags stellt. Die Nachahmung von Katalogen. Von Justizrat vr. Fuld in Mainz. In ausfälligem Maße haben sich seit einiger Zeit die Fälle vermehrt, in welchen eigenartige, mit großem Aufwand an Kosten und Mühen hcrgestellte Kataloge in weitestgehendem Maße von Seiten der Konkurrenten nachgeahmt wurden. Wie überhaupt die mit oller Deutlichkeit festzustellendc Aus breitung der verschiedensten Formen des unlauteren Wettbewerbs auf die Verschärfung der Konkurrenz zurückzuführcn ist, so auch der steigende Umfang der mißbräuchlichen Aneignung des Inhaltes und der Ausstattung von Katalogen; in einer Reihe von Fällen sind diejenigen Unternehmungen, welche sich hierdurch mit Recht in ihrem Interesse benachteiligt fühlten, im Rechtswege dagegen vorgcgangrn. In anderen Fällen ist dies unterblieben, in erster Linie um deswillen, weil die unmittelbaren Interessenten die mit der Prozeßführung verbundene Mühe scheuten. Nicht un erwähnt darf bleiben, daß auch insoweit die zurzeit geltende Vor schrift, wonach die Gerichte Termin vor der Einzahlung des Vor schusses nicht anberaumen, direkt prozcßverhindernd wirkt, da infolge der wirtschaftlichen Verhältnisse auch innerlich gesunde Unternehmungen nicht immer in der Lage sind, die Beträge dem Geschäft zu entziehen, welche für die Gerichtskostenvorschüsse er forderlich sind. In rechtlicher Hinsicht bestehen gegen die erfolg reiche Verfolgung des Nachdrucks oder der Nachahmung von Kata logen in denjenigen Fällen, in welchen es sich um einen wirklich über ein einfaches Preisverzeichnis herausragenden Katalog han delt, nennenswerte Schwierigkeiten nicht. 628 Zunächst ist daran zu erinnern, daß heute der Schutz des Kunst- gewcrbegesetzes auf die Kataloge in viel häufigerem Umfange An wendung findet als früher. Der außerordentliche künstlerische Auf schwung, den das Reklamewesen im allgemeinen und das Katalog- Wesen im besonderen auszuweisen hat, hat es bewirkt, daß der bildliche Inhalt zahlreicher Kataloge den Anforderungen durchaus entspricht, welche das Kunstschutzgesctz als Erfordernisse der Schutzsähigkeit von Werken der bildenden Kunst aufstcllt. Es sind nicht nur die Kataloge solcher Unternehmungen, die sich mit künstlerischen -Gegen- ^ ständen beschästigen, welche in Ansehung des bildlichen Teils unter 'das Kunstschutzgesctz fallen, sondern auch die Kataloge zahlreicher anderer Unternehmungen, die sich mit Gegenständen des unmittel baren praktischen Bedürfnisses befassen. Die Rechtsübung hat sich auch in dieser Hinsicht ebenso wie die Praxis der Sachverständigenkammern in erfolgreicher Weise; entwickelt. Bei den oberen Gerichten ist jedenfalls eine Nachwir kung der früheren Anschauung, daß der praktische Gebrauchszweck die Annahme eines schutzfähigcn Werks der bildenden Künste aus- schließe, auch in bezug auf die Beurteilung des bildlichen Teils -von Katalogen kaum mehr anzutreffen. Das Gleiche läßt sich in bezug auf die Gutachten der Sachverständigenkammern in der Hauptsache feslstcllen. Bezüglich des Textes der Kataloge läßt sich auf Grund des Gesetzes über das Urheberrecht an Schrifttverken verhältnismäßig nur selten einschreiten, denn wenn cs auch zweifellos Kataloge gibt, deren Text auch dann unter den Begriff des Schriftwerkes säll-t, wenn man die an bissen Begriff zu stellenden Anforderungen, wie es erforderlich ist, nicht allzu niedrig hält, so ist doch anderer seits nicht zu verkennen, 'daß auch heute noch auf die textliche Aus gestaltung der Kataloge zumeist nicht allzu großer Wert gelegt wird. Daher ist der Fall ein seltener, daß die Nachahmung des textlichen Teils eines Katalogs als Nachdruck im Sinne des Ur- heberrcchtsgesetzcs an Schriftwerken mit Erfolg beanstandet wer den kann. Aber auch in den anderen Fällen fehlt es mit nichten an einem Rechtsschutz, vielmehr besteht derselbe einerseits auf Grund der Bestimmungen des UWG., andererseits auf Grund der Vorschriften des BGB. Die seit einem Jahrzehnt feststehende Rechtsprechung des Reichsgerichts und aller Oberlandesgcrichte, wonach es gegen die guten Sitten verstößt, die Früchte der Arbeitsleistung und des Kostenaufwandes zu dem Zwecke nachzuahmen, um dem betreffen den Unternehmer auf seinem eigenen Gebiet Konkurrenz zu be reiten, bietet auch in denjenigen Fällen, in welchen dem Katalog der Charakter des Schriftwerkes oder des Wcvks der bildenden Künste fehlt, die Möglichkeit, dem vorgenommcnen Mißbrauch in scharfer Weise entgegcnzutrctcn. Auch dann, wenn der Text des Katalogs nicht als Schriftwerk angesehen werden kann, hat seine Herstellung doch selbstverständlich Kosten und Bemühungen er fordert, es sei denn, daß cs sich um nichts weiter als eine rein mechanische Auszählung handelt, welche auch von untergeordneter Seite ohne weiteres vorgcnommen werden kann. Der vorliegende Katalog bildet das Resultat des Geld- und Zeitaufwandes, ebenso das Resultat der notwendigen Bemühungen. Wer dieses Resultat sich aneignet, um seinerseits für die gleichen oder für die verwandten Waren einen Katalog herauszugeben, ver stößt gegen die guten Sitten, und es ist bekannt, baß die Anschau ungen sich darüber wesentlich verschärft haben, was unter -diesem Gesichtspunkt als erlaubt und was als unerlaubt anzusehen ist. Es läßt sich ohne Übertreibung behaupten, daß fast in allen Fällen, in denen ein Katalog, auf dessen Herstellung in erheblichem Maße Zeitaufwand und Kosten verwendet worden sind, heute in weitest gehendem Maße nachgcahmt wird, mit Hilfe der Rechtsprechung über die Aneignung der Arbeitsergebnisse sich ein voller Erfolg erzielen läßt. Dies ist natürlich ganz besonders dann der Fall, wenn der nachgeahmte Katalog schon längere Zeit verbreitet wurde, aber die längere Dauer der Verbreitung ist keine Voraus setzung für das erfolgreiche Vorgehen. Auch dann kann vielmehr die Nachahmung ohne weiteres unterdrückt werden, wenn es sich um einen mit erheblichen Kosten hcrgestclltcn, eigenartigen Ka talog handelt, der unmittelbar nach seinem Erscheinen seitens einer unbedenklichen Konkurrenz nachgeahmt wird.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder