Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1926
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1926-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1926
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19260518
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192605189
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19260518
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1926
- Monat1926-05
- Tag1926-05-18
- Monat1926-05
- Jahr1926
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
v? liz, 18. Mai 1926. Redaktioneller Teil. Es ist «or einiger Zeit bei der Erörterung dieser Frage be hauptet worden, daß in anderen Ländern, insbesondere in Eng land und den Vereinigten Staaten von Amerika, sür den Schutz der Kataloge besser gesorgt sei und daß hierauf auch die besonders hohe Entwicklung des Katalogwesens in textlicher oder bildlicher Hinsicht in diesen Staaten zurückgeführt werden müsse. Die Rich tigkeit dieser Behauptung kann nun aber ganz und gar nicht zu gegeben werden. Die Zeiten, in denen der Rechtsschutz bei uns insoweit dem Bedürfnis nicht entsprach, sind vorüber, und es darf sogar ohne weiteres behauptet werden, daß die Rechtsübung in Deutschland gerade aus dem Gebiete des Schutzes der aus die Herstellung von Katalogen aufgewendeten Arbeit weiter geht, als dies in Amerika der Fall ist. Wenn daher vereinzelt in den letzten Monaten aus den Kreisen der Industrie und des Handels, welche sich durch die skrupellose Nachahmung der Katalogs geschädigt fühlten, der Ansicht Ausdruck gegeben wurde, daß es erforderlich sei, durch neue Bestimmungen dem Schutzbedürfnis in höherem Maße Rechnung zu tragen, als dies zurzeit der Fall ist, so kann dem durchaus nicht zugestimmt werden. Ein Bedürfnis nach einer Erweiterung des gesetzlichen Schutzes ist durchaus nicht gegeben, es handelt sich vielmehr darum, daß die Rechtsübung auf dem Wege konsequent weiterschrcitct, auf dem sie sich seit einem Jahr zehnt bewegt, und es ist nicht am wenigsten Sache der Inhaber der nachgeahmten Kataloge, durch Anrufung des gerichtlichen Schutzes der Rechtsübung die Gelegenheit zu geben, die bereits feststehenden Grundsätze folgerichtig immer weiter zu entwickeln. Dies gilt natürlich auch bezüglich des Schutzes der Kataloge aus ländischer Unternehmungen, die sich auch über ihre Nachahmungen in Deutschland beklagt haben, da den Angehörigen derjenigen Staaten, welche die internationalen Verträge zum Schutze des ge werblichen Eigentums unterzeichnet haben, der Rechtsschutz gegen den unlauteren Wettbewerb in gleichem Umfange zustehl wie den Reichsangehörigen. So läßt sich ohne weiteres die Nachahmung des Katalogs eines ausländischen Unternehmens ebenso wirksam verfolgen wie die Nachahmung des Katalogs eines deutschen Unter nehmens. Die Erweiterung, welche der auf den Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb sich beziehende Artikel 10 b des Pariser Uni-onvcrtrages auf der Haager Konferenz von 1925 erfahren hat, bedeutet für Deutschland leine Änderung, da die deutsche Gesetz gebung und Rcchtsübung bereits längst den Anforderungen ent sprochen haben, welche durch diesen Artikel für alle Staaten ein- gesührt werden, die den Vertrag Unterzeichneten. 8. Bertreterversammlung der Bereinigung der sächsischen Iugendschriftenausschiisse. Plauen im Vogtland, 28. März 1928. Die von 45 Teilnehmern besuchte Versammlung erledigte in 4>4stiindiger Sitzung folgende Punkte: 1. Jahresbericht: O. Gommlich, Dresden. Die Tätigkeit der Vereinigung nahm bereits 1924 einen erfreu lichen Aufschwung und gestaltete sich im Berichtsjahr noch lebhafter. Insbesondere nahmen die Tätigkeit der Hauptstelle als öffentliche und Vereinsberatungsstclle und der Schriftwechsel mit den Verlags und Sortimentsbuchhandlungen erheblich zu. Die Zahl der gebuchten Geschäftsvorfälle stieg auf 1800, d. i. um 50A. Es mehren sich die Fälle, in denen Gutachten über Manuskripte verlangt werden. Immer häufiger wird bei Schulfeiern und -ausführungen um Rat ge fragt. Es ist ein Gebot der Stunde, dem Mangel an guten Stoffen für derartige Veranstaltungen abzuhelfen. Von besonderer Bedeutung war die Gründung einer zweiten Musterbücherci, die ihren Standort in Chemnitz erhalten hat, aber von der Hauptstelle Dresden aus mit Büchern versorgt wird. Die beiden Musterdüchcreien wurden in der Zeit vor Weihnachten in 12 Schulbezirken Sachsens ausgestellt. Gleichzeitig veranstalteten die Ortsbuchhändler Verkaufsausstellungen, die leider abermals unter der andauernden wirtschaftlichen Not litten. Da es sich gezeigt hat, daß zwei Büchereien noch nicht genügen, muß die Ausstellung einer dritten Musterbücherei erwogen werden. Die 42 aus dem Lande eingegangenen Jahresberichte beweisen, daß die sächsischen Ausschüsse außerordentlich rege gewesen sind. Eine Übersicht über die Beurteilungsarbeit in Sachsen gab die Literarische Beilage der Sächsischen Schulzeitung in dem Aufsatze von P. Walther, Dresden, »Neue Jugendschriften 1925«, in der Nummer vom 2. De zember 1925. Die angenommenen Bücher wurden in das im Oktober 1925 neu erschienene Verzeichnis »Gute Bücher für die Jugend« ein gereiht, die Urteile an die Vereinigten Deutschen Prüfungsausschüsse weitergeleitct. Im Mittelpunkt der Erörterungen stand noch immer die Frage »Klassenlesestoff oder Lesebuch?« Immer mehr ringt sich die Ansicht durch, daß auf allen Stufen den in sich geschlossenen Jugenld- schriften, den Klasscnlesestofsen, der Vorzug einzuräumen ist, bis zum vierten oder fünften Schuljahr ein neuzeitliches Lesebuch mit ver wendet werden kann, auf der Oberstufe aber nur Klasscnlcsestoffe zu benutzen sind. Die Jugendschriften-AusschUsse werden cs stets als eine wichtige Aufgabe ansehen, ihre Tätigkeit der Alltagsavbeit in der Schule nutzbar zu machen (Punkt 3, 4 und 6 der Tages ordnung). Erfreulich ist es, daß sich auch die Bezirksoereine des Sächsischen Lchrervcreins, und zwar viel häufiger als früher, mit Ju gendschriftenfragen beschäftigen. Das Sächsische Ministerium für Volksbildung hat die Hauptstelle wiederum zur mündlichen oder schriftlichen Aussprache in einschlägigen Fragen* herangezogen und auch die Wünsche der Vereinigung in bezug auf das neue Reichsschundgesetz berücksichtigt. 2. Stellungnahme zu den Verhandlungen über das Neichsschundgesetz. Berichterstatter: O. Gommlich. Nach lebhafter Wechselnde wird einstimmig folgende Entschließung angenommen: . 1. Die geistige und sittliche Gefährdung der Jugend durch die Schundliteratur ist so groß, daß gesetzliche Maßnahmen dagegen nötig sind. 2. Die Möglichkeit gesetzlicher Bekämpfung ist von der Lehrer schaft durch die von den führenden freien Volksbildungsvcrbänden anerkannte Liste »Schund heftreihen, die in Deutschland unter den Schulkindern verbreitet sind« gezeigt worden. 3. Der Landesverband Sachsen der Vereinigten Deutschen Prü fungsausschüsse für Jugcndschristcn (Arbeitsgemeinschaft für geistige Jugendpflege) lehnt die Verantwortung an einem Gesetze ab, dessen Handhabung einseitig eingestellten weltanschaulichen oder politischen Körperschaften ausgeliefert ist. 4. Zur Aufnahme in § 1 wird folgender Satz vorgeschlagen: »Schund- und Schmutzschriften sind für Massenverbreitung bestimmte Schriften ohne künstlerischen und wissenschaftlichen Wert, die nach Form oder Inhalt verrohend oder entsittlichend wivken, oder von denen eine schädliche Wirkung auf die sittliche, geistige oder gcsuird- heitltche Entwicklung oder eine Überreizung der Phantasie der Ju gendlichen zu besorgen ist. Eine Schrift kann nicht wegen ihres poli tischen, religiösen oder konfessionellen Charakters als Schund- oder Schmutzschrift angesehen werden«. 5. An einem Gesetz, das die in Satz 3 angeüeuteten Gefahren einschließt, hat der Landesverband Sachsen kein Interesse. 3. Literarische Erziehung. Der Vortragende, P. Walther-Dresden, begründet in klaren Aus führungen die von W. Tischendorf und ihm entworfenen Richtlinien des Dresdner Jugendschriften-Ausschusses. Durch die literarische Erziehung wollen wir die Jugend zum guten Buch führen. Die Jugend soll imstande sein, eine Dichtung zu verstehen und zu genießen, und befähigt werden, Bücher für sich aus zuwählen, durch deren Lektüre sie innerlich gefördert wird. Sie soll sich dabei auch der Mittel bedienen lernen, die ihr von der Umwelt geboten wenden: öffentliche Büchereien, Bücherverzeichnisse, persön liche Ratgeber usw. Die natürliche Freude des Kindes am Stoff einer Dichtung muß erweitert werden zum Genuß auch an der Ausgestaltung. Litera rische Erziehung ist kein Unterrichtsfach, sondern eine Bildungsauf- gabe des gesamten Unterrichtes. Der Lesestoff des Kindes muß hochwertig sein (Beurteilungs- grundsätze der Vereinigung sächsischer Jugendschriften-Ausschüssc). Inhalt und Darstellungsweise miissen der jeweiligen inneren Entwicklung des Kindes entsprechen. Aus allen Stufen ist der in sich geschlossenen Jugcndschrist (Klassenlesestoff) der Vorzug vor dem Losebuch zu geben. Schul- und Klassenbüchereien find so einzurich ten, daß sie der Erziehung zum guten Buch dienen. Das Ziel der literarischen Erziehung wird erreicht durch Erzäh len, Vorlesen und stilles Lesen in der Schule und zu Hause, durch Vortragen von Dichtungen und durch Dramatisieren. Jede mündliche
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder