Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1926
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1926-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1926
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19260511
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192605117
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19260511
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1926
- Monat1926-05
- Tag1926-05-11
- Monat1926-05
- Jahr1926
-
4707
-
4708
-
4709
-
4710
-
4711
-
4712
-
4713
-
4714
-
4715
-
4716
-
4717
-
4718
-
4719
-
4720
-
607
-
608
-
609
-
610
-
611
-
612
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
)>« l«8, ll. Mai 1926. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. stellung zu besuchen. Während der Dauer der Ausstellung wird in Agram ein Buchhändlertag mit einer Festsitzung in der Handelskammer und einem Kommers im Stadtkeller stattsinden. I)r. F. W. Der französische Buchimport und -Export im Jahre 1925. — In der Nummer vom 16. April der Libliograpliie de la krauee ist die ausführliche Statistik des französischen Außenhandels für 1925 ver öffentlicht, soweit sic 1. Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Land karten und Musikalien, 2. alle anderen Druckerzeugnisse und 3. die Produkte der Schriftgießerei betrifft. Wir entnehmen ihr folgende Einzelheiten: Nach Frankreich wurden im Jahre 1925 1069-1 Zentner Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Karten und Musikalien einge führt. Davon entfallen auf Belgien-Luxemburg 12 853 (in der Klammer sind die jeweiligen Zahlen für 1924 enthalten: 13 226), Schweiz 2855 (2629), Großbritannien 13 937 (14 078), Deutschland 3863 (2973), Italien 4160 (3143), Spanien 581 (524), Vereinigte Staaten 1536 (1383) und auf andere Länder 909 (208) Zentner. Tie Gesamteinfuhr ist also um 1930 Zentner höher als im Jahre 1924. Davon haben hauptsächlich Italien, Deutschland und die Schweiz profitiert, wogegen Belgien-Luxemburg und Großbritannien ein Minus anfzuweisen haben. Bei der Einteilung nach der Art der Ware entfallen auf Bücher in französischer Sprache 10 811 (1924: 12693), Bücher in fremden und toten Sprachen 3664 (2474), Zeitungen und Zeitschriften 25 423 (22 598), Land- und Meereskarten 14 (45), Musi kalien 782 (954) Zentner. Bei den Büchern in französischer Sprache trägt Deutschland den Hauptteil des Verlustes mit 1331 Zentnern, wogegen es Bücher in der eigenen oder in toten Sprachen 1356 Zentner mehr im Jahre 1925 nach Frankreich ausgeführt hat als im Jahre 1924. Bei der Mehreinfuhr von Zeitungen und Zeitschriften sind Deutschland mit 1056, die Vereinigten Staaten mit 245 Zent nern beteiligt: Belgien hat 213 Zentner weniger Zeitungen aus- gcführt. Die 172 Zentner Musikalien, die Frankreich im Jahre 1925 weniger eingeführt hat als im Jahre 1924, entfallen zum über wiegenden Teil auf Deutschland (— 197 Zentner), wogegen Italien ein Mehr von 64 Zentnern buchen konnte. Die Buchausfuhr Frankreichs betrug im Jahre 1925 107 662 (1924: 102 357) Zentner. Davon entfallen auf Belgien-Luxemburg 51 494 (47 979), die Schweiz 4035 (8984), Latein-Amerika 7936 (6893), Kanada 3823 (3900), Groß britannien 4433 (4644), Vereinigte Staaten 2217 (3088), Deutschland 8451 (10139), Spanien 629 (887) und auf andere Länder 15 228 (11279) Zentner. Von diesem Gesamtexport von 107 662 Zentnern entfallen auf Bücher in französischer Sprache 36 329 (36 949), auf Bücher in fremden oder toten Sprachen 7906 (5313), auf Zeitungen und Zeitschriften 61833 (58 592), auf Karten 478 (441) und auf Musikalien 1116 (1062) Zentner. Eine Mehrausfuhr von Büchern in französischer Sprache ist nach Belgien (-!- 1576) und Deutschland (-i- 159) zu verzeichnen. Latein-Amerika hat im Jahre 1925 2121 Zentner und die Vereinigten Staaten 317 Zentner weniger fran zösische Bücher erhalten als im Jahre 1924. Die Verringerung des französischen Militärs im besetzten Gebiet kommt in den 2017 Zent nern französischer Zeitungen zum Ausdruck, die im Jahre 1925 weniger nach Deutschland gekommen sind. An sonstigen Druckerzeugnissen hat Frankreich im Jahre 1925 12 794 (1924: 10 417) Zentner einge führt und 42 771 (40 635) Zentner ausgeführt. Gekauft hat Frank reich von Deutschland im Jahre 1925 1584 (1924 : 612) Zentner, ver kauft nach Deutschland 1275 (1924: 2142 Zentner). Deutsche Verlags-Aktiengesellschaft in Berlin. — Die Aktionäre werden zu der ordentl. Generalversammlung für das Geschäfts jahr 1925 auf Mittwoch, den 26. Mai 1926, nachmittags 6 Uhr, im Sitzungssaal der Deutschen Verlags-Aktiengesellschaft, Berlin W. 9, Schellingstraße 2, eingeläden. Tagesordnung: 1. Vorlegung des Geschäftsberichts, der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1926. Beschlußfassung über die Genehmigung. 2. Ent lastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. 3. Neuwahl des Auf sichtsrats. Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind die Aktionäre berechtigt, die spätestens am dritten Werktage vor der Gene ralversammlung ihre Aktien oder die darüber lautenden Hinterlegungs scheine ihrer Bank oder eines Notars bei der Direktion der Deutschen Verlags-Aktiengesellschaft hinterlegen. (Deutscher Neichsanzeiger Nr. 99 vom 29. April 1926.) Paul Schettlers Erben, A.-G. in Cöthcn in Anh. — Die Gesell schaft ladet die Aktionäre zu der am 26. Mai 1926, vor mittags 10 Uhr, im Sitzungssaal der Allgemeinen Deutschen Credit- Anstalt in Leipzig, Brühl 75/77, stattfindenden ordentlichen General versammlung ein. Tagesordnung: 1. Vorlegung des Nechnungsab- 608 schlusses für das am 31. Dezember 1925 abgelansene Geschäftsjahr nebst Bericht des Vorstands und Aufsichtsrats, sowie Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß und die Verteilung des Reingewinns. .2. Erteilung der Entlastung an den Aufsichtsrat und den Vorstand der Gesellschaft. 3. Aussichtsratswahlen. Zur Teilnahme an der Gene ralversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am zweiten Werktage vor dem Tage der Generalversamm lung innerhalb der üblichen Geschäftsstunden bei der Gesellschaft in Cöthen, bei der Allgemeinen Deutschen Credit-Anstalt in Leipzig, bei der Anhalt-Dessauischen Landesbank, Filiale Cöthen, oder bei einem deutschen Notar hinterlegt haben; im Falle der Hinterlegung bei einem Notar ist dessen Bescheinigung über die bis zum Schluß der General versammlung erfolgte Hinterlegung spätestens am zweiten Tage vor dem Tage der Generalversammlung beim Vorstand einzureichen. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 94 vom 23. April 1926.) Teuerungszuschläge stellen keine Erhöhung des Ladenpreises dar, Valutazuschläge gehen zugunsten des Verlegers. (Grundsätzliche Reichs- zerichtsentscheidung vom 25. März 1926.) — Der Schriftsteller vr. B. klagt als Erbe seiner Frau gegen die Verlagsbuchhand lung L. auf Nachzahlung von Honoraren für drei Werke seiner ver storbenen Frau. Als Vergütung war vereinbart, daß die beklagte Verlagsfirma Honorar teils 25, teils 27^ vom Ladenpreise des broschierten Exemplars, vorauszahlbar auf die ganze Auflage beim Erscheinen, zahlen sollte. Die Vorauszahlung ist bei jeder Neuauf lage rechtzeitig geleistet worden. Die Beklagte weigert sich jedoch, als Teil des Ladenpreises nachträglich die Teuerungszuschläge der In flationszeit und die für den Verkauf ins Ausland vorgeschriebenen Valutazuschläge der Berechnung des Honorars mit zugrunde zu legen. Die Klage aus Mitbcrechnung der Teuerungszuschläge ist in allen Instanzen — Landgericht und Oberlandcsgericht München und Reichsgericht — abgcwiesen morden. Die reichsgericht lichen Entscheidungsgründe enthalten folgende für alle gleichartigen Verträge bedeutsamen Ausführungen. Es kommt ent scheidend auf die Auslegung der ursprünglich geschlossenen Verträge im Hinblick auf das später sich entwickelnde System der Preiszu schläge an. Der Bcrufungsrichtcr hat nicht verkannt, daß die Voraus zahlung des Honorars, zu der sich die Beklagte verpflichtet hatte, an sich der Beteiligung des Klägers an späteren Zuschlägen nicht ent gegensteht. Soll der Ladenpreis die Vergütung des Verfassers be stimmen, so muß auch die Erhöhung des Ladenpreises Berücksichtigung finden. Aber mit Recht hat das Oberlandesgericht verneint, daß in den von den Verlegern in der Notzeit der Geldentwertung erhobenen Teuerungszuschlägen eine Erhöhung des Ladenpreises zu erblicken ist. Der Senat hatte bereits einmal Veranlassung, die gegenteilige An sicht, daß jeder Preisaufschlag zur Ausgleichung gesunkenen Geld werts in einer Zeit, in der Recht und Pflicht zur Aufwertung noch nicht anerkannt waren, als Erhöhung des Ladenpreises angesehen wer den müsse, zurückzuweisen. Dabei ist nicht außer acht gelassen, daß die rechtliche Bedeutung der Berechnung der Buchpreise nach Grund- nnd Schlüsselzahlen vielfach den beteiligten Kreisen nicht klar zum Bewußtsein gekommen sein wird. Auch ließ sich noch nicht immer übersehen, ob diese Berechnung in ihrer weiteren Entwicklung uicht schließlich doch zu einer wahren Preiserhöhung führen würde. Und es mag angesichts dieser Unklarheit berechtigt gewesen sein, daß in den zwischen dem Akademischen Schutzverein und dem Verdank» der Deutschen Hochschulen einerseits und dem Deutschen Verlegerverein andererseits am 15. März 1922 vereinbarten Vertragsnormen der An regung keine Folge gegeben wurde, ein Anrecht des Autors an der zur Anpassung an die Geldentwertung erfolgten Preiserhöhung dann ausdrücklich abzulehncn, wenn er vor der Geldentwertung das ver einbarte Honorar empfangen hatte. Ein Rückblick auf die jetzt abge schlossene Entwicklung ergibt aber in Übereinstimmung mit der Fest stellung des Berufungsrichters, daß aus den Teuerungszuschlägen, die schon durch die Notstandsordnung des Vorstandes des Börsenver eins der Deutschen Buchhändler vom 29. April 1918 (Börsenblatt vom 1. Mai 1918) grundsätzlich eingeführt waren, eine wahre Erhöhung des Ladenpreises sich nur einmal für die kurze Zeit vom 22. bis zum 30. November 1923 durch eine Steigerung der Schlüsselzahl über den Goldmarkkurs hinaus ergab. In der ganzen übrigen Inflations zeit blieb die Schlüsselzahl hinter dem Goldmarkkurse zurück, was zur Folge hatte, daß hier der ursprüngliche Ladenpreis nicht nur nicht erhöht wurde, sondern niemals erreicht werden konnte. Bei dieser Sachlage würde es, wie der Berufungsrichter mit Recht aus- sührt, gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Kläger aus der als Erhöhung des Ladenpreises anzusehenden, vorübergehenden Preis steigerung in der letzten Novemberdekade den Anspruch aus Nachzahlung einer Vergütung sollte herleiten können, nachdem er sein in den Laden-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht