Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1926
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- 1926-05-11
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108, N. Mai 1W6. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. preis einkalkuliertes Honorar in gutem Gelbe vorweg erhalten und auf der anderen Seite die Beklagte wegen der Hcrabdrückung -es Preises durch die Geldentwertung in der ganzen übrigen Inflations zeit ein dem ursprünglichen Ladenpreise entsprechendes Entgelt nicht erzielt hatte. Anders liegen die Verhältnisse bei den Valutazuschlägen, an denen der Kläger ferner beteiligt zu werden wünscht. Hier ist der Beklagten nach der Feststellung des Berufungsrichters ein bei Abschluss der Verträge nicht erwarteter Verdienst zugeflossen. Sie konnte diese Zuschläge ans Grund der Vcrkaufsordnung für Anslandlieferung er heben, die der Börsenverein der Deutschen Buchhändler am 14. Januar 1920 erließ und deren Beachtung alsbald auch durch das Ausfuhrver bot der Reichsregierung vom 8. März 1020 erzwungen wurde. In dessen ist im Berufungsurteil bereits richtig erkannt worden, daß mit dem Ladenpreis, der nach den Verträgen der Honorarbcrechnung zu- grunbegelegt werden sollte, lediglich der Inlaudladenpreis gemeint sein konnte. Zutreffend sagt der Vorderrichter, daß größerer oder ge ringerer Nutzen aus dem Verkauf ins Ausland zugunsten oder zu Lasten des Verlegers gehen sollte. Ist das aber schon der Ausgangspunkt der Verträge, so kann der Kläger um so weniger einen Anteil au den Zuschlägen verlangen, die nach der Absicht der Reichsregierung der allgemeinen deutschen Volkswirtschaft zugute kommen sollten, wenn daraus auch zwangsläufig im Einzelfall zugleich dem einzelnen Ver leger ein Vorteil erwuchs. In Frage könnte hiernach lediglich kommen, ob unter dem Gesichtspunkte von Treu und Glauben, der auch das Verlagsrecht beherrscht, ausnahmsweise nach der besonderen Lage des Einzelfalls der Kläger Anspruch auf einen Teil dieser Auslandzu- schläge erheben kann. Der Annahme eines solchen Ausnahmefalls steht aber die tatsächliche Feststellung des Berufungsrichters entgegen, daß unverhältnismäßig hohe Gewinne der Beklagten aus den Valuta zuschlägen, die zu einer Beteiligung des Klägers zwingen könnten, sich nicht haben feststellen lassen. Im einzelnen ist diese auf Grun des § 286 ZPO. erfolgte Entscheidung des Bcrufungsrichters nach 8 1 der Verordnung zur Entlastung des Reichsgerichts vom 16. Ja nuar 1924 der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen. An einem nicht übernormalen Gewinn der Beklagten aus dem Auslanö- geschäft aber den Kläger über den Wortlaut der Verträge hinaus zu beteiligen, erscheint um so weniger geboten, als, wie oben aus geführt, das Inlanögeschäft der Beklagten auf Grund derselben Ver träge unter der Geldentwertung fast die ganze Inflationszeit hindurch gelitten hat. sl 238/26. — 26. März 1926.) K. M.-L. Unabhängigkeit des Anzeigenteils vom Tertteil einer Zeitung. — Bon jeher haben alle auf Selbständigkeit und Würde haltenden Zei tungen darauf geachtet, daß der Anzeigenteil vom Tertteil unab hängig bleibt und daß vor allem der Textteil durch die Aufgabe von Anzeigen weder direkt noch indirekt käuflich ist. Diesen Standpunkt der anständigen und unkäuflichen Presse scheint das Oberlanöesgericht in Düsseldorf nicht zu teilen. Dem Prozeßgegenstanö liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Elberfelöer .Kaffeehausbesitzer, der in einer Zeitung des Wuppertals dauernd inserierte, verweigerte die Bezahlung der Anzeigen, weil die in Frage kommende Zeitung einen Artikel gebracht hatte, der nach der Auffassung des Oberlandesgcrichts in Düsseldorf in Form und Inhalt für den Inserenten nicht nur geschäftsschädigenö, sondern auch beleidigend gewesen sei. Bemerkt sei, daß die vorhergehende Instanz, das Düsseldorfer Landgericht, den Kafseehausbefitzer zur Zahlung der bestellten Inserate verurteilt hatte. In der Begründung des oberlandesgerichtlicheu Urteils heißt es u. a.: »Die betreffende Zeitung hat dadurch, daß sie den Artikel mit der Überschrift ,Staatserhaltendes' veröffentlichte, den Zweck, den -er Vertrag verfolgte, verletzt. Die vom Beklagten bestellten Anzeigen sollten für sein Geschäft Reklame machen. Der erwähnte Artikel dagegen forderte die Gäste des Beklagten auf, dessen Lokal in Zu kunft zu meiden, beabsichtige also, -essen Geschäft zu schädigen. Auch hält sich der Artikel nicht in den Grenzen einer sachlichen Kritik, sondern ist in beleidigender Form abgefaßt. Sei die Zeitung Vertrags gegnerin, so habe sie durch Aufnahme des Artikels ihre eigenen Ver pflichtungen verletzt. Sie könne sich auch nicht damit entschuldigen, daß in Ihrer wie in jeder anderen Zeitung redaktioneller und An zeigenteil voneinander unabhängig seien. Dem Beklagten gegenüber sei nicht die Anzeigenabteilung, die überhaupt keine Rechtspersönlich keit besitze, sondern der Verlag schlechthin als Vertragspartei ausge treten. Die Scheidung in einen redaktionellen und einen Anzeigen teil sei eine innere Angelegenheit der betreffenden Zeitung, und die Selbständigkeit beider sei deren innere Angelegenheit, die -cm Be steller nicht entgegengehalten werden könne. Diese Scheidung mag von dem Standpunkt der Zeitung aus berechtigt sein, das hindere indessen nicht, daß die Zeitung dem Besteller gegenüber fiir die Fehler, die sich aus ihr ergeben, aufkommen muß. Man könne auch nicht unter stellen, daß der Beklagte in Kenntnis der Gepflogenheit -er betreffen den Zeitung die aus -er Trennung von Redaktion und Anzeigen wesen entspringenden Nachteile stillschweigend auf sich genommen hätte. Er konnte nicht voraussehen, daß die betreffende Zeitung einen per sönlichen, sein Geschäft schädigenden Angriff, und noch dazu in so verletzender Form, gegen ihn richten werde.« Sehr richtig bemerkt die »Frankfurter Zeitung«, daß diese ober landesgerichtliche Entscheidung nur aus einer vollständigen Unkenntnis des Wesens der Zeitungen erklärlich sei. Sie richte sich unmittel bar gegen die redaktionelle Selbständigkeit und wende sich damit gegen die Bestrebungen, die die beiden großen Berufsorganisationen der deutschen Presse — -er Verein Deutscher Zeitungs-Verleger und der Neichsverband -er deutschen Presse — um des Ansehens und der Sauberkeit der Presse willen vertreten. Es ist eine Ungeheuerlich keit, die Scheidung des redaktionellen und des Anzeigenteils nur als eine innere Angelegenheit der Zeitung zu bezeichnen. Wenn eine Vertragsverletzung darin erblickt wird, daß die Redaktion auf das Inseratengeschäft keine Rücksicht nahm, so spricht das Gericht damit aus, daß der Inserent mit der Anzeige auch die Meinung der Re daktion bezahle, was eine grobe Beleidigung der Presse darstellt. Der »Zeitungs-Verlag« bemerkt, -aß die Urteilsbegründung den öffent lich-rechtlichen Charakter -er Presse vollkommen verkenne, deren Stel lungnahme im redaktionellen Teil sich nur von den allgemeinen In teressen leiten lassen darf, unter Hintansetzung aller persönlichen und geschäftlichen Rücksichten. Das Düsseldorfer oberlandesgericht liche Urteil verneine also einen Rechtsstandpunkt, um dessen Aner kennung die deutsche Presse jahrzehntelang heiß gekämpft habe, an der längst zur unantastbaren Grundlage des gesamten Pressewesens geworden sei. Die deutsche Presse müsse verlangen, daß dieses Urteil so schnell wie möglich beseitigt werde. Das »Berliner Tageblatt« er klärt, daß dieses unmögliche Urteil bald revidiert werden müsse. Mache das Urteil Schule, so würde jeder Inserent in der Lage sein, durch die Aufgabe eines Inserats sich auch den Einfluß auf den redaktio nellen Teil einer Zeitung zu erkaufen. Besonders wertvoll wäre es dann auch für die Regierung, in den Blättern der Opposition zu inse rieren: jede Opposition würde damit kraft des Düsseldorfer Urteils mundtot gemacht, vr. Nott sagt in der »Deutschen Presse«: »Der redaktionelle Teil dient den Interessen der Allgemeinheit. Glaubt die Zeitung, im öffentlichen Interesse etwas berichten zu müssen, was einen einzelnen Geschäftsmann oder Industriellen schädigt, so darf sie hieran nicht durch privatwirtschaftliche Rücksichten gehindert wer den. Denn es ist ein anerkannter Nechtsgrundsatz, daß das öffent liche Interesse über dem privatwirtschaftlichen Interesse des Einzelnen steht . . . Nach dieser Entscheidung hätte es jeder Geschäftsmann in der Hand, in für ihn kritischen Zeiten die Presse durch einen laufenden Inseratenvertrag zum Schweigen zu bringen . . . Augenblicklich, wo die Frage des Gemeindebestimmungsrechts wieder aktuell ist, dürfte z. B. keine Zeitung Artikel zugunsten der Mäßigkeitsbewcgung auf nehmen, sofern sie irgendwelche Inseratenverträge mit Gasthäusern. Brauereien, Weinhändlern oder Likörfabriken unterhält, weil dies nach der Auslegung des Oberlandesgerichts Düsseldorf dem Zweck des Inseratenvertragd zuwröerlaufen würde . . Die Elberfelder »Freie Presse« bezeichnet es als eine Ungeheuerlichkeit, eine Vertragsver letzung zu konstruieren, weil die Redaktion aus das Inseratcngeschäst keine Rücksicht nahm. Inhalt des Vertrags war selbstverständlich leöiglich die Übernahme -er Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Inserats im Inseratenteil. Jede weitergehendc Verpflichtung würde der Verlag sicher glatt abgelehnt haben, wenn sie verlangt worden wäre. Sie wurde weder verlangt noch versprochen, und somit wurde die Verpflichtung, die allein übernommen wurde, erfüllt. Das Ober landesgericht aber verneint diese Erfüllung und leistet sich somit die ungeheuerliche Unterstellung, mit dem Kauf eines Plätzchens im Inse ratenteil sei auch gleichzeitig die Redaktion gekauft worden! Begriffsbestimmung der Millimcterzeilc für Inserate. — Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin hat folgendes Gutachten er stattet: Der in den Tageszeitungen als Grundlage für die Anzeigen bercchnnng gewählte Maßstal' »MiHimetcrzeile< bezieht sich nicht ans die Lettern, sondern ist ein Raummaß. Millimeterzcile bedeutet die Millimeterhöhe der Anzeige, während die Breite -er Anzeige nach Spalten berechnet wird. Die Millimcterzeile, die au sich eine genaue Erfassung des Inseratenangebots ermöglicht, hat sich im Zcitungs- gewerbe jetzt allgemein durchgesetzt. Um Mißverständnissen, wie vor stehend gekennzeichnet, vorzubeugen, dürfte es sich empfehlen, bei An- 609
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