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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.09.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-09-13
- Erscheinungsdatum
- 13.09.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19340913
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Xr 214, 13. September 1834. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b.Dtschn. Buchhandel. Möglichkeit zur Bezahlung in absehbarer Zeit erhält. Um zu ver hindern, daß Zahlungen unter Verstoß gegen die Devisenbestimmun gen erfolgen, sink» die Zollstellen angewiesen, Einfuhren ohne Devi senbescheinigungen der zuständigen llberwachungsstelle zu melden. Um nach Möglichkeit die gesamte Einfuhr durch die Uberwachungs- stcllen zu erfassen, wird die Freigrenze von 50 RM, soweit die Bezahlung der Wareneinfuhr in Frage steht, a u f 10 NM her abgesetzt. Auf der anderen Seite ist für gewisse Einfuhren von minderer Bedeutung eine Sonderregelung getroffen worden. Soweit in diesen Fällen ?'>- Zahlung über die Freigrenze von 10 NM hinaus geleistet werden muß, bleiben die Devisenstellen auch weiterhin für die Erteilung von Genehmigungen zuständig. Neben Devisenbescheinigungen, die zur sofortigen Bezahlung der eingefühvten Waren berechtigen, werden auch Devisenbescheinigungen, bei denen die Bezahlung der eingeführten Waren erst später erfolgt, in Form von verbindlichen Zusagen erteilt werden. In welchem Um fang Devisenbescheinigungen von den Uberwachungsstellen aus gegeben werden können, wird laufend von dem Reichswirtschafts ministerium und dem Reichsministerium für Ernährung und Land wirtschaft — von jedem für seinen Geschäftsbereich — im Einver nehmen mit dem Reichsbankdirektorium festgestellt werden. Devisenbescheinigungen sind auch dann erforderlich, wenn die Einfuhr in Reichsmark über Zahlungs- und Verrechnungsabkommen bezahlt wird. Es ist Vorsorge getroffen, daß bei der Ausstellung von Devisenbescheinigungen den vertraglichen Bindungen, die Deutschland gegenüber dem Ausland eingegangen ist, Rechnung getragen wird. Anträge auf Erteilung von Devisenbescheini gungen sind an die für die einzufllhrende Ware zuständige llber- ivachungsstelle zu richten. Alle diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, daß das größt mögliche Maß an Sicherheit für die Bezahlung der Einfuhr ge schaffen wird. Außerdem bezweckt die Neuregelung, die kaufmännische Initiative auf dem Gebiet der Kompensationsgeschäfte in größerem Umfang zur Entfaltung zu bringen. Um die Durchführung derartiger Geschäfte durch eine beschleunigte Erteilung der erforder lichen Genehmigungen zu fördern, ist durch Nunüerlaß der Reichs stelle für Devisenbewirtschaftung Nr. 104/34 vom 1. September d. I. ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren in Kraft gesetzt worden. Mit der Erteilung der Genehmigung werden vom 24. September d. I. ab die Überwachungsstellen beauftragt werden. Abschaffung der Abonnentenversicherung bei Zeitungen Auf Grund von K 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November IMS (RGBl. WS, Seite 797 ff.) hat der Präsident der Reichspressekammer in einer Anordnung vom 31. August 1984 folgendes bestimmt: I. 1. Verlage, die gemäß meiner 2. Anordnung zur Befriedung der wirtschaftlichen Verhältnisse im deutschen Zeitungswesen vom 4. Ja nuar 1984 dem Reichsverband der deutschen Zeitungsverleger elnge- gliedert sind, dürfen mit Wirkung vom 1. Januar 1935 für die bei diesem Fachverband gemeldeten Zeitungen die Abonnentenversiche rung nicht mehr fortflihren, soweit nicht Ziffer I 2 dieser Anordnung etwas anderes bestimmt. 2. Kür Sonntags- und Wochenzeitungen, die rein unterhaltenden Charakter tragen und die bereits Abonnentenversicherung besitzen, kann diese weiterbestehen bleiben. Soweit Wochenzeitnngen mit rein unterhaltendem Charakter eine Abonnentenversicherung noch begrün den wollen, ist hierzu meine vorherige Genehmigung erforderlich. Von dieser Regelung sind folgende Sonntags- und Wochenzeitun gen betroffen: »Dorf und Stadt«, »Süddeutsche Sonntagspost«, »Welt am Sonntag«, »Ostpreußifche Sonntagspost«, »Sonntag-Morgen«, »Grüne Post«. II. Soweit Verlage gemäß den Bestimmungen nach Ziffer I 2 neue Verträge über Abonnentenversicherungen mit Versicherungs gesellschaften abschlleßen, dürfen Liefe eine feste Vertragsdaner von drei Jahren nicht überschreiten. Das gleiche gilt für Vertrags abschlüsse zwischen Versicherungsgesellschaften und Verlegern von Zeitschristen, die dem Reichsoerband der deutschen Zeltschriftenver leger eingegliedert sind, sowie Lesezirkelbesitzern, die die Vermietung von Lesemappe» mit einer Abonnentenversicherung verbinden. In einer Durchführungsverordnung des Präsidenten der Reichs pressekammer vom 31. August 1934 wird ferner bestimmt: Es ist verboten, bei Abonnenten solcher Zeitungen, für die die Abonnentenversicherung durch die Anordnung vom 81. August 1984 802 aufgehoben wurde, mit dem Hinweis aus den Fortsall der Abonnen- tenverslcherung für Zeitschristen zu werben. Diese Bestimmung gilt als Richtlinie im Sinne der 3. Anord nung über Kragen des Vertriebes und der Bezieherwerbung vom 28. Januar 1934, Zisser I 3. Den Verlagen und Vertriebsfirmen aller Zeitschriften und der jenigen Sonntags- und Wochenzeitungen, denen die Fortführung der Abonnentenversicherung gemäß Ziffer I 2 der Anordnung vom 31. August 1934 gestattet wurde, ist jede Werbung mit dem Hinweis auf die Abonnentenversicherung untersagt, soweit diese über den Nahmen der durch das Reichsaussichtsamt für Privatversicherungen ausgestellten Richtlinien hinausgeht. Weiterbenutzung der bisherigen Schul bücher im Schuljahr 1935/36 Der Reichsminister für Erziehung, Wissenschaft und Volks bildung hat an die Unterrichtsverwaltungen der Länder folgende Verordnung erlassen: Für die Neuschaffung von Schulbüchern wird von den Verlegern eine längere Vorbereitungszeit gebraucht. Aus diesem Grunde läßt sich die Neueinführung von Schulbüchern für das Schuljahr 1935/86 jetzt nicht mehr ermöglichen. Eins Ausnahme bilden lediglich bas Volksschullesebuch für das slmfte Schuljahr und die Fibel, weil die Vorarbeiten zur Einführung getroffen find. All« übrigen Schulbücher mit den Ergänzungsschriften müssen wie im Schuljahr 1934/35 beibehalten werden. Auch für Geschichts bücher ist im allgemeinen der Weitergebrauch für das Schuljahr 1935/36 notwendig. Ich habe aber nichts dagegen einzuwenden, daß Geschichtsbücher, deren Herstellung schon weit gefördert ist, mir dem nächst zur Prüfung vorgelegt werden, da auf diesem Gebiete die Einführung neuer Bücher besonders dringlich erscheint. Das Sächsische Ministerium sür Volksbildung hat zu diesem Erlaß noch folgenden Ergänzungserlaß herausgebracht: »Erneut werden die Direktionen der höheren Schulen, der höheren Handelsschulen, die Gewerbe- und Bezirksschulräte angewiesen, durch Stichproben sich davon zu überzeugen, daß die vorgeschriebenen Schul bücher im unterrichtlichen, wirtschaftlichen und volksgesundheitlichen Interesse rechtzeitig und allseitig beschafft uni auch in brauchbarem Zustande geführt werden.« Bel den anderen deutschen Unterrichtsverwaltungen sind ent sprechende Ausflihrungsbestimmungen beantragt. Für die buchhändlerische Fachbibliothek Alle für diese Rubrik bestimmten Einsendungen sind an die Schrift leitung des Börsenblattes, Leipzig C 1, Gerichtsweg 26. Postschließ- fach 274/75 zu richten. Vorhergehende Liste f. 1964, Nr. 206. Bücher, Zeitschriften, Kataloge usw. Nbuei-8«!i6uiniiß6n. Weidnaedten 1934-und Kalender 1935. keimar 8obding. 8p. 615—706. 4" Ike kooksvller. kr. 1501 August 29td, 1934. 3. Wkitalcer L 8on8, ad 1. 86ptemder 1934. 16 8. 4" Luek- und Werbekunst. 11. dg., 8. 8. keiprig: Der Okkset-Verlag 0. m. d. 8. ^.us dem Indalt: 8. W. Oerlaod: krankaturstempel und Werbung. — W. 8. Wollt: Hundert dskrs Lrielmarlren. — Index translationum. Repertoire international des traduetions. ko. 9, duillet 1934. Paris, 2, rus de Uontpensier: Institut International de Ooopöration Intellektuelle. 94 8. gr. 8° kinrelpreis 15 krs., keiprig.) Korrespondent für das graphische Gewerbe Deutschlands. 72. Iahrg. Nr. 35. Berlin. Aus dem Inhalt: H. C. Strohmayer: Der Werbe rat der deutschen Wirtschaft und die Neugestaltung der Wirtschafts werbung. Kexilron des gesamten Lued^vesens. 8rsg. von Karl kökkler und keiprig 1934, Verlag Karl W. Hiersemanu. Drei Lande — 12 kie- kerungen ru se Rdl 10.—. Kiekerung 1: ^a-öenutrung. 160 8. kex. 8°
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