Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.09.1934
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- 1934-09-04
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X 206, 4. September 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. kurrenz, weil jede ein anderes Spezialgebiet hat. Bon der neuesten deutschen Literatur habe ich nicht viel gesehen. Ich stellte auch durch Fragen fest, daß die neueren deutschen Schriftsteller kaum dem Namen nach bekannt waren. Berichten möchte ich noch von den Schwierigkeiten, mit denen das französische Sortiment zu kämpfen hat. Das Warenhaus wird nicht so sehr als Konkurrenz empfunden, weil deren Buchabteilungen viel kleiner sind. Auch die Abwanderung des Publikums in die Leihbibliotheken ist noch nicht so stark wie bei uns. Leihbüchereien werden fast nur von Buchhändlern betrieben. Der broschierte Zu stand und die Verwendung des schlechten Holzpapiers erhöhen die Kosten eines solchen Betriebes. Hingegen besteht eine andere Schwie rigkeit. Die Einheitspreisgeschäfte betreiben in Paris neuerdings den Verkauf gewisser Bücher und unterbieten den Sortimenter. Nie mand kann herausbekommen, von wem diese Geschäfte beliefert werden. Das Verramschen, 8vlcks genannt, wirkt sich für den Sorti menter besonders auf dem Gebiet des Kunstbuches und der Luxus ausgaben aus, die fast ganz vom Markt verdrängt sind. Das zum Teil große Lager solcher Werke ist stark entwertet. Auf den übrigen Gebieten kann sich der Sortimenter durch Rücksendung an den Ver leger schützen: denn der Verleger muß seine Absicht, ein Buch zu verramschen, sechs Monate vorher bekanntgeben. Der größte Teil der schöngeistigen Literatur wird aber bedingt bezogen. Das Ramsch- geschäft im Großen wird von der Okkies cke centraliZation betrieben, von dem die Restauflagen aufgekauft und an Sortimenter, Antiquare und an die Trödler an der Seine (bouquini8tvs) vertrieben werden. Im Verlag klagte man sehr über die schlechte Wirtschaftslage, die man auf die internationalen Schwierigkeiten zurückführt. Auf meine Frage bestätigte man mir, daß von den französischen Kolonien nur ein sehr geringer Bruchteil des Buchexports abgenommen würde, der sich im letzten Jahre noch verschlechtert habe. Im Sortiment gab man übereinstimmend zu, daß der Umsatz zurückgegangen sei, am heftigsten im Februar dieses Jahres, was auf die Pariser Unruhen zurückgefllhrt wurde. Im allgemeinen kann gesagt werden, daß wir vom französischen Buchhandel nicht allzuviel Neues lernen können. Nur im Zwischen handel fiel die starke Nationalisierung auf, die eine niedrigere Kostenberechnung als bei unseren Kommissionären ermöglicht. Paul Liebe-Dresden. Ein interessanter Rechtsstreit um die Be zeichnung „Unioerfitiitsbuchhandlung". Die Erste Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Frank furt a. M. hat in einem Rechtsstreit zweier Frankfurter Sortiments- firmen wegen der Führung der Bezeichnung »Universitätsbuchhand- lung. eine Entscheidung gefällt, die non grundsätzlicher Bedeutung ist. Dem Rechtsstreit lag folgender Tatbestand zugrunde: Der In haber einer seit dem Jahre 1909 in Frankfurt bestehenden Buch- und Schreibwarenhandlung errichtete im Oktober 1933 in unmittel barer Nähe der Universität eine Niederlassung. Da dieses Zweig geschäft in erster Linie für den Vertrieb wissenschaftlicher Literatur bestimmt ist, glaubte der Inhaber auch ohne weiteres das Recht zu haben, dort ein Schild mit der Ansschrift »Universitätsbuchhandlung« anbringen zu dürfen. Hiergegen hat aber der Inhaber einer ebenfalls seit vielen Jahren in Frankfurt a. M. bestehenden Buchhandlung, die seit 1919 die Bezeichnung »Universitätsbuchhandlung« offiziell führt und diese Bezeichnung im Jahre 1SLV hanbelsgerichtlich hat cintragen lassen, beim Landgericht eine Klage angestrengt. Dieser Kläger wandte sich gegen den von der Beklagten für ihre Zweig niederlassung angewandten firmenmäßigen Gebrauch der Bezeich nung -Universitätsbuchhandlung, mit der Begründung, daß seine Firma infolge ihrer jahrelangen Beziehungen zur Universtät als alleinige Universitätsbuchhandlung in Frankfurt a. M. eingebürgert sei und dieser Besitzstand in unlauterer, gegen den 8 1 UWG. ver stoßender Weise verletzt werde, wenn die Beklagte jetzt die gleiche Bezeichnung sühre. Auch sei in der Führung der Bezeichnung durch die Beklagte eine unrichtige Angabe über geschäftliche Verhältnisse der Beklagten zu erblicken, die gemätz 8 3 UWG. unzulässig sei. Endlich könne die Klägerin auf Grund des 8 1k UWG. von der Be klagten Unterlassung der Fortführung dieser Bezeichnung verlangen aus Grund des allgemeinen Grundsatzes der Priorität in der Be zeichnung eines Geschäftes sowie der entstehenden Berwechselungs- gesahr. Diesen Anklagepunkten setzte die Beklagte entgegen, daß sie die Bezeichnung »Universitätsbuchhandlung, gar nicht als Firmen bezeichnung gebraucht habe und aus dem beanstandeten Schild in ihrem Schaufenster deutlich erkennbar sei, baß die Bezeichnung nicht zur Firma gehöre. Im übrigen halte sie sich zur Führung der be anstandeten Bezeichnung berechtigt und weise daraus hin, daß in dem Ladenlokal der Beklagten bereits vierzehn Jahre lang eine Buch handlung bestanden hat, die sich ebenfalls Universitätsbuchhandlung nannte. sEine ähnliche Klage desselben Klägers gegen den Inhaber dieses früheren Geschäfts wurde vom Landgericht Frankfurt a. M. im Jahre 1921 abgewiesen mit der Begründung, daß die Bezeichnung »Universitätsbuchhandlung, für die Klägerin keine »Auszeichnung, bedeute, da diese Bezeichnung weder von der Universität noch vom Ministerium verliehen worden sei, sondern beide Behörden der Klägerin lediglich erklärt hätten, es sei gegen eine derartige Fir- mlerung nichts einzuwenden.) Rach der Auffassung der Beklagten sei die Bezeichnung »Universitätsbuchhandlung« zur freien Berufs bezeichnung geworben, die sich jede Buchhandlung zulegen könne, so fern sie in gewissem Umfange Werke für Universitätswissenschaften verkaufe und auch die nötigen Beziehungen zu den Kreisen der Uni versität habe, was bei ihr nachweisbar der Fall sei. Die Beweiserhebung des Landgerichts, ob die Bezeichnung »Uni versitätsbuchhandlung. in den beteiligten Berkehrskreisen sBuch- handel und Universitäten) eine bestimmte Bedeutung hat, gegebenen falls unter welchen Voraussetzungen eine Buchhandlung für Uni versitätswissenschaften sich »Universitätsbuchhandlung. nennen darf, erbrachte kein einheitliches Bild. Das Gericht zog daraus aber die Schlußfolgerung: »Es ist somit davon auszugehen, daß grundsätzlich jede Buchhandlung sich die Bezeichnung .Universitätsbuchhandlung' auch ohne Verleihung zulegen und es sich nur darum handeln kann, unter welchen sonstigen Voraussetzungen dies zulässig ist«. Es ge langte dann zu folgender Begriffsbestimmung: »Zusammenfassend läßt sich der Begriff dahin bestimmen, daß sich eine Buchhandlung dann als .Universitätsbuchhandlung' bezeichnen darf, wenn anzunehmen ist, daß ihr unter der früher herrschenden Rechtslage der entsprechende Titel seitens der Universität beigelegt worden wäre«. Da auch bei dieser früheren Rechtslage der Titel nicht nur einer einzigen, sonder» häufig auch mehreren Firmen am gleichen Platze verliehen worden ist, kann auch heute eine bereits bestehende Universitätsbuchhandlung aus Grund ihrer Priorität einer Konkurrentin nicht untersagen, sich die Bezeichnung ebenfalls zuzulegen, wenn bei dieser die not wendigen sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Gericht konnte daher weder dem von dem Kläger vorgebrachten Unterlassungsgrund nach 8 18 UWG. sPriorltät in der Bezeichnung eines Geschäfts) noch dem Unterlassungsgrund nach 8 1 UWG. sBesitzstand) beitreten. Ein solcher Besitzstand, der es dem Kläger ermöglicht hätte, der Kon kurrentin die Führung der Bezeichnung zu untersagen, konnte sich in diesem Kalle schon deswegen nicht entwickeln, weil die Firma, die in dem gleichen Ladenlokal der Konkurrentin ihr Geschäft be trieben hatte, die Bezeichnung »Universitätsbuchhandlung. lange Jahre neben ihr geführt hat. Nach der Ansicht des Gerichts konnte daher der Kläger seinen Unterlassungsanspruch nur ans 8 3 UWG. stützen, und auf Grund dieses Paragraphen gelangte dann auch die richterliche Entscheidung zu einer kostenpflichtigen Verurteilung des Beklagten, dem untersagt wird, das Wort »Universitätsbuchhand- lung« als Firmenbezeichnung für seine Niederlassung zu gebrauchen und diese Bezeichnung in dem Schaufenster seiner Niederlassung zu führen. In der Begründung des Urteils wird zwar zugegeben, daß es sich bei der Beklagten um eine Buchhandlung handelt, die vorwiegend Werke der Universitätswissenschaften führt. Die Verkaussnieder- lassung, sllr welche die beanstandete Bezeichnung geführt wird, sei aber erst im Oktober 1933 entstanden, und die Beziehungen zur Universität können daher erst seit kurzem bestehen. Wenn aus den vorgelegten Bescheinigungen aus Kreisen der Universität hervorgehe, baß seitens dieser Kreise die Eröffnung der Vcrkaufsniederlassung in der Nähe der Universität begrüßt wird, so zeige diese Tatsache, baß die Beklagte erst im Begriff sei, sich die notwendigen Beziehun gen zu schassen. Jedenfalls sei fesizustellen, daß bei der Beklagten heute noch nicht die sämtlichen Voraussetzungen vorliegen, deren Vorhandensein bei einer Universitätsbuchhandlung erwartet werden müsse. Wenn die Beklagte trotzdem die Bezeichnung geführt habe, so liege hierin eine gemäß 8 3 UWG. unrichtige Angabe über ge schäftliche Verhältnisse vor, aus welchem Grunde der Klage stattzu geben sei. Dieser Entscheidung des Frankfurter Landgerichts kommt in sofern besondere Bedeutung zu, als sic grundsätzlich fcststellt, daß heule, nachdem Titel nicht mehr verliehen werden, jede Buchhand lung die Bezeichnung »Universitätsbuchhandlung« sich selbst zu legen kann, wenn nur die Voraussetzungen erfüllt sind, die die Füh rung dieser Bezeichnung, mit der ein bestimmter Begriff verbunden ist, berechtigen. Stefan Wangart, Frankfurt a. M. 777
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