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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1934
- Strukturtyp
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- 1934-08-25
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1934
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- Deutsch
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X- 198, 25. August 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. III. Soweit durch die Auflösung des Guthabens ein geringerer Be trag als der der ursprünglichen Forderung erzielt wird, kann nach den unter IV. getroffenen Bestimmungen ein Verlustausgleich ge währt werden. Hierbei ist zu beachten, ob die festliegende Forderung ursprünglich auf Reichsmark oder auf eine Fremdwährung lautet. 1. Lautete die festliegende Forderung ursprünglich auf Reichs mark, so kann ein Verlustausgleich nur in Höhe des Unterschieds zwischen dem Reichsmark-Verkaufserlös der anfallenden hochwertigen Devisen und dem Neichsmarkbetrag der eingefrorenen Forderung er folgen. 2. Lautet die festliegende Forderung ursprünglich auf eine Fremdwährung, so kann ein Verlustausgleich nur in Höhe des Unter schieds zwischen dem Reichsmark-Verkaufserlös der anfallenden hoch wertigen Devisen und der ursprünglichen Valutaforderung, umge rechnet in Reichsmark zu dem am Tage der Antragstellung geltenden Berliner Mittelkurs für die betreffende ausländische Währung er folgen. Es kommt also ausschließlich darauf an, auf welche Währung die Forderung ursprünglich lautet. Hat z. B. der ausländische Schuldner für eine in Reichsmark fakturierte Warenlieferung den Kaufpreis in der Währung seines Landes auf ein Sperrkonto eingezahlt und wird dieses Sperrguthaben in hochwertige Devisen umgewandelt, so ist für die Berechnung der Höhe des Verlustausgleichs der Neichsmark betrag der ursprünglichen Forderung bestimmend. Für die Auflösung von in Ungarn festliegenden Guthaben gelten auch weiterhin die Bestimmungen des Allgemeinen Erlasses vom 2. Oktober 1933 — I 45 010/33 —. IV. Der nach Abschnitt III bei der Auslösung von festliegenden Gut haben entstehende Verlust kann künftig nur im Scripsverfahren, nicht mehr durch eine Genehmigung zum Erwerb von deutschen Aus landsbonds ausgeglichen werden. Bei der Erteilung der Genehmigung zur Auftauung von Forde rungen aus dem Warenverkehr ist ein besonderes Muster zu ver wenden. Da jedoch im Zeitpunkt der Antragstellung regelmäßig noch nicht feststehen wird, ob und in welchem Umfange ein Verlustausgleich zu gewähren ist, bin ich damit einverstanden, daß bereits vor Durch führung des Geschäftes die Erteilung einer Genehmigung zum Er werb von Schuldscheinen der Konversionskasse für deutsche Auslands schulden oder von Guthaben bei ihr zugesagt wird. V. Genehmigungen und Zusagen im Scripsverfahren dürfen nur daun erteilt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Bei Guthaben aus dem Warenverkehr muß die Forderung mindestens zwölf Monate fällig sein. Der Abschluß des Geschäftes und die Lieferung der Ware nach dem Lande, aus welchem die Zah lung geleistet werden soll, ist durch geeignete Unterlagen (Verträge, Rechnungen, Versanddokumeute usw.) nachzuweisen und die Erklärung abzugeben, daß der Gegenwert noch aussteht. b) Bei Kapitalforderungen, die ebenfalls seit mindestens zwölf Monaten fällig sein müssen, ist der Nechtsgrund der Entstehung der Forderung anzugeben und durch Unterlagen (Urkunden usw.) zu belegen und die Erklärung abzugeben, daß der Gegenwert noch aussteht. e) Sofern nicht nach den allgemeinen Erfahrungen bereits fest steht, daß für die in Frage stehende Forderung in dem betreffenden Laude eine Zahlung in freier Inlandswährung oder in fremder Währung nicht zu erivarten ist, kann die Vorlage von Ablehnungs bescheiden der zuständigen Devisenbehörde des Schuldnerlandes ver langt werden. 6) Besteht mit dem Laude, in dem die Forderung festliegt, eine Vereinbarung über die Auflösung eingefrorener Guthaben (Noten bankenabkommen für Warenzahlungen, Neiseabkommen), so ist ferner, jedoch nur bei Warenforderungen, der Nachweis zu verlangen, daß der deutsche Ausführer vergeblich versucht hat, die Außenstände im Wege des Verrechnungsabkommens einzuziehen. Von dem Nachweis kann abgesehen werden, wenn der Devisenstelle bekannt ist, daß die Auflösung des festliegenden Guthabens im Verrechnungswege in folge des gegenüber dem betreffenden Lande bestehenden deutschen Ausfuhrüberschusses oder aus anderen Gründen Schwierigkeiten be reitet. Bei der Auflösung von in Österreich festliegenden Guthaben aus Warenlieferungen ist, falls ein Ablehnungsbescheid der Österreichischen Nationalbank nicht vorgelegt werden kann, nachzuweisen, daß ein Versuch der Neichsbank, die Genehmigung zur Einzahlung des fest liegenden Guthabens auf ihr Konto bei der Österreichischen National- bank herbeizuführen, keinen Erfolg gehabt hat, oder daß die Neichs bank auf diesen Versuch verzichtet hat. e) Ter dem Inhaber des Guthabens zu gewährende Verlust ausgleich muß so bemessen werden, daß der von der Deutschen Gold- diskontbank aufzuweudende Devisenbetrag nicht mehr als 60"/o der anfallenden hochwertigen Devisen ausmacht. Bei Warenforderungen ist, wenn der Auslaudskosteuanteil der seinerzeit gelieferten Ware offensichtlich besonders hoch ist, der der Neichsbank verbleibende An teil von 40"/« entsprechend zu erhöhen. k) Bei Warenforderungen schließt der Umstand, daß dem Aus- führer eine Genehmigung im Zusatzausfuhrverfahren erteilt worden ist, die Erteilung einer Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Nunderlasses nicht aus. Dem Ausfiihrer kann in diesem Falle ein Verlustausgleich auf Grund der Zusatzausfuhrgeuehmigung und aus Grund der Auftauungsgenehmigung gewährt werden, wobei der von der Deutschen Golddiskontbank insgesamt aufzuwendende Devisen betrag aber 60°/» der anfallenden Devisen nicht übersteigen darf. Auch in diesem Falle ist bei Waren mit offensichtlich besonders hohem Auslandskosteuanteil der der Neichsbank verbleibende Anteil von 40"/o entsprechend zu erhöhen. VI. Anträge, bei denen die aufzulösende Forderung höher als 100 000 NM ist, sind mir zur Entscheidung vorzulegen. Leipzigs graphisches Gewerbe in Not. Unter diesem Titel haben die Industrie- und Handelskammer Leipzig, der Rat der Stadt Leipzig und die Deutsche Arbeitsfront (Kreis Leipzig) eine Denkschrift herausgegeben, in der die Notlage des Leipziger graphischen Gewerbes erörtert wird und Vorschläge zur Behebung der Schwierigkeiten gemacht werden. Es gehe nicht nur um die Erhaltung wirtschaftlicher Werte, heißt es in den Ausfüh rungen, sondern die kulturelle Bedeutung des Buchwesens und des graphischen Gewerbes für das gesamte Deutschtum sei mit dem Schick sal Leipzigs als jBttcher- und Druckstadt eng verbunden. Es wird Beschwerde darüber geführt, daß bei der Auftragsvergebung von Be hörden, zentralen Stellen und den großen Organisationen das Leip ziger graphische Gewerbe nicht entfernt in dem Maße beschäftigt wor den sei, wie es seiner Bedeutung nach gerechtfertigt und notwendig gewesen wäre. Aus Bequemlichkeitsgrüuden würden Aufträge un geteilt an Betriebe vergeben, die sich am jeweiligen Sitz der ver gebenden Stelle befinden. Die Aufträge seien sogar so unzweckmäßig verteilt worden, daß damit bedachte Betriebe in die Lage versetzt oder gezwungen wurden, Betriebserweiterungen vorzunehmen, wäh rend die in Leipzig vorhandenen Anlagen durchaus unzureichend be schäftigt gewesen seien. Gegen eine derartige Kapitalfehlleitung sei schärfster Protest am Platze. Ein Abbau der immer noch im Übermaß bestehenden Regiebetriebe, die weder mit dem Geist der neuen Wirt schaftspolitik noch mit der gegenwärtigen Wirtschaftslage zu verein baren seien, werde erwartet. Eine besondere Beeinträchtigung des Leipziger Verlagswesens und des graphischen Gewerbes habe sich im Zuge der Neuorganisation des deutschen Verbanüsweseus ergeben. Eine Zentralisierung des Sitzes der Verbände in der Neichshauptstadt brauche keineswegs zu bedeuten, daß auch Verlag und Druck der Verbandszeitschrifteu in die Neichshauptstadt abwandern. Dem Leipziger graphischen Gewerbe seien bisher etwa 60 Zeitschriften mit einem Jahresumsatz von mehr als 2 Mill. RM. verlorengegangcn. Außerdem sei eine große Anzahl weiterer Zeitschriften so gefährdet, daß mit der Ein stellung ihres Erscheinens oder mit einer Abwanderung mit ziem licher Sicherheit gerechnet werden müsse. Von besonderer Bedeutung sei eine geregelte Schul büch e r p r o d u k t i o n, die bisher im allgemeiuen während der stillen Sommermonate erledigt wurde. Vom Neichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung müsse erwartet werden, daß eine Entscheidung, ob im Schuljahr 1935/36 ganz oder teilweise die bisherigen Lehrbücher weiter benutzt werden köuueu, recht bald getroffen werde, damit die Schulbuchverlage disponieren und ihre Aufträge an das graphische Gewerbe vergeben können. Zur Besserung der Lage des Leipziger Buchdruck- und -binder- gewerbes werden u. a. folgende Vorschläge gemacht: 1. Häufigere Berücksichtigung des Leipziger Buchdruckgewerbes bei der Erteilung von Aufträgen durch Behörden und andere zentrale Stellen. 2. Förderung des Buchhandels durch allmähliche W i e d e r e r h ö h u n g der Kulturetats und Entschei dung in d e r Sch u l b ii ch e r f r a g e. 3. Verhinderung weiterer Zusammenlegung und Abwanderung von Zeitschriften. Sicherung des freien Wettbewerbs zwischen den Zeitschriften in freien Verlagen und denen in Organisationsver lagen, dadurch Anwendung des Leistungsprinzips auch auf die Fachzeitschriften. 4. Stillegung der Regiedruckereien und Negieverlage. 751
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