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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.09.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1934-09-08
- Erscheinungsdatum
- 08.09.1934
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- Deutsch
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Xi 210, 8. September 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn Buchhandel. ständiger Rechtsanwendung nicht zu beanstanden ist und dein Wesen gesunden Wettbewerbs entspricht, sogar wenn ein Geschäftsmann sich von einem ehemaligen Angestellten des Wettbewerbers dessen Kunden Mitteilen lasse, so verstoße (wie es in dem vorliegenden Fall geschehen war) der Kundenfang »auf allerlei Schleichwegen« gegen die guten Sitten. »Die Beklagten haben systematisch und ohne in der Wahl der Mittel ängstlich zu sein, in den geheim gehaltenen Kunden kreis der Klägerin einzudringen versucht, dessen Kenntnis sie (ab gesehen von Ausnahmen wie den in Werbeblättern der Klägerin angegebenen Referenzen) nur von Vertretern oder früheren Ver tretern der Klägerin oder auf sonstigen Schleichwegen erlangen können«. Dieses Gebaren gegen einen einzelnen Konkurrenten mit planmäßigem Versuch, dessen Kunden zu sich hinüberzuziehen, wurde in seiner Gesamtheit als Verstoß gegen die guten Sitten angesehen. Diese etwas schwierig zu ziehende Grenze wird von den Urteils- griinden sehr eingehend und interessant erörtert, und man wird dem Urteil zweifellos zustimmen: es bleibt nur die Frage offen, ob nicht doch die Tatsache, daß jene Buchhaltungsformulare ein eigentümliches geistiges Schriftwerk darstellen können, gefühlsmäßig auch bei der wettbewerblichen Seite der Entscheidung mitgewirkt hat. Jeden falls ist das Urteil sowohl in urheberrechtlicher wie in wettbewerb rechtlicher Beziehung außerordentlich wichtig. Bearbeitung oder freie Benutzung? Schutzfrist eines Operettentertes. Ein inzwischen rechtskräftig gewordenes Kammergerichts-Urteil (Arch. f. Urh.R. Bd. 7 S. 308 ff.) hat entschieden, daß die »Fleder maus« noch bis 1938 nicht frei ist. Das ist insofern ein Kuriosum, als dies nur auf das lange Leben des einen Mitverfassers des fran zösischen Lustspiels »1.6 UeveiUou« zurückgeht, das dem Operetten text zur Vorlage gedient hat. Dies beruht wiederum darauf, daß nach dem Urteil des Kammergerichts der Operettentext eine unfreie Bearbeitung des Lustspiels, also keine eigentümliche Schöpfung ist, und daß das Kammergericht ferner annimmt, der seinerzeit gegen Zahlung von 3000 ^ro5. erworbene Übergang der Rechte habe Gel tung nur für die Dauer der Schutzfrist des Operettentextes, nicht aber länger als 30 Jahre über den Tod des letztlebenden Verfassers (Bearbeiters) dieses Textes hinaus. Ich weiß nicht, ob nicht darin eine Überspannung des Schutzdauerrechts zu erblicken ist, und ich frage mich, ob das Kammergericht hier nicht verkannt hat, daß die Bearbeitungsrechte seinerzeit für das Werk (d. h. den Operetten text) schlechthin und nicht nur befristet auf dessen Schutzdauer über tragen worden sind. Die Interessen der Allgemeinheit scheinen mir durch diesen Spruch des Kammergerichts nicht sonderlich gewahrt. Doch möchte ich hier auf die sehr umfangreiche Entscheidung, die sich u. a. auch auf die bekannte friihere Entscheidung im »Carmen«-Fall beruft, nicht näher eingehen. Urheberrecht an einem Werbebrief. Das Landgericht in Dortmund hat einem Werbebrief das Ur heberrecht zugesprochen (Arch. f. Urh.R. Bd. 7 S. 207 ff.), weil dieser Werbebrief als »Erzeugnis individueller geistiger Tätigkeit« anzu sehen war, »dessen Inhalt nicht aus einer bloßen mechanischen Anein anderreihung besteht, sondern ein, wenn auch nicht hohes, Maß gei stiger Tätigkeit erforderte«. Der Brief war leidlich originell, war aber nichts Besonderes. Die Grenzen in dieser Hinsicht werden immer flüssig bleiben. Das Urheberrecht war von dem Verfasser des Briefes an eine Firma abgetreten worden, diese durfte aber nicht die Benutzung des Briefes einer anderen Firma, die als völlig selbständige Rechtspersönlichkeit anzusehen war, weiter gestatten. Äußerung eines Wirtschaftsverbandes über Wettbewerber. Wirtschaftsverbände oder Berufsvereinigungen aller Art kommen häufig in die Lage, sowohl über ihre Mitglieder wie auch über Außen seiter sich selbst zu unterrichten und ihre Ansicht weiterzugeben. Zu dem großen Kapitel der wahrheitsgemäßen Auskunft und ihrer an den unlauteren Wettbewerb anstoßenden Grenzen gibt eine Neichs- gerichtsentscheidung vom 12. Januar 1934 (abgedr.: Gew. Nsch. u. Urh.R. 1934 S. 317 ff.) einen wichtigen Beitrag. Der Verband hatte eine Mitteilung über einen Außenseiter herausgehen lassen, die von diesem wegen Unrichtigkeit des Inhalts und Herabsetzung seiner Person angegriffen wurde. Die Grundsätze, die das Reichsgericht über Wahrhaftigkeit und Wettbewerbsgrenzen gibt, sind beachtlich. Uber den Inhalt des genannten Schreibens sagt das Urteil, daß die Be hauptungen »als unwahr, zum mindesten nicht in vollem Umfange der Wahrheit entsprechend, jedenfalls insgesamt als irreführend« anzusehen seien und nur verbreitet worden seien, um den Konkur renten im Geschäftsleben auszuschalten. Wie weit die Angaben, daß der Betreffende »ein Millionenvermögen vertan« habe, fristlos ent lassen worden sei, die Bewilligung des Armenrechts zu Unrecht durchgesetzt habe usw., mit der Wahrheit übereinstimmen, ist Sache des Einzelfalles. Beispielhaft für andere Fälle ist jedoch, daß, wie das Urteil feststellt, »die Angriffe weit über den Rahmen dessen hinausgehen, was ein ehrbarer Kaufmann für anständig und in den Grenzen der guten Sitten im geschäftlichen Leben liegend erachtet«. Noch wichtiger aber ist die Äußerung des Urteils, »daß grundsätzlich Wirtschaftsverbände als berechtigt anzusehen sind, sich gegenseitig über die Unternehmungen und Persönlichkeiten, die in ihren Ge schäftskreis treten, zu unterrichten, und daß sie dabei auch Tatsachen erwähnen dürfen, durch welche die Persönlichkeit, auf die sich die Aufklärung bezieht, nicht in günstigem Licht erscheint«. Auch mußte zugegeben werden, daß der Verband »als Spitzenorganisation des in Frage kommenden Gewerbezweiges ein berechtigtes Interesse daran hatte, die Gründung von verbanösfreien Unternehmen nach Möglich keit zu verhindern und der lästigen Konkurrenz von Außenseitern entgegeuzutreten«. Die Organisation der Schristtumsüberwachung Von Verwaltungsrechtsrat vr. Klüber, Köln (Schluß zu Nr. 204 und 206.) V. Die politische Polizei führt den Kampf gegen das wegen seiner politischen oder weltanschaulichen Tendenzen un erwünschte Schrifttum auf Grund des § 7 SchVO. mit den allge meinen polizeilichen Mitteln. Ihrer Ermessensbetätigung ist dabei ein nahezu unbeschränkter Raum überlassen. Ihr Aufgabenbereich greift in denjenigen der obengenannten, mit der Schrifttumsüber wachung betrauten Behörden ebenso über, wie § 7 a. a. O. materiell auch die durch das NStrGB., die RGO. und das SchSchmG. be troffenen Gebiete subsidiär erfaßt"). Ein organisatorisches Zu sammenwirken mit den übrigen zuständigen Behörden findet jedoch nicht statt. Die politische Polizei arbeitet völlig selbständig. Das hat den Vorteil der größeren Schlagkraft, birgt aber die Gefahr nebeneinanderlaufender und im Ergebnis womöglich divergierender staatlicher Maßnahmen in derselben Sache in sich. Die politische Polizei ist straffer organisiert als die anderen Zweige der Polizeiverwaltung und im Laufe des letzten Jahres von diesen auch äußerlich völlig gelöst worden. Sie bildet heute eine Spezialpolizeiverwaltung, die »Geheime Staats polizei«^), die bis in die örtliche Instanz ihre eigenen Dienststellen ") Vgl. Klüber im Arch. d. öff. Rechts Bd. 25 S. 60 f. ") über die Aufgaben der Geheimen Staatspolizei vgl. RdErl. des Pr. Min. d. I. v. 26. April 1933 (MBliV. S. 503). unterhält. Alle Fäden laufen in Preußen zusammen in dem Ge heimen Staatspolizeiamt, das dem Ministerpräsidenten unmittelbar unterstellt und durch die Person seines Leiters mit der politischen Polizei der anderen deutschen Länder unmittelbar verbunden ist. Das Geheime Staatspolizeiamt kann Maßnahmen auf Grund des § 7 SchVO. mit Wirkung für ganz Preußen vornehmen"). Es hat insofern auf seinem Gebiet eine stärker ausgebaute Stellung als die Zentralpolizeistelle auf dem ihrigen, ist aber — im Gegensatz zu dieser — in seiner Wirksamkeit auf das Land Preußen beschränkt. Solange die Funktionen der politischen Polizei von den allge meinen Ortspolizeibehörden wahrgenommen wurden, stellten sich ihre Akte als orts-, kreis- oder landespolizeiliche Verfügungen dar und konnten demgemäß mit den Rechtsmitteln der 8§ 45 ff. PolVerwGes. angefochten werden"). Rechtlich war daher eine Nach prüfung der Maßnahmen der politischen Polizei im Verwal tung s st r e i t v e r f a h r e n möglich. Diese Möglichkeit war jedoch seit dem Erlaß der SchVO. ohne erhebliche praktische Bedeutung, da der Verwaltungsrichter nicht die Zweckmäßigkeit der Verfügungen nachprüfen durfte, sondern nur ihre Rechtmäßigkeit. Gegen diese aber konnten bei der fast unbeschränkten Ermessensfreiheit, die die ") Vol. die 2. AusfVO. zur SchVO. v. 26. April 1933 (GS. S. 126). ") Vgl. OVG. im RuPrVBl. Bd. 54 S. 814. 789
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