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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.09.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1934-09-08
- Erscheinungsdatum
- 08.09.1934
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- Deutsch
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X, 210, 8. September 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. b. Dtschn Buchhandel. SchVO. den Polizeibehörden einräumt, nur in Ausnahmesällen schlüs sige Klagen gerichtet werden. Seit der Verselbständigung der politischen Polizei ist diese aus der allgemeinen Polizeiverwallung herausgenommen. Das PolVerw.- Ges. gilt daher für sie nicht mehr. Mangels gesetzlicher Vorschriften sind formelle Rechtsmittel gegen ihre Verfügungen nicht mehr ge geben. Gegen Maßnahmen auf Grund des K 7 SchVO. ist daher heute nur noch die Aufsichtsbeschwerde zulässig, die an bas Geheime Staatspolizeiamt bzw. an den Ministerpräsidenten zu richten ist. VI. Die bis hierher dargestellten Organisationsformen der Schrift tumsüberwachung sind allein auf die Kontrolle bereits erschienener Schriften abgestellt. Das Reichskulturkammergesetz — NKG. — vom 22. September 1933 sNGBl. I S. l>81) und die zu ihm er gangene 1. Durchführungsverordnung vom 1. November 1933 (RGBl. I S. 797) bemühen sich demgegenüber, die Herstellung und Verbreitung unerwünschter Schriften vorbeugend zu verhin dern, ohne jedoch zu dem verpönten Mittel der Zensur ihre Zuflucht zu nehmen. Sie bedienen sich zu diesem Zweck der Organisation des ständischen Aufbaus. Jeder, der bei der Erzeugung, der Wiedergabe, der geistigen ober technischen Verarbeitung, der Verbreitung, der Erhaltung, dem Absatz ober der Vermittlung des Absatzes von Kulturgut mitwirkt, muß Mitglied der für feine Tätigkeit zu ständigen Einzelkammer der Reichskulturkammer sein (8 4 Durch führungsverordnung). Unter »Kulturgut« ist dabei jede Schöpfung oder Leistung der Kunst, wenn sie der Öffentlichkeit übermittelt wirb, sowie jede andere geistige Schöpfung oder Leistung zu ver stehen, wenn sie durch Druck, Film oder Funk der Öffentlichkeit übermittelt wird (ß 5 a. a. O.). Die Mitgliedschaft in den Einzel kammern wirb durch die Zugehörigkeit zu den zuständigen, in die Kammer ausgenommenen Fachverbänden oder Kachschasten vermittelt (Z 15 a. a. O.). Freigeftellt von dem Mitgliedszwang sind nur bestimmte Fälle geringfügiger oder gelegentlicher Tätigkeit (8 9 a. a. O.). Die Aufnahme in die zuständige Fachschaft und damit in die Einzelkammer kann abgelehnt ober ein Mitglied ausgeschlossen wer den, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die in Frage kommende Person die für die Ausübung ihrer Tätigkeit er forderliche Zuverlässigkeit und Eignung nicht besitzt IK 19 a. a. O.j. Durch den Ausschluß oder die Ablehnung der Aus nahme wird der Betroffene von jeder kulturellen Tätigkeit im Sinne des 8 4 a. a. O. ausgeschlossen. Zuwiderhandlungen können von den Präsidenten der Einzelkammern mit Ordnungsstrafen belegt werden. Dritte sind verpflichtet, bevor sie Vertrüge über die Liefe rung von Kulturgut abfchließen, sich zu vergewissern, ob der Ver tragspartner Mitglied der zuständigen Einzelkammer ist. Grundsätzlich hat jeder, der an der Erzeugung oder Verbreitung von Kulturgut in irgendeiner Weise beteiligt ist, Anspruch darauf, in den zuständigen Fachverband ausgenommen zu werden. Es besteht also für diesen ein Aufnahme zwang, dem er sich nur mit der Begründung entziehen kann, daß der Bewerber die erforderliche Zu verlässigkeit oder Eignung nicht besitzt. In diesem Kall prüft auf Anrufen der Präsident der zuständigen Einzelkammer dis Berechtigung der Ablehnung und entscheidet endgültig <8 18 a. a. O.). Ist eine Person durch ihre Tätigkeit zur Mitgliedschaft in mehreren Einzel- kammern verpflichtet und entstehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Präsidenten dieser Kammern, ob die erforderliche Zu verlässigkeit vorliegt oder nicht, so trifft der Präsident der Reichs- kuliurkammer die Entscheidung (8 21 a. a. O.). Die Neichskulturkammer und die zuständigen Einzelkammern können Bedingungen für den Betrieb, die Eröffnung und die Schließung von Unternehmungen, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, sestsetzcn. Zu Entscheidungen auf dem Gebiet des Buchhandels und verwandter Geschäftszweige bedürfen sie der Genehmigung des Reichsministers für Volksausklärung und Propaganda sowie des Reichswirtschastsministers <8 28 a. a. O.). Ihre Anordnungen sind auf Erfordern von den Polizeibehörden durchzuführcn. Gerichts und Verwaltungsbehörden haben Rechts- und Verwaltungshilfe zu leisten <8 29 a. a. O.j. Durch diese Grundsätze ist der Aufbau der neuen Organi- salionsformen und ihr Zuständigkeitsbereich Umrissen. Mit welchem Inhaltsie gestillt und welche Bedeutung sie erlangen werden, läßt sich zur Zeit wohl vermuten, aber noch nicht eindeutig seftstellen. Allzuviel befindet sich dazu noch Im Fluß, hat noch keine endgültige Gestalt angenommen. Von besonderem Wert für die Schrifttums- Überwachung wird in diesem Zusammenhang sein, welche Auslegung die Praxis dem Begriff der »Zuverlässigkeit und Eignung« im Sinne des 8 19 a. a. O. gibt. Hier können erst allmählich die maß gebenden Kriterien hcrausgearbeitet werden. 790 Die Neuregelung der Schrifttumsllberwachung durch bas Kultur- kammcrgesetz wird zweifellos in erheblichem Umfange dazu bei tragen, die Erzeugung und Verbreitung unerwünschter Schriften von vornherein zu verhindern. Sie wirb daher bas Tätigkeitsgebiet der oben erwähnten, für die Bekämpfung bereits erschienener und ver breiteter Schriften zuständigen Behörden um so mehr einengen, je mehr sie selbst praktisch Gestalt gewinnt. Dennoch werden auch in Zukunst die straf- und polizeirechtlichen Normen der einschlägigen Gesetze nicht völlig entbehrt werden können"). Sie werden einmal dazu bienen müssen, unerwünschte Schriften zu bekämpfen, die von Personen trotz ihrer Zugehörigkeit zu den Einzel kammern erzeugt ober verbreitet worden sind. Die gegen diese Schriften von den Gerichten und Polizeibehörden ergrisfenen Maß nahmen werden dabei den Fachverbänben wichtiges Material sür die Feststellung einer »Unzuverlässigkeit« der betreffenden Personen liefern. Die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen werden ferner zur Überwachung der Schriften benötigt werben, die von Nichtmit gliedern der Einzelkammern hergestellt worden sind, gleichviel ob die Herstellung gesetzlich zulässig war, weil aus besonderen Gründen eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft nicht bestand, ober ob sie illegal erfolgt ist. Sie dienen schließlich der Kontrolle der umfangreichen, Im Ausland hergestellten Literatur, deren Erzeuger von der Organi sation des ständischen Ausbaus in Deutschland nicht ersaßt werben. Das Reichskullurkammergesetz und seine Durchführungsverordnung bedeutet daher keine Verdrängung, sondern eine Ergänzung der bisherigen gesetzlichen Regelung. Die Abgrenzung der beiderseitigen Aufgabengebiete im einzelnen, aber auch eine gesetzliche »Flurbereini gung« der unübersichtlichen und vielfach wenig zweckentsprechenden Organisationsformen der Vergangenheit wird eine wesentliche Auf gabe der weiteren Entwicklung sein. Die Erstattung überzahlter Einkommen steuer. Von vr. Werner Spohr, Kiel (Nachdruck verboten.) Die in einem Stenerabschnitt geleisteten Vorauszahlungen und die in einem Steuerabschnitt entrichteten Steuerabzüge vom Ar beitslohn und Kapitalertrag werden auf die lm Steuerbescheide für die Einkommensteuer (und Körperschastssteuer) festgesetzte Steuer schuld angerechnet. Wenn die Steuerschuld größer ist als die anzu- rechnendcn Beträge, so mutz der UnterschiebSbetrag als sog. Ab schlußzahlung innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuer bescheides »achgezahlt werden. Wenn die Steuerschuld dagegen kleiner als die anzurechnenden Beträge ist, so ist der Überschuß des Voraus- gezahllcn dem Steuerpflichtigen zu erstatten, sobald die Veranlagung unanfechtbar geworden ist. a> Vorläufiger Veranlagungsbescheid und Er st« t tu ng. Wenn die Veranlagung noch nicht unansechtbar ge worden ist, also nnr ein vorläufiger Veranlagungsbescheid vorliegt, so besteht kein Anspruch auf eine Erstattung. Der Reichssinauz- minister hat jedoch die Finanzämter angewiesen, eine Erstattung auch in solchen Fällen dann vorzunehmen, wenn der Grund der vor läufigen Veranlagung ausschließlich beim Finanzamt liegt (z. B. Arbeitsüberlastung, Schwierigkeit des Kalles usw.). d> Es werden nur Vorauszahlungen erstattet, nicht auch die auf die Steuerschuld an gerechneten Steuerabzüge vom Arbeitslohn und Kapital ertrag. So der Reichsfinanzhos, RFH. Bb. 29, S. 184; Bd. 21, S. 341. Wenn also z. B. die Steuerschuld bei der Veranlagung auf 759 RM festgesetzt wird und Vorauszahlungen von 49 RM ge leistet sind und durch Steuerabzug vom Arbeitslohn oder Kapital ertrag 779 RM gezahlt sind, so werden nur die Vorauszahlungen von 49 NM erstattet, nicht auch der zuviel gezahlte Betrag an Steuer abzugsbeträgen von 29 RM. Elne Erstattung dieser zuviel gezahlten Steuerabzugsbeträge findet auch dann nicht statt, wenn der Steuer pflichtige keine Vorauszahlungen geleistet hatte. Steuerabzugsbeträge können nur im Wege der Billigkeit — d. h. bei Zutrefsen der Vor aussetzungen des 8 58 des Einkommensteuergesetzes: sofern also die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch außergewöhnliche Be lastungen beeinträchtigt ist — erstattet werden, doch ist eine Erstat tung der Lohnsteuer gemäß 8 93 des Einkommensteuergesetzes zur Zeit überhaupt ausgeschlossen. o) Eine Verzinsung der zu erstattenden Vor auszahlungsbeträge erfolgt nicht. Von diesem Grund satz gibt es nur die eine Ausnahme, daß eine Verzinsung dann er folgt, wenn Vorauszahlungen auf Grund des 8 99 Abs. 1 des Ein kommensteuergesetzes geleistet sind, d. h. dann, wenn 1.) das Finanz amt die nach dem letzten Steuerbescheid zu leistenden Vorauszah- ") Vgl. Klübcr a. a. O. S. 61 f.
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