Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.09.1934
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- 1934-09-08
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- 08.09.1934
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
- Monat1934-09
- Tag1934-09-08
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>5 210, 8. September 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn Buchhandel. lungsbcträge erhöht hat, weil sich bas Einkommen wahrscheinlich erhöhen werde, und wenn 2.s die zu erstattenden Beträge den Betrag überschreiten, der zu erstatten wäre, wenn nur regelmäßige Vor auszahlungen entrichtet worden wären. Ein Beispiel aus dem Schrifttum: Betrügt die Steuerschuld für 1932 1000 RM, waren demnach je 250 NM als regelmäßige vierteljährliche Vorauszahlun gen für 1933 festgesetzt und hat das Finanzamt diese Vorauszahlun gen im Steuerbescheid für 1932 oder im Laufe des Jahres 1933 auf je 350 RM erhöht, weil das Einkommen des Steuerpflichtigen für 1933 um 20"/° jmindestens aber um 1000 RM) höher sein wird, so kommt evtl, eine Verzinsung in Frage. Dann z. B-, wenn die Steuerschuld für 1933 auf nur 900 RM festgesetzt wird. Wenn die Vorauszahlung von 350 RM dreimal, diejenige von 250 RM einmal gezahlt ist, so sind dann 400 RM zu erstatten. Hiervon sind 100 RM nicht zu verzinsen, weil ja 1000 RM der regelmäßige Voraus zahlungsbetrag war, wohl aber 300 RM, und zwar mit 5"/«. 0) In vielen Fällen erfolgt eine Verrechnung der zu erstattenden Beträge mit anderen Steuer schulden. Der Reichssinanzminister hat in einem Erlaß vom 27. Juni 1932 angeordnet, daß Erstattungsbeträge aus der Ein kommen-, Krisen- und Körperschaftssteuer zunächst aus gestundete oder nichtgestundete Rückstände bei anderen Reichssteuern anzurechnen sind. Eine erlassene Stundungsverfügung ist erforderlichenfalls zu diesem Zwecke zu wiberrusen. Vor einer etwaigen Erstattung au Gesellschafter einer G. m. b. H. oder einer anderen Kapitalgesell schaft soll das Finanzamt nach dem gleichen Erlaß, sofern es sich um eine sog. Einmanngesellschast oder um eine Gesellschaft handelt, bei welcher der Steuerpflichtige mit mehr als 50"/° beteiligt ist, in geeigneter Weise daraus hinwirken, daß zunächst die Steuerzahlungen der Gesellschaft entrichtet werben sob diese Vorschrift rechtsgültig ist, ist zweifelhaft). Ferner bestimmt der Erlaß, daß das Finanzamt in allen Erstattungssällen gleichmäßig darauf achten soll, welche Be träge an Reichssteuern in der nächsten Zukunst von dem Steuer pflichtigen zu entrichten sind. Soweit derartige Zahlungen inner halb eines Zeitraums von einem Monat nach dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Bekanntgabe des Einkommensteuer- oder Körper schaftssteuerbescheides fällig werden, ist mit diesen, wie schon bisher in vielen Fällen üblich, gleichfalls gegen den Erstattungsanspruch aufzurechnen. Bon der Ermächtigung des 8 130 Abs. 1 der Aussllh- rungsbestimmungen zum Einkommensteuergesetz, die Erstattung unter bestimmten Voraussetzungen sofort »ach der Veranlagung vorzu nehmen, ist daher nur dann Gebrauch zu machen, wenn seststeht, daß bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides keine weiteren Steuerforde rungen des Reiches fällig werden. Die gleichen Grundsätze, wie sie vorstehend entwickelt sind, gelten sinngemäß für die Anrechnung aus Landes- und Kirchensteuerforderungen, soweit der Reichssinanzver- waltung die Erhebung und Einziehung dieser Steuern obliegt. In geeigneten Fällen können weiter Forderungen des Reiches aus an deren Rechtsverhältnissen, z. B. Kauf, Miete usw., ebenfalls aus den Erstattungsanspruch angercchnet werden. Anordnung der Reichspreffekammer über Aufnahme von Chiffre-Anzeigen Auf Grund 8 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (RGBl. I, Seite 797 ff.) hat der Präsident der Reichspressekammer am 31. Au gust 1934 folgendes bestimmt: 1. Die Verlage von Zeitungen und Zeitschriften haben sich bei Auf nahme einer Chiffre-Anzeige Namen und Anschrift des Aufgebers Mitteilen zu lassen und schriftlich niederzulegen. 2. Uber der Abteilung »Stellenmarkt« haben die Verleger von Zei tungen und Zeitschriften im Anzeigenteil ihrer Druckschriften regelmäßig Balkenüberschriften zu veröffentlichen, durch die Stel lungsuchende darauf hingewiesen werden, daß es zweckmäßig sei, den Bewerbungen auf Chiffre-Anzeigen keine Originalzeugnisse beizufügen. Außerdem sind sie darauf hinzuweisen, daß Zeugnis abschriften, Lichtbilder usw. auf der Rückseite Namen und An schrift des Bewerbers zu tragen haben. 3. Die Verlage haben den Abholern von Angeboten auf Chiffre- Anzeigen Handzettel auszuhändigen mit folgendem Aufdruck: »Die Stellungsuchenden erwarten Rücksendung (evtl, anonym, aber mit Angabe der Anzeigenchiffre) aller mit dem Bewerbungsschreiben eingereichten Unterlagen, insbesondere der Zeugnisse und Lichtbilder. Verlag « 4. In Fällen angeblich nicht sorgfältiger Behandlung von Bewer bungen im Nahmen des Chiffre-Dienstes hat sich der Verlag unter Wahrung des Chiffre-Geheimnisses vermittelnd zwischen Inserenten und Interessenten einzuschalten. Zahlungsziel für Anzeigenmittler Der Neichsverband der deutschen Zeitungsverleger hat unterm 1. Sep tember 1934 darüber eine Anordnung erlassen (s. Zeitungs-Verlag vom 1. September 1934), in der u. a. bestimmt ist: »Gemäß Ziffer 12 Ab satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Anzeigenwesen in Verbindung mit Ziffer 2a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anzeigenmittler darf Anzeigenmiltlern als längstes Zahlungsziel eine Frist von fünf Wochen gewährt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Anzeigenmittler die Rechnung empfängt und endigt mit dem 35. Tage nach Empfang der Rechnung. Gemäß Ziffer 12 Absatz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Anzeigenwesen muß vom Verlag die Rechnung — vom Fülle der Vorauszahlung abgesehen — spätestens am fünften Tage des auf die Veröffentlichung der Anzeigen folgenden Monats erteilt werden. Diese Vorschrift ist für die Verlage bindend. Eine verspätete Nech- nungserteilung wird sowohl ans Grund dieser ausdrücklichen Vor schrift als auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Preis treue als Verstoß gegen die Werberatsbestimmungen gewertet. Kundgebung der Fachschaft Leihbücherei in Leipzig Am Mittwoch, dem 12. September findet in Leipzig im Hotel Sachsen hof, Johannisplatz, Grüner Saal, um 20.3V Uhr eine Kundgebung der Fachschaft Leihbücherei statt. Uber den gegenwärtigen Stand der Organisation und die kulturpolitischen Aufgaben des Gewerbes spre chen die Herren Mau, Härter, Lotze sowie ein Vertreter der Neichs- schrifttumskammer. Eingeladen sind: Vertreter der Behörden, des Buchhandels, des Verlages und die Presse. Alle Kollegen, insbe sondere die Obleute werden ersucht, zu dieser Veranstaltung zu er scheinen. Die Fachschaftsleitung. Seminar für Buchhandelsbetriebslehre Als Abschluß des Sommerscmesters des Seminars für Buchhandels betriebslehre an der Handelshochschule Leipzig fand wiederum eine Veranstaltung besonderer Art statt. Am 27. Juli, in den frühen Nach mittagstunden, brachte ein Omnibus die Seminarmitglieder unter Führung des Herrn Prof. vr. Menz in schneller Fahrt nach Golzern an der Mulde, wo wir die Schrödersche Papierfabrik besuchten. Nach einer kurzen Begrüßung durch einige Herren der Geschäftsleitung und nach einem einleitenden Vortrag über die Papierfabrikation und Pa piermaschinen traten wir den Gang durch das Werk an. Vom Holz als Rohstoff bis zum fertigen Produkt konnten wir den Werdegang des Papiers verfolgen, der uns noch durch kurze Erläuterungen unserer Führer und der an den Maschinen beschäftigten Arbeiter sehr ein gehend erklärt wurde. Nach herzlichen Worten des Tankes für ihre Mühewaltung, die der Seminarleiter, Herr Prof. vr. Menz, an die Werksleitung richtete, verließen wir Golzern. Der Rest des Tages war geselligem Beisammensein gewidmet. Li. Das Druckgewerbe und die Papierpreiserhöhungen Z» der Krage der Papierpreiserhöhungen jjiehe Börsenblatt Nr. 208) wird uns aus den Kreisen des Druckgewerbes noch ge schrieben: Wiederholt hat der Deutsche Buchdrucker-Verein in seinem Organ, der »Zeitschrift siir Deutschlands Buchdrucker« Stellung gegen die Erhöhung der Papierpreise und gegen gewisse Überspannungen der Lieferbedingungen genommen, z. B. bei Berechnung von kleineren Mengen, In einem großen Aufsatz in Nr, 58 der »Zeitschrift sür Deutschlands Buchdrucker« vom 8, August d, I, ist diese Angelegen heit wiederum gründlich behandelt worden. Der Protest des Druck gewerbes richtet sich vor allem gegen die Tatsache, daß Preis erhöhungen vorgenommen wurden, die über den Nahmen der Roh- stossvertcuerung hinansgehen. Bereits Mitte Mai 1934 sind die neuen Preislisten von der »Bereinigung Holzhaltig/Holzfrei« ein seitig in Krast gesetzt worden. Es ist festgestellt worden, daß in vielen Fällen Preiserhöhungen von etwa 20 und auch 30 "/« oder gar noch darüber hinaus eingetreten sind. Bei der Mengenstafselung, die in den neuen Preislisten vorgesehen ist, beträgt der Preisunterschied zwischen der höchsten und niedrigsten Mengenstaffel 20 bis 38 °/°. Auch sonst sind erhebliche Verteuerungen bei Papierliefcrungen ab Lager und bei Anfertigungen eingetreten. Es wird noch hinzu- gefiigt, daß bekanntlich auch seitens der Papiergroßhändler nochmals sogenannte Kleinmengenzuschläge erhoben werden, die besonders bei kleinsten Mengen außerordentlich rigoros sind. Auch die von der »Vereinigung Holzhaltig/Holzfrei« eingefllhrten Gewichtszuschläge für Papiere mit einem Quadratmetergcwicht unter 70 Gramm sind nach der Ansicht des Druckgewerbes wesentlich zu hoch festgesetzt worden und wirken sich vor allem für Papiere zwischen 50 und 59 791
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