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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1932
- Strukturtyp
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- 1932-11-22
- Erscheinungsdatum
- 22.11.1932
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- Deutsch
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Nr. 272 (N. 128). Leipzig, Dienstag den 22, November 1932. SS. Jahrgang. Redaktioneller Teil Bekanntmachung der Geschäftsstelle. In den Bövsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig sind in der Zeit vom 1. bis 31. Oktober 1932 folgende Mitglieder ausgenommen worden: Mitgltedevrolle: IS 647 E r t l, Ferdinand, i. Fa. Ertl-Verlag in Wien. IS 63S Friedemann, Rudolf, Geschäftsführer d. Fa. Verlag »Das neue Deutschland« G. m. b. H. in Leipzig. 15 648 Gizycti, Roland von, i. Fa. Thomas-Verlag Inh. x Roland von Gizycki in Berlin. 15 649 GoriLar, Frau Anna, i. Fa. Karl Görmar Wwe. in Cilli (Jugoslavien). 15 636 Grieshcimer, Frau Susanns, >i. Fa. Sufanna Griesheim« in Darmstadt. 15 6S0 Holderer, Kurt, i. Fa. 4>r. Wolfgang Meyer vorm. A. Frees'sche Univ.-Buchh. in Gießen. ^ IS 651 IafPert, Willem, Geschäftsführer d. Fa. Dom-Verlag G. m. b. H. in Berlin. 15 038 Langewiefche, Frau Stefanie, i. Fa. Karl Robert Langewiesche in Königstein (Taunus). 15 637 L a u t e n s ch lag e r, Albert, i. Fa. Bopp L Haller in Biberach (Riß). 15 639 Leon, Rudolf, i. Fa. Johann Leon senior in Klagensurt. 15 640 Leopold, Walter, i. Fa. Walter Leopold in Langen salza. 15 641 Le verü erg, Ernst, Geschäftsführer d. Fa. Mittel- rheinische Druckerei und Verlagsanstalt G. m. b. H. in Köln-Deutz. 15 646 Maetschke, Carl, i. Fa. Heimat-Verlag an der Eule Inh. C. Maetschke in Langsnbielau. 15 652 Manche r, Max, Prokurist d. Fa. Herdcrsche Buchhand lung in Braunsberg (Ostpr.). .15 653 Mau ff, Gustav, i. Fa. Hugo Bermühler Verlag in Berlin. v 15 654 Mülle r, Karl, i. Fa. Wolf Hetzer Verlag in Berlin. 15 642 Roth, Otto, jun., Geschäftsführer d. Fa. Emil Roth Verlag G. m. b. H. in Gießen. ^ 15 643 Schmidt, Georg, i. Fa. Akademische Buchhandlung A. Haller L G. Schmidt in Berlin. 15 644 Sennewal d, Willy, Geschäftsführer d. Fa. Schwarz- eck-Verlag G. m. b. H. in Dresden. 15 645 Urban, Hans, i. Fa. Urban L Schwarzenberg in Wien. Gesamtzahl der Mitglieder: 4556. Leipzig, den 21. November 1932. I. A.: Weißenborn. Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von vr. Alexander Elster. (Zuletzt Bbl. Nr. 216.) Lautsprecherwiedergabe der Rundfunksendung. Namentlich für den MusNalienhandel, aber auch für den Buchhandel ist die Entscheidung des Reichsgerichts vom 11. Juni 1932 (RGZ. 136, 377, GRUR. 1932, 887) wichtig, nach welcher es als erlaubt, also als kein Verstoß gegen das Urheberrecht angesehen worden ist, wenn durch den Rundfunk gesendete Sprach- oder Tonwerke im Betriebe des Empfängers vermittelst Lautsprechers den Gästen weitergegeben werden. Auf die sachlich und juristisch sehr weitschichtige und schwierige Frage kann hier an dieser Stelle nicht cingegangen werden; was gegen diese Auffassung des Reichsgerichts zu sagen ist, habe ich ausführlich in GRUR. 1932, 838 ff. dargelegt. Das Reichs gericht verkennt die grundlegende Bedeutung einer notwendigen Einschränkung der Vervielfältigungs- und Verbreitungsfrei heit und weiter, daß es sich bei der Lautsprccherwiedergabe um einen neuen Akt der Wiedergabe gegenüber dem Senderecht handelt. Das Urteil verdient keine Zustimmung; es privilegiert die Musikverbraucherbetriebe, schädigt Musiker und Musikalien händler und -Verleger, indem es da, wo früher Noten oder Bücher gekauft uird Musiker oder Vortragende bezahlt werden mußten, unentgeltliche mechanische Benutzung platzgreisen läßt — ein sowohl praktisch wie wissenschaftlich ungerechtfertigter Schluß. Der Entwurf des neuen Urheberrechtsgesetzes hat denn auch mit Recht eine gegenteilige Regelung vorgesehen. Adreßbuch-Verlag gegen Branchentelefonbuch. Die Klage des Verlages Scherl gegen die Reichspost und deren mit dem Branchentelefonbuch befaßte Gesellschaften ist vom Kammergericht und vom Reichsgericht (RGZ. 137, 57, GRUR. 1932,' 882) abgewiesen worden. Es könne sich, wie das RG. ausführt, hier garnichl um einen Vorgang unlauteren Wettbewerbs handeln, weil die Post nach Art. 88 der Reichs verfassung ein Monopol habe. Sie sei daher nicht nur in der Lage, sondern auch berechtigt, ihr amtliches Material in einer ihr erwünschten Weife selbst zu verwerten, selbst wenn sie damit den Privatunternehmer schädigt. Das ist eine Beurteilung der Konkurrenz der öffentlichen Hand, die von einem früheren RG.-Urteil (RGZ. 116, 29) abweicht; aber damals handelte es sich um Feuerversicherung, also um einen nicht dem Reiche vor behaltenen Monopokbetvicb, während die Post ein Reichs Monopol ist. »Wenn die Reichspost im Interesse der Allge meinheit für erwünscht hält, neben dem allgemeinen Telefon buch auch Brancheusernsprechbücher auf Grund ihres amtlichen Materials durch ein Privatunternohmen Herstellen zu lassen, so soll ein Wettbewerb mit diesen Büchern überhaupt nicht mehr stattsinden. Hiernach scheidet die Berücksichtigung wettbewerbs rechtlicher Gesichtspunkte im vorliegenden Fall aus.» Staats rechtliche Erwägungen gehen hier also den Privatrechtlichen vor. Der rote Strich unter der Schlagzeile. Unter die Schlagzeile einer Zeitung einen dicken roten Strich zu setzen, hat sin Berliner Zeitungs-Verlag seit vielen Jahren geübt und dadurch eine gewisse Kennzeichnung seinen Blättern gegeben. Man hat es ihm nachgemacht, und der Ver lag klagt gegen den Nachahmer. Bemerkenswerterweise hat das Kammergericht dem Klagenden recht gegeben; es hat durch eigene Anschauung in Berlin di« Kennzeichnungskraft und die »Ver kehrsgeltung« jenes roten Striches gesehen und erlebt. Das Reichsgericht (IW. 1932, 1855) ist anderer Meinung und hat die Klage abgewiesen. Es betont, daß es sich hier im wesent lichen nur um eine »technische Funktion« des roten Striches handle, nicht um eine ästhetische Zutat, die den Ausstattungs schutz genießen könne. Im Gegensatz zum KG. sagt also das RG.: »Das Wesentliche ist bei dem roten Strich der Zweck der Hervorhebung, also die Förderung des Gebrauchszwecks. Die Erfüllung dieses Zwecks aber nimmt den roten Strich, so wie er verwendet wird, in vollem Umfange in Anspruch, ohne daß etwas von ihm übrigbleibt, was darüber hinaus den Kennzeich nt
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