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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1932-11-22
- Erscheinungsdatum
- 22.11.1932
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1932
- Monat1932-11
- Tag1932-11-22
- Monat1932-11
- Jahr1932
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1932
- Autor
- No.
- [4] - 842
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sdl° 272, 22. November 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn Buchhandel. nungscharakter haben könnte.« Das ist nicht richtig; auch Prof. Eugen Ulmer betont dies in seiner Anmerkung zu der Ent scheidung (IW. 1932, 1855), und weist mit Recht darauf hin, daß hier noch ein Drittes neben Gebrauchszweck und^Ausstat- tung, nämlich ein Werbezweck, ein Sensationszweck erfüllt wird. Ob dadurch ein Monopolschutz für den roten Strich gerecht fertigt erscheine, das bleibt trotzdem (auch nach Ulmer) offen. Die »Berkehrsgeltung«, mit der in letzter Zeit so viel operiert wird, scheint auch nicht die genügende Kraft zu haben, hier ein Monopolrecht sestzustellen. Richtig ist, daß man die Monopol schutzrechte nicht ohne Not immer mehr erweitern darf; es wird in dieser Hinsicht schon viel zu viel an Monopol für allerlei Kleinigkeiten verlangt. Die richtig gestellte Frage also lautet, ob der aus technischen, Ausstattungs- und Reklamegründen ge wählte und seit langer Zeit kennzeichnend benutzte rote Strich nach alledem einen Monopolschutz für den betreffenden Zei tungsverlag erlangt hat. Ich muß gestehen, daß man darüber sehr verschiedener Ansicht sein kann; die Verkehrsgeltung würde ich bejahen (mit dem Kammergericht), die technische Funktion verneinen (gegen das Reichsgericht), den Ausstattungs- charakter bejahen — und trotzdem den Gegenstand, den roten Strich nämlich, selber für eine so naheliegende alltägliche, un schöpferische Leistung halten, daß ich wegen dieser Unzuläng lichkeit der Sache den Monopolschutz versagen würde. Echtes Bild von Ruisdael. Auf ein RG.-Urteil, das für den Kunsthandel wichtig ist, sei hier nur kurz hingewiesen. Es handelte sich um die Frage, ob das Bild von Jakob I. van Ruisdael oder dem weit weniger berühmten Jakob S. van Ruisdael stamme. Die IW. 1932 S. 1862 druckt das umfangreiche Urteil mit eingehender Be sprechung von Pros. Franz Haymann ob, was für spezielle Interessenten von Bedeutung ist, aber schwierige juristische Fra gen über Mängelhaftung und Jrrtumsanfechtung enthält. Des halb sei hier nur der Kern des Urteils mit den Worten der IW. mitgeteilt: »Die Herkunft des Kunstwerkes von einem Anderen (Geringeren) als dem vertraglich genannten Meister ist ein Sachmangel, der nur innerhalb der Gewährleistungsfrist gel tend gemacht werden kann. Die Gepflogenheit gewisser bedeu tender Kunsthändler, irrtümlich unter falschem Namen ver kaufte Kunstwerk« auch noch nach Ablauf der Frist zurückzu- nehmen, hat kein Reichsgewohnheitsrecht gebildet. Die Beru fung ans beiderseitigen Irrtum gibt es nicht bei abgewickelten Verträgen, deren Folgen mit gesetzlichen Behelfen beseitigt wer den können.« Die Anfechtungsklage des Käufers wurde in allen Instanzen abgewiesen. Rücktritt vom Verlagsvertrage ohne Rückzahlung des empfange nen Honorarvorschusses. In einem Falle, in welchem der Verleger einundeinhalb Jahre mit der Herausgabe des Werkes gezögert hat, ist der Verfasserin vom OLG. Frankfurt (IW. 1932, 1905) das Recht des Rück tritts mit Behaltung des Honorarvorschusses zugesprochen wor den. Die besonderen Umstände, die dieses Ergebnis rechtfertig ten, lagen in Folgendem: Der Verlag war durch früheres Ur teil bereits zur Erfüllung des Verlagsvertrages verurteilt wor den. Er hat das ihm am 2. Januar 1928 übergebene Manu skript erst am 12. Juni 1929 zurückgegeben, ohne seiner vertrag lichen Vervielsältigungs- und Verbreitungspflicht genügt zu haben. Der Verfasserin war damit einundeinhalb Jahre lang die Frucht ihrer Arbeit entzogen, und es war glaubhaft gemacht worden, daß seinerzeit, als der Abdruck im Stadtblatt der Franks. Ztg. erfolgt war, die Verwertung des Werkes in Buch form erfolgreicher geworden wäre als später. Jetzt war über dies eine Erfüllung unmöglich geworden, da der Verlag zu sammengebrochen war. Als nun die Verfasserin gemäß § 38 BG. den »Rücktritt« erklärte, war nach den Umständen des Falles zu ermitteln, ob dies als Rücktritt oder als Kündigung aufzufassen sei, wonach sich dann entscheidet, ob der Vertrag teilweise aufrechterhalten bleibt, im vorliegenden Fall also das vorschußweise gezahlte Honorar zurückvergütet werden muß oder nicht. Das OLG. würdigt die Verhältnisse des Falles so, 842 daß eine Kündigung, nicht vollständiger Rücktritt, anzunehmen sei, weil eben in dem Verhalten des Verlages eine große schuld hafte Verzögerung liegt und weil »der dem Schriftsteller aus Grund des Verlagsvertrages gegebene Vorschuß ihm in der Regel zum Leben dient und dafür bestimmt ist.« Auch vr. Willy Hoffmann stimmt in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung (IW. 1932, 1905) ihr zu, sie habe dchi Sinn des Z 38 BG. »rich tig erkannt, insofern sie die Äquivalenz der Leistungen ans dem Verlagsvertrag hergestellt« habe. Eigentumsvorbchalt. In der schon so vielfach erörterten und auch von Gerichten beurteilten Frage des Eigentumsvorbehalts bei Lieferungen, der ja Im Buchhandel eine nach Lage der Dinge natürlich große Rolle spielt, ist die Entscheidung des OLG. München vom 15. Juni 1932 (IW. 1932, 1668) von besonderer Bedeutung, weil sie (wie Prof. Rllhl in der Anm. in der IW. hervorhebt) »mit großer Schärfe eine genügend deutliche Erklärung des Eigentumsvorbehalts fordert und mit Rücksicht aus diesen stren gen Maßstab die Wirksamkeit der Klausel verneint«, weil »der Vermerk auf den Rechnungen sich ganz unten am unteren Rande befindet und im Gegensätze zur übrigen Rechnung in allerklein ster Druckschrift angeferkigt ist«. Das Urteil sagt nämlich in dieser Hinsicht: »diese Art und Weise entspricht nicht dem Er fordernis genügender Deutlichkeit. An dieses Erfordernis muß insbesondere dann ein strenger Maßstab angelegt werden, wenn die Erklärung, wie hier, einen Vertragsbruch enthält; wer eine Ware ohne Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts kauft, darf darauf vertrauen, daß ihm die Ware auch sofort übereignet wird; er braucht nicht damit zu rechnen, daß sein Gegner vertrags brüchig wird, und kann erwarten, daß der Vertragsgegner, wenn er vertragsbrüchig werden will und das auf einer Rechnung er klärt, dies so deutlich tut, daß es dem Käufer sofort ohne lang wieriges Suchen in die Augen fällt.« Schon Professor Rühl meint in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung, daß ihr strenger Gesichtspunkt zwar rechtspolitisch von Bedeutung, aber nur in besonderen Fällen zutreffend ist. Was diese Betonung des Urteils bezüglich des »Vertragsbruchs« anlangt, so trifft diese Konstruktion bei den im buchhändlerischen Verkehr zwi schen Verlag und Sortiment üblichen Vorgängen kaum zu; aber auch ein besonderer Gesichtspunkt wird von Rechtsanwalt Or. Leibl in der IW. 1932, 1916 gerade bezüglich des buchhänd lerischen Verkehrs hervorgehoben, worauf hier aufmerksam ge macht sei. Er weist dort mit Recht aus Z 17 der Verkehrsordnung hin und auf die Bekanntheit der Tatsache, daß die Lieferungen jedes Verlegers auf Grund dieser Bedingungen erfolgen. »Wie LG. I Berlin vom 29. Mai 1929 ausführt, kann gesagt werden, daß es Allgemeingut des ganzen deutschen Buchhandels geworden ist, daß ein Verkauf von Büchern nur unter den vorerwähnten Bedingungen erfolgt und daß diese Bedingungen u. a. zum Inhalt haben, daß sich die Verkäufer das Eigentum an den ge lieferten Büchern bis zur vollständigen Bezahlung Vorbehalten. Für den deutschen Buchhandel ist die Frage also dahin zu beantworten, daß der Sortimenter, wenn er den Vorbehalt nicht genehmigen will, unverzüglich nach Empfang der Sendung widersprechen muß.« Dieser zutreffende Hinweis schränkt also für den Buchhandel die an sich grundsätzlich wichtige Entschei dung des OLG. München wesentlich ein. Die Goethe-Ausstellung der kibliotktzque I>lstionsle in Paris. I» einer Zeit, in der mau in Deutschland ausschließlich mit sich beschäftigt ist, veranstaltet die Lidtiotbeque nationale eine große Huldigung für Goethe. Das bezeugt, daß man in Paris nicht nur fähig ist, Politik und Geistesleben voneinander zu trennen, sondern das Unternehmen wird auch dem um so größer erscheinen, der Frankreich kennt, der weiß, wie wenig Interesse im allgemeinen sür -Richtfranzösisches« vorhanden ist. Wir stehen demnach vor der Tat sache, daß Frankreich in jetzigen Zeiten ein deutsches Genie in seiner internationalen Bedeutung verehrt, und weder Arbeit noch Kosten gescheut hat, eine Ausstellung zustande zu bringen, die in ihrer Art
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