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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-09-21
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1933
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- Deutsch
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220, 21. September 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. TtschnBuchharrdcl. Stimme, die »Reform der illustrierten Prachtwerke« fordert — naht auch die Zeit geschmackvollerer Ausstattung. Je mehr sich der Klas- likerverlag konsolidiert, je besser seine Ausgaben werden, desto stiller wird es von ihm im Börsenblatt. Den letzten größeren Auf satz zum Thema Klassikerausgabcn bringt das Börsenblatt vom 13. Oktober 1824 unter »Entscheidungen höherer Gerichte. 1. Nach ahmung einer guten Klassiker-Ausgabe«. Es wird in dieser Ent scheidung festgestellt, daß eine gute wissenschaftliche Ausgabe als hochwertiges literarisches Zeugnis anzusehen ist, deren Nachdruck ohne Erlaubnis des Verlages gegen die guten Sitten verstößt. So begleitet der Nachdruck unsere Betrachtung über Klassikerausgaben vom Anfang bis zum Schluß. Wilhelm Frels. Der Einzelhandel im neuen Staat. Am 7. September fand im Industrie- und Handelstag die erste Sitzung des vom Präsidenten vr. von Renteln neu konstituierten Einzelhandelsausschusses statt. Wir bringen im Nachfolgenden einen Auszug aus der sehr bedeutsamen Rede des Hauptgeschäftsführers, vr. Paul Hilland. Der Handel hat in der Volkswirtschaft eine große Bedeutung. Neuerdings tauchen zwar zuweilen Meinungen auf, die den Handel gegenüber der Industrie die an Bedeutung zurücktretende Funktion des Mittlers zuweisen. Dies ist jedoch zweifellos falsch; gerade der Einzelhandel ermöglicht es dem Produzenten erst, den Bedarf der Verbraucherschaft und seine Wandlungen festzustellen. Er gibt so mit der Technik Anregungen und die Möglichkeit zur Betätigung. Ebenfalls leistet er al>s Erzieher zum Verbrauch von Qualitätswaren eine große Pionierarbeit für die Industrie. Wenn man auch zugeben muß, daß unter marxistischer und liberalistischer Herrschaft leider ein jüdischer Krämergeist in Teile des deutschen Einzelhandels ein gedrungen ist, so ist doch der Kern des händlerisch eingestellten Men schen durchaus gesund. Das Zugabeverbot steht neuerdings im Mittelpunkt des Inter esses. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes hat man oft dessen Wert anzuzweifeln versucht. Man hat besonders darauf hingewiesen, daß der Umsatz der Industrien, die sich mit der Herstellung von Zu gabeartikeln befassen, beträchtlich sinken wird und dadurch Tausende von Volksgenossen brotlos würden. Ties ist jedoch nicht eingetreten, da eine besondere Kommission eingesetzt worden ist, die dafür sorgt, daß die frei werdenden Arbeitskräfte anderweitig untergebracht wer den. Der Erlaß des Zugabeverbots kann jedoch nur als eine Vor stufe angesehen werden. Das Endziel ist die Erweiterung auf das Gebiet des Nabattwesens. Das Sperrgesetz für den Einzelhandel ist ebenfalls begrüßens wert. Auch hier gilt es allerdings noch Lücken zu schließen. Ins besondere ist eine Ausdehnung auf Versandgeschäfte, Straßenhandel und Geschäfte ohne eigenes Lager erforderlich. Dieser Tendenz dient auch der Gedanke der Schaffung einer Händlerkarte. Nur wer über eine ausreichende kaufmännische Aus bildung verfügt, u. a. den Verkehr mit der Kundschaft und ent sprechende Warenkenntnisse aus einer hinreichenden Lehre beherrscht, soll in Zukunft ein eigenes Geschäft betreiben können. Es ist zu hoffen, daß die Bank-Enquete und der Umbau der deutschen Kredit versorgung bessere Kreditmöglichkeiten für den Einzelhandel bringt. Der Vorwurf der Preistreiberei, der häufig gegen den Einzel handel erhoben wird, muß energisch zurückgewiesen werden. Gerade der Einzelhandel als Endglied einer Kette wird zu seiner Preis stellung mehr oder weniger von Faktoren gezwungen, auf die er keinerlei Einfluß hat. Um etwa vorkommende Einzelaktionen zu verhindern, ist zwischen Industrie, Groß- und Einzelhandel eine Arbeitsgemeinschaft geschaffen worden, die allen Fällen von Profit sucht und übertriebener Preisgestaltung entgegentreten wird. Zum Schluß der Rede brachte vr. Hilland die viel beachtete erfreuliche Zusammenarbeit zwischen den Berufsverbänden des Einzelhandels und den zuständigen Regierungsstellen in Erinnerung. Er dankte besonders dem Neichswirtschaftsministerium, dem preußi schen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Preiskom missar für ihr Interesse. Ministerialrat vr. Hoppe vom Reichswirtschaftsministerium ergriff zuletzt das Wort und unterstrich die Ausführungen vr. Hil- lands. Ministerialrat vr. Hoppe hob unter lebhaftem Beifall hervor, daß der Wert und die außerordentliche Bedeutung des deutschen Kaufmanns nach seiner Auffassung niemals in einer nationalsozia listischen Wirtschaft übersehen werden würden. Gerade die verant wortliche Führung unseres Volkes werde es sich sicherlich angelegen sein lassen, sich den Eifer und die Bereitschaft eines so wertvollen Bestandteiles des deutschen Volkes, wie ihn der deutsche Kaufmann darstelle, für den nationalsozialistischen Staat dauernd zu erhalten. Es sei notwendig, daß der Nationalsozialismus und die national sozialistischen Führer des Handels durch ständige Erziehung jenen vorbildlichen echt deutschen Kaufmann stärken und fördern, wie ihn Gustav Kreistag in seinem »Soll und Haben« geschildert hat. Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von vr. Alexander Elster, Berlin. (Zuletzt Bbl. Nr. 176.) Neuauflagen von fremder Hand bearbeiten zu lassen, sittenwidrig? Die Leser des Börsenblattes erinnern sich gewiß noch des vom RG. vor einigen Jahren entschiedenen Falles (Entscheidung in NGZ. 112, 173 ff.) über die Frage, ob eine Abmachung im Verlagsver trage, daß bei Behinderung des Verfassers eine neue Auflage von dritter Hand bearbeitet werden solle, sittenwidrig sei. Damals hat das RG. dies verneint. Trotzdem hat ein Autor nochmals einen solchen Prozeß gewagt und ihn in drei Instanzen (LG. I Berlin, Kammer.G. u. Reichsgericht) verloren (NG.-Urteil im NGZ. 140, 264 ff.). Dieser erneute Spruch, der an der früheren Meinung fest hält, ist also für den Verlagsbuchhandel sehr wichtig. Es wurde wiederum betont, daß die persönliche Freiheit des Verfassers und sein Urheberpersönlichkeitsrecht dadurch nicht angetastet werden; weder die Möglichkeit, bei Behinderung des Verfassers das Werk von fremder Hand neubearbeitet herauszugeben, noch eine gewisse Frist setzung für die Erledigung der Bearbeitung könnten als sitten widrig beanstandet werden. Freilich betont das Gericht, daß es wohl auch wissenschaftliche Werke geben könne, bei denen eine andere Beurteilung am Platze sei, aber in dem vorliegenden Fall, wo es sich um ein bankwissenschaftliches Buch handelte, sei davon keine Rede. Von sehr erfreulichem Verständnis für die Interessen des Ver lages, die mit den Interessen der Allgemeinheit hierin völlig über einstimmen, sind die Sätze des Urteils (S. 270): »Namentlich darf es nicht unbeachtet bleiben, wenn ein Werk, sei es nach Inhalt und Zweck überwiegend wissenschaftlich oder praktisch, mehr oder weniger umfänglichen Kreisen des Volkes als Lehrbuch, Unterweisungsmittel oder Berater gedient hat. In solchen Fällen erhebt das Bedürfnis des Verkehrs, ganz abgesehen von eigenen geschäftlichen Wünschen des Verlags, auf dem Büchermärkte den Anspruch, das bisher dem gewohnten Zwecke dienstbare Werk auch weiterhin gebrauchen zu können. Aus den Kreisen der Benutzer meldet sich so, wenn ein Buch vergriffen ist und zu fehlen beginnt, das Verlangen nach einer neuen (nötigenfalls entsprechend ergänzten, umgestalteten) Auflage. Durch den Verleger als Mittler der Nachfragenden tritt deren Be gehr an den Urheber heran, als sei er der Gemeinschaft durch das einmal geschaffene Werk verpflichtet. In diesen Erscheinungen des Verkehrslebens äußert sich der auf das Urheberrecht angewandte Ge danke der,sozial gebundenen Befugnis'.« Eine überaus wertvolle, gerade auch der neuen Nechtsethik ent sprechende Auffassung spricht aus diesen Sätzen. Wegen einer Reihe von Einzelfragen (Gründe für Vertragsrücktritt, Angemessenheit des Honorars und der Preisbemessung) sei auf das umfangreiche Urteil selbst verwiesen. Unterschied zwischen Bestcllvertrag und eigentlichem Verlagsvertrag. (Vgl. die ausführliche Wiedergabe des Urteils in Nr. 104 des Bbl.) Zu einer Gesetzesausgabe hatten die Bearbeiter kurze einleitende Bemerkungen für die einzelnen Gesetzesabschnitte zu machen nach Art einer ihnen gegebenen Vorlage: Umfang dieser Bemerkungen min destens 48 Druckseiten, Lieferung in etwa 14 Tagen, Pauschalhonorar. Entgegen der Auffassung des LG. halten OLG. und NG. den Fall für einen Bestellvertrag (Werkvertrag) (NGZ. 140, 103 ff.), und zwar noch nicht schon deshalb, weil die Anregung vom Verleger aus gegangen, der Umfang genau bestimmt, eine Vorlage zur Nachachtung gegeben waren, es kamen »jedoch durch die Lage des gegenwärtigen Falles gewisse Umstände hinzu, die — im Verein mit den erwähnten — dartun: Dem Kläger war nicht bloß durch Zuweisung bestimmter Gesetzesabschnitte, die er erläutern sollte, der sachliche Inhalt des Werkes gegeben, sondern auch die Behandlungsweise, die Art, seine Erläuterungen einzurichten, ,genau' vorgeschrieben«. Auch die Kürze der Ablieferungszeit wies darauf hin, daß »etwas im Gedankengehalt Selbständiges, durch persönliche Eigenart des Verfassers Gekenn zeichnetes nicht bezweckt war«. Mithin war der Verleger in der Be messung der Auflagenhöhe frei, das Werk war ihm für das Honorar zu einer über die Grenzen des gewöhnlichen Verlagsvertrags hinaus gehenden Benutzung überlassen. (Fortsetzung s. S. 717.) 715
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