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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-09-21
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1933
- Sprache
- Deutsch
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X» 220, 21. September 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. DtschnBuchhandel. Einige Tonfilm-Urteile. Zwei neue Tonfilm-Urteile seien nur der Vollständigkeit halber hier erwähnt: Das Kammergericht hat (23. Januar 1933, rechts kräftig geworden, GRÜN. 1933, 510 ff.) dem Film-Unternehmer das Weltverfilmungsrecht des betreffenden Tonfilms zugesprochen, wenn der Urheber es sich im Vertrage nicht ausdrücklich Vorbehalten hat, und das Reichsgericht hat in einem anderen Falle (5. April 1933, RGZ. 140, 231 ff.) sich grundsätzlich und sehr eingehend zu den ur heberrechtlichen, namentlich den musikurheberrechtlichen Fragen beim Tonfilm geäußert. Interessenten seien auf dieses letztere besonders wichtige Urteil hingewiesen. Unmittelbar wichtig für die Leser des Börsenblattes aber ist das dritte Urteil (RG. in NGZ. 140, 255 ff., ebenfalls vom 5. April 1933). Es handelte sich da um einen Rechtsstreit zwischen einem Verlag und einem Musikverlag. Dem Verlag war von den Ver fassern und dem Tonsetzer das Urheberrecht an einer Operette über tragen worden, und zwar das »gesamte Urheberrecht für die ganze Welt einschließlich der Aufführungsrechte, Verfilmungsrechte, Nund- funksenderecht, mechanische Rechte«. Das Tonfilmrecht war nicht aus drücklich genannt, da zur Zeit des Abschlusses des Vertrages der Tonfilm noch keine praktische Bedeutung hatte. Der Musikverlag behauptet von den Urhebern das Tonfilmrecht erhalten zu haben und hat diese Rechte an eine Filmgesellschaft verkauft. Das Reichsgericht hat dem Verlag, nicht dem Musikverlag recht gegeben, weil in den im Ubertragungsvertrage sehr weitgefaßten Rechten auch das Ton filmrecht enthalten sei, auch wenn es nicht ausdrücklich genannt sei. Diese Ansicht verdient (gemäß den in dem Vertrag gebrauchten Worten) volle Zustimmung: sie wird auch noch gestützt dadurch, daß zwischen Urhebern und Verlag eine prozentuale Beteiligung an der Verwertung der kinematographischen Rechte vereinbart war. Abdruck von Rundfunkprogrammen. Die Nundfunkprogramme werden wöchentlich an eine Reihe von Zeitungen und Zeitschriften zum Abdruck überlassen, gegen gewisse Verpflichtungen. Nun sind die Programme auch von anderen Zeit schriften abgedruckt worden. Darauf Klage, die in drei Instanzen abgewiesen wurde (NGZ. 140, 137 ff.). Es wird mit Recht fest gestellt, daß Nundfunkprogramme keinen Urheberrechtsschutz genießen; sie unterscheiden sich selbst noch von solchen Erzeugnissen wie Adreß büchern, Nechentabellen, Preiskatalogen, weil sie schriftstellerisch gar keine Eigenarbeit aufweisen, sondern lediglich Wiedergabe der or ganisatorisch verarbeiteten Nundfunktätigkeit sind. Nur menschliches Handeln werde da unmittelbar registriert, es geschehe aber keine Arbeit sprachlichen Gedankenausdrucks durch die Aufzeichnung der Programme. Auch bas Vorliegen unlauteren Wettbewerbs wurde verneint. Selbst wenn der Text durch Vertragsbruch erlangt worden sei, was an sich sittenwidrig sei, so hätte die Wiedergabe der unge schützten Programme ja auch ohne Benutzung fremden Vertragsbruchs geschehen können, und das Verbot des Abdrucks, wie es mit der Klage begehrt wurde, gehe in jeder Weise zu weit, urteilt das Gericht. Appell zum Kauf deutscher Waren. Für die eigene Werbetätigkeit und für das Jnseratengeschäft ist die RG.-Entsch. vom 10. März 1933 wichtig, die folgende der heutigen Rechtsauffassung entsprechenden und völlig richtigen Sätze enthält: »Mag in früheren, wirtschaftlich normalen Zeiten ein Hinweis auf den ausländischen Charakter eines fremden Geschäfts oder einer fremden Ware unter Umständen als Verstoß gegen § 1 UnlWG. zu beanstanden gewesen sein, mit der inzwischen eingetretenen völligen Veränderung der wirtschaftlichen Lage und Verhältnisse fast in der ganzen Welt, besonders auch auf dem Gebiete des Güteraustausches der Länder und ihrer Handelsbeziehungen zueinander haben sich die für die Beurteilung dieses Verhaltens maßgebenden Anschauungen des Verkehrs ebenfalls geändert. Nach diesen erscheint es in den jetzt herrschenden wirtschaftlichen Notzeiten und mit Rücksicht auf das von den anderen Ländern deshalb geübte Verhalten ausgeschlossen, in dem Appell der Beklagten an sich einen Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs d. h. gegen das, was als anständiges Geschäfts gebaren und daher als im Wettbewerb geboten, anzusehen. Eine gegen teilige Auffassung würde vom Verkehr einfach nicht verstanden werden.« Natürlich muß, wie das Urteil weiter ausführt, von persön licher Reklame, besonders von Namensnennung mit unrichtigen An gaben, unbedingt Abstand genommen werden. Preisunterbietung bei konkurrierenden Zeitungen? Zwei Zeitungen in einer Stadt hatten einmal eine Vereinbarung über den beiderseitig einzuhaltenden monatlichen Bezugspreis. Nach 4>L Jahren, in Zeiten wirtschaftlicher Bedrängnis, geht die eine der beiden Zeitungen von dem Preis ab zu Gunsten von unbemittelten Beziehergruppen. Eine telefonische Mitteilung an den Konkurrenten wird vom Gericht (OLG. und dann RG. vom 9. Mai 1933) als Kündigung der früheren Vereinbarung aufgefaßt. Die Preisherab setzung entspricht zwar nicht den Richtlinien des Fachverbandes, aber die Zeitung, die den Preis herabsetzt, ist nicht Mitglied des Ver bandes. Das Urteil gibt hier dem Unterbietenden recht, weil es sich um Vorzugspreise für unbemittelte Bezieher handelt, die heute auch eine Zeitung brauchen. Man muß auch hier dem sozialrechtlichen Urteil des Zweiten Zivilsenats zustimmen: denn eine wirtschaftlich mögliche Preiswürdigkeit zu erzielen, kann heute nicht als unlauterer Wettbewerb angesehen werden, wenn diese Preiswürdigkeit auf wirk lichem Leiftungswettbewerb beruht, und an die Form der Kündigung preisbildender Abmachungen dürfen aus gleichem Grunde keine be sonders hohen Anforderungen gestellt werden. Kleine Mitteilungen Adolf-Hitler-Spcnde der deutschen Wirtschaft. — Vom Jndustrie- ausschuß der Adolf-Hitler-Spende wird dem Börsenverein geschrieben: »Für diejenigen Spender, die ihre Beiträge zur ,Adolf-Hitler- Spende der deutschen Wirtschaft' nicht bereits für das ganze Jahr bezahlt haben- ist am 15. September die zweite Rate fällig gewor den. Ich bitte die Verbände, ihre Mitglieder daraus hinzuwcisen. — Zugleich bitte ich, noch einmal darauf aufmerksam zu machen, daß für bisher abseits stehende Firmen nach wie vor die Möglichkeit be steht, sich an der Adolf-Hitl'er^Dpende zu beteiligen und dadurch die Bescheinigung zu erlangen, auf die sich das in unserm feinerzeitigen Rundschreiben (s. Börsenblatt Nr. 136) angeführte Sammlungs verb ot bezieht.« Bei dieser Gelegenheit bittet die Geschäftsstelle zur Feststellung, in welchem Ausmaß der Buchhandel sich an der Spende beteiligt hat, wiederholt um Meldung der geschätzten I a h r e s betrüge unter An gabe, an welche Berufsgenossenschaft sie abgeführt iverden (s. auch Börsenblatt vom 9. September, 2k). und 26. August und LI. Juni). Ausgleichsverfahren. — Das Kreisgericht Leoben Abt. 14 eröff net unter dem 8. September d. I. das Ausgleichsverfahren Uber das Vermögen des Schuldners Josef Lökhex, Buchhändler in Bad A u s s e e. Ausgleichskommissär Sen.-Vors. vr. Ernst Poschker, Leoben; Ausgleichs-Verwalter Franz Schiemann, Notar in Bad Aussee. For derungen sind bis 17. Oktober 1963 beim Kreisgericht Leoben zweifach und gestempelt anzuimelden. Die neu geschaffene Selbsthilfeorganisation des Gesamtverbandes deutscher Handwerker, Kausleute und Gewerbetreibender, dessen Füh rer vr. von Renteln ist, gibt bekannt, daß die Anträge auf Vergebung der ersten DarAehn in der Zeit vom 15. bis 30. Oktober bei der Reichs leitung einlaufen müssen. Die Formblätter werden durch die NS-- HAGO.-Dienststellen bezogen, die ebenfalls die Anträge weiterleiten. Da einige Zeitungen die Meldung bezüglich der Gründung der Selbst hilfeorganisation sinnentstellend wiedcrgegeben haben, wird nochmals darauf hingewiefen, daß die Grundbedingung für die Gewährung eines Darlehns die einjährige Mitgliedschaft beim GHG. oder der HAGO. ist. Die Mitgliedschaft im früheren Kampfbund des gewerb lichen Mittelstandes wird angerechnet. Puppcnspieltexte. — Die Kulturpolitische Abteilung der NSDAP-, Gauleitung Sachsen, Abteilung Kleinkunst-Puppenspiele schreibt uns, daß die Absichtl besteht, allen sächsischen Spielern ein Verzeichnis der als unbedenklich zu bezeichnenden Texte zur Verfügung zu stellen. Da nicht alle Texte vorhanden sind, wird um Einsendung eines Prüfungsexemplared an Herrn Johannes Niederlein, Dresden, An der Frauenkirche 16, gebeten. Neueintragungen ins Handelsregister. — Akademischer Verlag Halle Inh. Eduard Klinz, Halle a. S- ^,Angelsport-Verlag Paul Raufer, Berlin. ^ Flugzeitschriften-Verlag G. m. b. H., Berlin. Gegenstand: Zeitschrif ten- und Buchverlag. Geschäftsführer: Günther Werckmeister, Charlottenburg: vr. Franz Pieper, Dahlem. »Funk-Kurier Tag und Stunde« Verlagsges. m. b. H., Stuttgart, Eß- linger Straße 42. Geschäftsführer: Kaufmann Gustav Ohnmciß und Ingenieur Karl Rausch. ^Holle L Co. Verlag G. m. b. H., Berlin. Geschäftsführer: Kaufmann Görard du Ry van Beest Holle u. Diplom-Jng. Hugo Zehder. Landsmann Verlag G. m. b. H., Zlerlin. Geschäftsführer: Verlags- bttchhändler Gustav Langenschcidt, Berlin-Schöneberg. W. Schoppmann, Zeitschriften-Buchhandlung G. m. b. H., Dortmund, Brückstr. Ecke Ludwigstr. Geschäftsführer: Kaufmann Wilhelm Schoppmann. 717
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