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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1933-09-21
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1933
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- Deutsch
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X? 22V, 2l. September 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. jenem das gemeinsam hat, daß die Leistungsschutzrechte sich regel mäßig am Urheberrechtsgut auswirken, da durch die Wiedergabe von Urheberrechtsgut diese Leistung hervorgebracht wird. Den wesentlichen Unterschied zum Urheberrecht bildet das Fehlen des Urheberpersönlichkeitsrechts. Ein persönliches Moment zum Schutz des Bandes zwischen Schöpfer und Geschöpf ist diesem Schutzrccht mit Ausnahme des Leistungsschutzrechtes des ausübenden Künstlers nicht eigen. Es ist von beschränktem Umfang, dient lediglich zur Sicherstellung einer Verwertung eines gewerblichen Erzeugnisses oder einer Leistung. Der Schutzumfang ist verschieden, je nach der Leistung, deren gewerbliche Verwertung es zu sichern gilt. Wird somit durch die das Geisteswerk festlegende General- klauscl des Geisteswcrks und durch Anerkennung eines Lcistungs- schutzes sür schutzbedürstige Erzeugnisse, die nicht Geisteswerke sind, der Urhebcrrechtsschutz auf das Geisteswerk beschränkt, so ist es weitere Ausgabe des neuen deutschen llrheberrechtsgesctzes, den I n - Halt dieses Schutzes des Geisteswerkes umfassend zu gestalten und gleichzeitig auch klarer auszugestalten. Während das geltende Recht eine Reihe von nicht klar von einander geschiedenen ausschließlichen Befugnissen des Urhebers kennt, muß im neuen Gesetz als Werknutzungsrecht einOberbegriss— sei es der Wiedergabe, sei es nach dem Vorschläge von de Boor (so neuerdings in Jur. Wochenschrift 1933, 1650) der Mitteilung — eingesührt werden, wobei gesetzestechnisch die einzelnen Arten dieser Wiedergabe, je nachdem an welches Sinnesorgan sie sich wenden, aufzuführen sind. Damit wird erreicht, daß der Gesamtinhalt der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes dem Urheber zusteht, ohne daß es in Zukunft notwendig sein wird, beim Aufkommen neuer Verwcrtungstechniken den Gesctzgebungsapparat in Bewegung zu setzen. Diesem umfassenden, jegliche wirtschaftliche Verwertung des Urheberrechtsgutes sür seinen Schöpfer sichernden Werknutzungs recht müssen aber !m Interesse des Rechts der Allgemeinheit am geschützten Werke einzelne gesetzliche Lizenzen zur Seite treten, nicht als Beschränkungen dieses Werknutzungsrechts, sondern, um dem Urheber das angemessene Entgelt sür die Wertung seines Werkes unter Wahrung seines Schöpfertums zu sichern, gleichzeitig aber im Interesse der Allgemeinheit einzelne Verwcrtungsmöglichkeiten des Werkes gegen Zahlung dieses angemessenen Entgeltes allen Volksgenossen sreizustellen. Von dem nunmehr auch im Deutschen Reiche zum Durchbruch gekommenen Grundsatz von der dualistischen Natur des Urheber rechts aus ist die gesetzliche Lizenz kein Eingriff in das Urheberrecht und kann es nicht sein, denn sie führt das aus, was der Schöpfer gewollt hat, als er sein Werk veröffentlichte, also aus der sozialen Gebundenheit seines Werkschafsens Nutzen für sich schaffen wollte. Drei gesetzliche Lizenzen scheinen mir notwendig zu sein hinsicht lich der tonlichen Wiedergabe eines erschienenen Sprach- oder Ton kunstwerkes, sofern eine Verwertungsgesellschaft über diese Befug nis verfügt; zugunsten der Rundfunkgesellschaft; (wie schon nach geltendem Recht) zugunsten des Schallplattenherstcllers. (Dagegen sah der amtliche Entwurf fünf gesetzliche oder Zwangslizenzen und dazu noch die temporären des 8 88 Schlußhalbsatz vor.) Weitere Einzelheiten verbieten sich im Rahmen dieses Aufsatzes. 2. Wichtig bleibt ferner die Regelung des Urheberper sönlichkeitsrechts (obwohl dieses Problem nicht die Be deutung hat, wie man nach den Ausführungen im Schrifttum an nehmen könnte). Weil es sich jedoch hierbei um einen weder durch die Wissenschaft noch durch die Rechtsprechung voll entwickelten Rechtsbegriff handelt, sind die Schwierigkeiten für eine rechtliche Regelung größer. Jedoch müssen m. E. solche Regeln erlassen wer den, weil die Praxis nach festen Grundlinien verlangt. Mehr als solche Grundlinien aber sollte das Gesetz nicht enthalten, so daß cs Sache von Rechtsprechung und Wissenschaft bleibt, auf Grund dieser Richtlinien durch Entscheidungen des Einzelsalls und Forschungen ein System zu erbauen. Es genügt also m. E., wenn neben dem Inhalt die beiden sür die Praxis wichtigen Fragen dieses Urhcber- persönlichkeitsrechts, die Übertragbarkeit und die Berzichtbarkeit, geregelt werden. 3. Die S ch u tz f r i st f r a g e ist nicht von so ausschlaggeben der Bedeutung, wie man in den Anfängen des Kampfes um das neue Urheberrechtsgcsetz annahm. Die Erkenntnis, daß es sich bei der Forderung der Autoren weniger um eine Forderung zur Er höhung ihrer Bezüge als um eine Prestige-Forderung handelt, dürfte jetzt Wohl ziemlich allgemein sein. Denn die Überzeugung, daß der Urheber bei richtiger Ausschöpsung seiner jetzigen Ein nahmequellen eine wesentliche Erhöhung seiner Einnahmen erfah ren wird, ist in weiteste Kreise der Allgemeinheit gedrungen, und sie ist nicht zuletzt der Anstoß für das Reichsgesetz vom 4. Juli 1933 gewesen. Bon der deutschen Schutzfrist der dreißig Jahre abzugehen, liegt kein Anlaß vor. Eine besondere Erhöhung des Einkommens, mit der wirt schaftlich die Verlängerung der Schutzfrist nicht im entferntesten zu vergleichen ist, würde es aber bedeuten, wenn es gelingen würde, das Problem der Bearbeitung von Tonkunstwerkcn, insbesondere von gemcinsreicn, zu lösen. Jeder weiß, daß bei gewissen »Ton künstlern« die Neigung vorherrscht, statt eigene Werke zu schassen, die freigowordencn Werke »auf Neu» umzufrisieren und sich aus diese Weise bedeutende Einnahmen zu verschaffen. Nicht nur, daß hier oft in unerträglicher Weise fremdes Gcistesgut eigener Ge winnsucht dienstbar gemacht wird, es wird hierdurch der Weg zu eigenem freien Schaffen für die anderen versperrt. Hier eine Lösung zu finden, die solchen-Bearbeitern zwar das angemessene Entgelt für ihre Tätigkeit gibt, aber auch nicht mehr, also nicht das volle Entgelt, was der Urheber bei einer tonlichen Wiedergabe seines Werkes fordern darf, würde ein besonderer Vorzug des neuen deutschen Urheberrechtsgesetzes sein. Ich habe in meinem demnächst im Verlag Franz Bahlen er scheinenden Buche -Ein Deutsches Urheberrechtsgesetz« versucht, nach diesen Grundsätzen ein Urheberrechtsgesetz niederzuschreiben und zu begründen. Möge diese Arbeit ein Baustein zu dem kommenden Gesetz sein. Helft mit, de« »Las -es Deutschen Vauern« vovzubevetten! Su die Schaufenster ab 24. September: Die Vücher von deutscher Schotte! 713
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