Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.09.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-09-14
- Erscheinungsdatum
- 14.09.1933
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19330914
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193309144
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19330914
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1933
- Monat1933-09
- Tag1933-09-14
- Monat1933-09
- Jahr1933
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
214, 14. September 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. DtschnBuchhandel. Verbindung Vorbehalten«. Es soll also auch dann, wenn S. die ge lieferten Bücher bezahlt hat, das Eigentum an den Büchern noch bei V. zwecks Sicherung der Forderung des V. aus anderen bestehenden Bücherlieserungen verbleiben! Wenn auch das Reichsgericht in einer im Jahre 1909 getroffenen Entscheidung diesen Vorbehalt des Eigentums für alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung anerkannt hat, halte ich diese Form des EV. auf Grund des Rechtsbewußtseins unserer Zeit für unwirksa m. Das Reichsgericht würde heute an seiner früheren Entscheidung selbst nicht mehr festhalten. Denn eine solche Klausel vernichtet den alten deutschen Rechtssatz »Kauf muß Kauf bleiben!« Wer Bücher kauft, diese übergeben erhält und sie befahlt, der muß auch Eigentümer dieser Bücher werden. Eine wahre Crux aber wird der EV. für den Sortimenter, wenn er auch noch in die Vergangenheit hineinprojiziert wird. Leider hat die Rechtsprechung der Vergangenheit derartigen Klauseln noch die Hand gereicht. Ein Urteil des Oberlandesgerichts in Frank furt a. M. vom 22. Mai 1931 hält sogar die Klausel für rechtlich zulässig, nach der das »Eigentum nach Erfüllung aller anderen, gegenüber dem Lieferanten erwachsenen Verbindlichkeiten, auch aus künftigen Lieferungen, auf den Sortimenter übergehen soll«. Hier soll also der Sortimenter auch dann, wenn er nicht bloß die be treffende Buchlieferung bezahlt hat, sondern auch sämtliche ihm gegenüber dem Verleger obliegende Verbindlichkeiten restlos erfüllt hat, immer noch nicht berechtigt sein, wie ein Eigentümer über die gelieferten Bücher zu verfügen! Denn es besteht ja die Möglichkeit, daß er in Zukunft die Geschäftsverbindung fortsetzt und dann wieder eine neue Schuld gegenüber dem Verleger eingeht. Ganz ab gesehen davon, daß vom juristischen Standpunkt gegen diese Ent scheidung erhebliche Bedenken bestehen — Fehlen der erforderlichen Bestimmbarkeit des Anspruchs; Rechtsunwirksamkeit der Verein barung eines rückwirkenden Wieder-wirksam-werdens des EV.; kein Wille der Vertragsparteien, daß das Eigentum bei V. bis zum Ein tritt der aufschiebenden Bedingung der Geschäftsbeendigung verblei ben soll —, entspricht diese vor allem nicht den wirtschaftlichen Bedürfnissen des heutigen buchhändlerischen Verkehrs. vr. Hill er. Kleine Mitteilungen Sortimenterkursus in Leipzig. — Im Börsenblatt Nr. 178 vom 3. August war bereits bekanntgegeben, daß die Wiederholung des schon zweimal mit so gutem Erfolge abgehaltenen Sortimenterkurses in Leipzig in der Woche vom 15. — 21. Oktober vorgesehen ist. Auf diese Vorankündigung hin sind so zahlreiche Anmeldungen ein gegangen, daß der Kursus als gesichert gelten kann. Das Programm ist endgültig wie folgt festgesetzt worden: Sonntag, den 15. Oktober: Anreise. — Abends 20 Uhr: Be grüßungsabend im Buchhändlerhaus mit einem einleitenden Vortrag. Montag, den 16. Oktober: Schaufenstergestaltung. Vor mittag: Einführung und praktische Übungen im Buchhändlerhaus. — Nachmittag: Besichtigung von Schaufenstern mit Besprechung. Dienstag, den 17. Oktober: Die buchhändlerische Auslage im Laden (Fortsetzung der Montagarbeit im Buchhändlerhaus). Mittwoch, den 18. Oktober: Kundenpsychologie. Einführung in die Grundlagen der Behandlung des Kmnden, des mündlichen und schriftlichen Verkehrs mit dem Kunden (Vortrag und Ar beitsgemeinschaft im Buchhändlerhaus). Donnerstag, den 19. Oktober: Verkaufsgespräche. Prak tische Übungen im Buchhändlerhaus (an Hand des am Montag und Dienstag benutzten Materials). Freitag, den 20. Oktober: Die bibliographischen Hilfs mittel für die Auskunfterteilung und das Besorgungsgcschäft des Buchhändlers (mit praktischen Übungen im Buchhändlerhaus). Sonnabend, den 21. Oktober: Die Bearbeitung der buch händlerischen Bibliographie in der Deutschen Bücherei. Außerdem finden an den Nachmittagen Betriebsbesichtigungen und er gänzende Vorträge und Arbeitsgemeinschaften über Einzelfragen (buchhändlerische Rechtsfragen, Organisation des Buchhandels u.a.m.) statt. Die Abende bleiben für Konzert- und Theaterbesuch, geselligen Verkehr usw. frei. Die Veranstaltung steht wieder unter dem Protektorat von Herrn Nitschmann, dem Vorsteher der Deutschen Buchhändlergilde, und unter Leitung des Bildungsausschusses des Börsenvereins, die technische Durchführung in Händen von Herrn Prof. vr. Menz. Die Namen der einzelnen Referenten werden noch bekanntgegeben. Das Mittagessen wird in der Regel gemeinsam im Buchhändler haus eingenommen (—.75 NM). Unterkunft wird auf Wunsch be sorgt (Ubernachtungspreis im Hospiz einschließlich Frühstück RM 2.— bis RM 2.50). Das Kursusgeld in Höhe von RM 6.— ist bei der Anmeldung einzusenden. Anmeldungen sind nunmehr endgültig bis spätestens zum 9. Oktober zu richten an die Geschäftsstelle des Börsenvereins, Leipzig, Buchhändlerhaus. Bewerbungen um Freistellen und Beihilfen, die auch diesmal gewährt werden dürften, sind an die zuständigen Kreis- und Ortsvereine zu richten. Der Anmeldung ist ein kurzer Lebenslauf (Angaben über Alter, Geburts ort, Beruf des Vaters, Schulbildung, buchhändlerische Tätigkeit, der zeitiger Arbeitgeber) beizufügen. Ausstellung. — Zur Gautagung des NSLB. am 6.—9. Oktober in Dresden sollen außer der in Nr. 208 genannten Literatur Bücher über Deutsche Kirche, Deutsche Schule, Handreichung für den Religionsunterricht ausgestellt werden. Mit der Ausstellung ist C a r l Adlers Buchhandlung, Dresden-A., Marienstraße 15 be auftragt. Spende zur Förderung der nationalen Arbeit. — Die Ange stellten der Firma Karl Block, Berlin SW 11, führen bereits seit dem 1. Juli 1 Prozent ihres Gehaltes als freiwillige Spende zur Förderung der nationalen Arbeit ab. Das Gesamtpersonal der Buchhandlung Gustav Fock, G. m. b. H., Leipzig, hat bereits unterm 28. Juli beschlossen, vom 1. Juli ab X» Prozent der Gehälter und Löhne als Spende zur Förderung der nationalen Arbeit abzuführen. Dieser Beschluß war zunächst bis 1. September 1933 befristet, doch ist damit zu rechnen, daß er über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden wird. Der Verband Deutscher Polksbibliothckarc tritt am 17.-19. Sep tember zu seiner 7. Jahresversammlung in Hannover zusammen. Die Tagung steht unter dem Gesamtthema »Erziehung zum Nationalsozialismus«. Die wichtigsten Fachreferate gelten den Fragen: Die Bücherei im Arbeitsdienst, Tie Vorgeschichte in der Bücherei, Beratungsstellen und Weiße Listen. Einschränkung der Erzeugung in der Papier- und Pappen- industric. - Nach mehrmonatigen Verhandlungen mit dem Reichs wirtschaftsministerium ist es der Papier- und Pappenindustrie ge lungen, für die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober d. I. eine zwangsmäßige ausnahmslose Einschränkung der gesamten Papier- und Pappenerzeugung auf fünf Wochentage durchzusetzen. Tie Pa pier- und Pappenindustrie und insbesondere die Schreib- und Truck papierindustrie sehen in dieser regierungsseitigen Maßnahme den einzigen Weg, um die Möglichkeit zu erhalten, innerhalb der Frist bis zum 31. Oktober 1933 aus eigener Kraft zu einer Ordnung ihrer Verhältnisse zu gelangen. Die Anordnung des Neichswirt- schaftsministers über die Einschränkung der Erzeugung in der Pa pier- und Pappenindustrie lautet wie folgt: »Auf Grund des § 5 des Gesetzes über Errichtung von Zwangskartellen vom 15. Juli 1933 wird hiermit angeordnet: 1. Von Sonnabend 6 Uhr vormittags bis Montag 6 Uhr vormittags darf auf Papier-, Karton- und Pap penerzeugungsmaschinen Papier, Karton und Pappe, gleichviel welcher Art, in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 1933 nicht her gestellt werden. 2. Papier-, Karton- und Pappenerzeugungsmaschinen, die in der Zeit vom 1. Juni bis 20. Augnst 1933 dauernd zur Pa pier-, Karton- und Pappenherstellung nicht benutzt worden sind, dürfen bis zum 31. Oktober 1933 zur Papier-, Karton- und Pappen erzeugung nicht wieder in Betrieb gesetzt und gehalten werden. 3. Als Papier- und Kartonerzeugungs- sowie Pappenmaschinen im Sinne dieser Anordnung gelten nicht Klebe-, Streich-, Druck- und Präge maschinen sowie sonstige Papier, Karton und Pappe weiterverar beitende oder veredelnde Maschinen. Verbotene Druckschriften. — Im Nahmen des § 41 Abs. 2 RStGB. sind alle Exemplare der Schriften »Losungen im Kampfe gegen die faschistische Diktatur«, »Die KPD. ruft zum Kampf« und »An alle Ortsgruppen und Betriebszellenleitungen« unbrauchbar zu machen. 0 I 87/33. Hamm (Wests.), 6. Sept. 1933. GenStA. Die Verbreitung der ausländischen Monatsschrift »Arbeiter-Nad- und Kraftfahrer« (Turn-Teplitz, Tschechosl.) ist im Inland bis auf weiteres verboten. Das »Berliner Tageblatt«, Ausgabe ^ und 6, vom 6. September 1933, Nr. 417; das holländische Flugblatt »Boycot-Krant, Hitler Duitschland, Eischt volledige Boycot, Versterkt de O.S.P.«; die im Derus-Verlag, Berlin, erschienene Druckschrift »Die internationale Pest«, Herausgeberin Marianne Obuchow, hat das Geheime Staats polizeiamt für den Bereich des Landes Preußen beschlagnahmt und eingezogen. II v 22-4/157. Berlin, 4. September 1933. (Deutsches Krimi nalpolizeiblatt Nr. 1648 vom 9. September 1933.) 697
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder