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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.09.1933
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- 1933-09-14
- Erscheinungsdatum
- 14.09.1933
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- Deutsch
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X- 214, 14. September 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn Buchhandel. gestellt hat, nicht gegen die guten Sitten. Voraussetzung für die Gültigkeit der Abtretung künftiger Forderungen ist nur, das; die Forderung bestimmbar ist und die Einziehungsbefugnis übertragen wird. Im Buchhandelsverkehr, in dem die von dem Verleger ge lieferte Ware unvermischt und unverarbeitet weiterveräußert wird, ist das Erfordernis der Bestimmbarkeit ohne weiteres gegeben. Zur Erfüllung des zweiten Erfordernisses ist aber nur nötig, das; der EV.-Klausel nicht entnommen werden kann, daß die Einziehungs- befugnis des EV.-Gläubigers dauernd ausgeschlossen sein soll. Die für S. durch den Weiterverkauf entstandene Forderung geht dann also in folge der Abtretung auf V. über. Eine bloße Vereinbarung des Vor behalts des Eigentumsrechts des V. beim Verkauf der Bücher gegen über dem Kunden würde hingegen nicht genügen. II. In Verlegerkreisen spielt die Frage eine große Rolle, ob der Verleger als Eigentümer der unter EV. gelieferten Bücher die Zwangsvollstreckung in die ihm noch gehörenden Bücher betreiben, insbesondere ob er sie ersteigern darf. Tie Frage ist zu bejahen. Die Pfändung der eigenen Sache ist zulässig. Es fragt sich nur, ob das Betreiben der Zwangsvollstreckung in die eigene Sache des Gläubigers einen Verzicht auf das Eigentum darstellt. Die wich tigste und grundlegende Entscheidung in dieser Frage wurde vom Kammergericht getroffen. Nach dieser Entscheidung erlischt, wenn die Versteigerung sich mit Wissen und Willen des Eigentümers vollzieht und ein D r i t t e r die Sache ersteht, auf Grund der Zustimmung zur Veräußerung, die der Eigentümer durch das Betreiben der Zwangs vollstreckung zum Ausdruck bringt, sein Eigentum in dem Augenblick, in dem die Bücher dem Ersteher zu Eigentum übertragen werden; und gleichzeitig tritt an die Stelle des bisherigen Eigentums das jenige des Erstehers. Nach der gleichen Entscheidung kann auch der Verleger als Gläubiger und Eigentümer s e l b st die Sache erstehen. Dem Schuldner hat dann in keinem Augenblick das Eigentum an der Sache zugestanden. Der Verleger erwirbt also nicht neues Eigen tum, sondern erhält lediglich die Nechtswirkungen aus dem Eigentum zurück, die er nicht mehr hatte. Der Verleger macht sich durch die Zwangsvollstreckung in die unter EV. verkauften Bücher dem Käufer gegenüber gemäß § 325 BGB. nicht schadensersatzpflichtig, weil er nicht aus sein Eigentum verzichtet und dadurch seine Verkäuferpflichten endgültig er füllt hat. Denn i h n trifft kein Verschulden. Der Vorbehaltskäufer befindet sich im Zahlungsverzug. Ihn trifft Verschulden! III. Große Beunruhigung hat in Verlegerkrcisen die neuerdings viel fach versuchte Umdeutung des EV. in eine Verfügungsermäch tigung ausgelöst. Die Verfügungsermächtigung soll heißen, das; der liefernde Ver leger dem Sortimenter Vollmacht dahin erteilt, über sein, des Ver legers Eigentum mit Wirkung für den Verleger zu verfügen, und zwar dieses Eigentum auf den Kunden zu übertragen. An die Stelle des Eigentumsüberganges tritt die Ermächtigung, die Bücher zu ver äußern. Hier ist der Sortimenter, wenn die Zahlung des Kauf preises erst nach der Weiterveräußerung erfolgt, niemals Eigen tümer gewesen und sollte es auch nie werden. Durch diese Konstruk tion ist für den Fall des'Konkurses des Sortimenters ein großer Kampf zwischen dem Verleger als EV.-Verkäufer und den übrigen Gläubigern des Gemeinschuldners in unser Wirtschaftsleben getragen worden. Doch diese Beunruhigung ist meines Erachtens grundlos. Im neuen Deutschland wird sich kein Gericht dazu hergeben, den Irrweg der Umdeutung des EV. in eine Verfügungsermächtigung mitzu machen. Denn selbst wenn man die juristische Möglichkeit einer solchen Umdeutung zugibt, darf man nicht außer acht lassen, daß jede Ver fügungsermächtigung nur für eine Weitervcräußerung im regel mäßigen Geschäftsverkehr erteilt wird! Zum regel mäßigen Geschäftsverkehr gehört aber eine Weiterveräußerung im Konkursverfahren nicht! Die Verfügungsermächtigung soll dem Sortimenter nur zu solchen Weiterveräußerungen ein Recht geben, bei denen dem Verleger dessen volle Kaufpreisforderung gesichert ist. Eine rechtliche Möglichkeit, das Eigentum des V. im Konkursverfahren an zutasten, besteht daher auch bei der Umdeutung des EV. in eine Ver fügungsermächtigung nicht. IV. Die Frage des Zusammentreffens von Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung ist in unserer Zeit moderner Kre ditsicherung für jeden Sortimenter von großer Wichtigkeit. Es handelt sich um die Frage: Kann der Sortimenter die unter EV. bezogenen Bücher einem Dritten zur Sicherheit übereignen? 6i>6 An sich ist eine solche Sicherungsübereignung nicht möglich; denn S. ist bei Vertragsabschluß nicht Eigentümer der Bücher, und der gute Glaube des Dritten genießt mangels tatsächlicher Über gabe keinen Schutz. Mit Recht heißt es daher in den Lieferungsbedingungen des Verlegervereins: »Die gelieferte Ware darf vor voller Be zahlung ohne Zustimmung des Verkäufers weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden«. Es hat sich aber in jüngster Zeit eine vielfach geübte Form der Sichcrungsübereignung herausge bildet, die in diesen Lieferungsbedingungen des Verlegervereins noch keine Berücksichtigung gefunden hat. Diese bedarf daher einer be sonders sorgfältigen Beachtung. Nach dem Gesetz und den Lieferungs bedingungen des Verlegervereins ist zwar eine Sicherungsüber eignung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und noch nicht voll bezahlten Büchern nicht möglich. Es können jedoch EV. und »modifizierte« Sicherungsübereiguung an demselben Buch Zusammen treffen. Hierunter ist folgendes zu verstehen: Wird ein Buch dem S. unter EV. von V. verkauft, so erlangt S. hierdurch ein A n w a r t s ch a f t s r e ch t auf Eigentums verschaffung, das mit Eintritt der Bedingung - Zahlung des Kaufpreises — zum Vollrecht (Eigentum) erstarkt. Dieses Auwart- schastsrecht ist ein selbständiges subjektives Recht. Es ist ein Teil des Vermögens des S. und ist frei veräußerlich. Mit dem Eintritt der Bedingung erstarkt das auf den Dritten von S. übertragene Anwart- schastsrecht zum Vollrecht. Die Verfügung des Sortimenters über die ihm noch nicht gehörigen Bücher darf also nicht als Abtretung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Eigentumsverschaffung und auch nicht als Verfügung über das Eigentum — sei es als bedingte Weiter veräußerung in Gestalt einer Sicherungsübereignung, sei es als Ver fügung eines Nichtberechtigten, die durch die bedingte Zustimmung des V. oder zufolge Eigentumserwerbs des S. wirksam wird - auf gefaßt werden. Tie Sicherungsübereignung besteht vielmehr darin, daß S. als bedingt Berechtigter nur das Recht überträgt, das er selbst hat! Juristische Schwierigkeiten treten auf, wenn in die Vermögens verfügung des S. irgendwie eingegriffen wird. Hier ist vor allem der Fall häufig, daß das Buch, das S. übereignen will, bei S. von einem Gläubiger gepfändet wird. Für die buchhändlerische Praxis sind hier zwei Fälle zu unterscheiden: 1. V. verkauft an S. ein großes Werk unter EV. S. übereignet das Werk dem Dritten — ob er diesem hierbei sagt, daß er noch kein Eigentum hat, ist gleichgültig — zur Sicherheit, ohne hiervon etwas dem V. zu sagen. Trotz der Übertragung des Anwart schaftsrechts muß S. hier erst begrifflich Eigentümer werden, be vor der Dritte das Eigentum von ihm nachträglich erwerben kann. Darin liegt der juristische Nachteil dieses Vorgehens. Denn nun handelt cs sich bei der Sichcrungsübereignung um die Verfügung eines Nichtberechtigten, die wirksam wird, wenn V. sie genehmigt oder S. das Buch zu Eigentum erwirbt. Dieses Wirksam-werden wirkt aber nicht zurück! 2. Im zweiten Falle ist der Tatbestand der gleiche wie im Falle eins. Es kommt nur hinzu, daß der Sortimenter und der Dritte den Verleger B. über ihr Vorhaben in Kenntnis setzen und dieser seine Zustimmung gibt. Das aber ist gerade das Entscheidende! Denn in diesem Falle ist die Pfändung durch den eingreifenden Gläubiger ohne jede Möglichkeit zur Erstarkung. Die ausge brachte Zwangsvollstreckung gegen S. ist bedeutungslos. Sie kann niemals zum Psändungspfandrecht erstarken. Ein wirksames Pfandrecht, das nur an Sachen des Schuldners bestehen kann, konnte durch die Pfändung weder sofort noch nachträglich entstehen; denn der Pfandgegenstand gehörte n i e zum Vermögen des Schuldners. Hält man diese beiden Fälle mit ihren juristischen Folgen neben einander, so erkennt man ohne Mühe, welcher Rat sich für die Praxis des Sortimenters aus dieser Rechtslage ergibt: Die alten, auch heute noch, wie ich feststellen mußte, vielfach verwandten Sicherungsüber eignungsformulare, in welchen eine Bekanntgabe der Sicherungs übereignung an den Verleger nicht vorgesehen ist, müssen beseitigt werden. An ihre Stelle müssen neue Formulare treten, die die juristischen Nachteile der alten Formulare dadurch beseitigen, das; sie eine Mitwirkung des Verlegers und derzeitigen Eigentümers bei den SicherungsÜbereignungs geschäften ausdrücklich vorsehen. V. Von den Sortimentern werden vor allem die modernen »er weiterten Vorbehaltsklauseln« als überaus drückend empfunden. So findet sich z. B. auf manchen der neueren Fakturen und Lieferungsbedingungen folgender Vermerk: »Das Eigentum an den gelieferten Büchern bleibt für alle Forderungen aus der Geschäfts-
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