Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1944
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1944-08-23
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1944
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19440823
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-194408231
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19440823
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1944
- Monat1944-08
- Tag1944-08-23
- Monat1944-08
- Jahr1944
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 66 (R. 50) Leipzig, Mittwoch den 23. August 1944 111. Jahrgang Anordnung über das Zuieilungsverfahren Die Bedingungen, unter denen sich der huchhändlerische Lieferverkehr abwickelt, unterliegen mit längerer Kriegs dauer einer zunehmenden Verschärfung und müssen deshalb von Zeit zu Zeit überprüft und den veränderten wirtschaft lichen Verhältnissen angepaßt werden. Das Zuteilungsverfahren hat sich im Bereich des schön geistigen und .Fugendschrifttums durchaus bewährt. Es muß jetzt sogar in Würdigung der veränderten Lage noch mehr in den Vordergrund gerückt und mit seinen arbeitsparenden Grundsätzen stärker als bisher herausgestellt werden. Insbe sondere sind, um die notwendige Entlastung für den Verlag zu bringen, verschärfte Maßnahmen gegen den Mißbrauch des Bestellverfahrens vorgesehen. In Ergänzung und Abänderung der Anordnung vom 1. Oktober 1943 (Börsenblatt Nr. 159 vom 21. Oktober 1943) setze ich die nachstehenden Bestimmungen hiermit in Kraft: I. (1) Von einer zwangsweisen Einführung des Zuteilungs verfahrens wird zunächst abgesehen, es wird aber erwartet, daß sich alle Verleger für die Fachgruppen IX (Literatur und Kunst)*) und X (Jugendbuch) dem Zuteilungsverfahren an schließen. Diejenigen von ihnen, die aus besonderen Gründen das Zuteilungsverfahren noch nicht einführen wollen oder können, haben die Gründe dafür dem Börsenverein mitzu- teilen. (2) Außer der Liste derjenigen Verleger aus den beiden Fachgruppen, die zuteilen, wird auch eine Liste derjenigen Verleger im Börsenblatt veröffentlicht, die beim Bestellver fahren verbleiben. (3) Das Zuteilungsverfahren ist streng zu handhaben. Die Lieferlisten müssen mindestens eintausend Firmen ent halten und sollen sich sinnvoll aus Unternehmen der Groß-, Mittel- und Kleinstädte zusammensetzen. (4) Die Zuteilung erfaßt die gesamte Auflage, eines Wer kes. Der Verleger ist aber berechtigt, von jeder Neuerschei nung oder Neuauflage eine kleinere Menge, die 10 v. II. der Auflage nicht übersteigen darf, für Sonderfälle, z. B. Aus fuhr. Lieferung an bombengeschädigte Firmen, Wehrmachts aufträge usw., zurückzubehalten. Der vertreibende Buch händler hat darauf zu achten, daß er den Bedarf seiner sämt lichen regulären Kunden, zu denen beispielsweise Stadt- büchereicn, Institute, Behörden, Wissenschaftler usw. ge hören, aus seinem Zuteilungsbestand zu befriedigen hat. (5) Im Rahmen des Zuteilungsverfahrens sind Bestel lungen allgemeiner Art für den inländischen vertreibenden Buchhandel —- ganz gleich, ob er Zuteilungen erhält oder un berücksichtigt bleiben muß verboten. Nur in dringenden Sonderfällen, die außerhalb des üblichen Bedarfs liegen und eine außergewöhnliche Behandlung rechtfertigen, darf aus nahmsweise bestellt werden. Diese Sonderfälle sind beson ders zu begründen. Ist der Verleger in der Lage, aus seiner Reserve die Bestellung zusätzlich auszuführen, so schickt er an den Besteller einen vom Börsenverein der Deutschen Buchhändler herausgegebenen Revers**), dessen Übersen dung als Zusage der Lieferung gilt. Der Verleger liefert so dann auf Grund des vom vertreibenden Buchhändler aus gefüllten und an ihn zurückgeschickten Reverses. *) Mit Ausnahme der Fachuntergruppe l (Sprach- und Literatur wissenschaft, Buch- und Schriftwesen». (6) Bestellungen allgemeiner Art sind nur noch an Ver lage zu richten, die weiterhin im Bestellverfahren liefern. (7) Vertreibende Buchhändler, die nicht an den Haupt kommissionsplätzen vertreten sind und dort keinen Kom missionär haben, können nicht mit der Einbeziehung ins Zu teilungsverfahren rechnen. II. ' Für den Vertrieb von Großauflagen darf auch das Zu teilungsverfahren angewendet werden. Entscheidet sich der Verleger hierfür, so gelten folgende Bestimmungen: 1. Der Verleger muß auf die Anwendung des Zuteilungsver fahrens für die Großauflage eines Werkes in der Börsen blattanzeige besonders hinweisen. 2. Der Verleger muß an die von ihm im Zuteilungsverfahren belieferten Firmen entsprechend liefern. Diese dürfen Bestellungenallgemeiner Art auf das Werknicht aufgeben. 3. Die nicht in die Zuteilungslisten des Verlegers aufgenom menen Firmen dürfen bestellen, müssen sich dabei aber in vernünftigen Grenzen halten. m. (1) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Zuteilung durch Barsortimente und Grossisten. (2) Barsortimente und Grossisten liefern vor allen Din gen an solche Firmen, die vom Verleger nicht in seine Zutei lungslisten aufgenommen werden können. Barsortimente und Grossisten müssen infolgedessen vom einzelnen Ver leger bei der Zuteilung angemessen berücksichtigt werden. IV. Firmen des vertreibenden Buchhandels, die entgegen dieser Regelung bei Verlegern bestellen, die sich dem Zutei lungsverfahren angeschlossen haben, werden der Reichs schrifttumskammer gemeldet, die sich weitere Maßnahmen (z. B. Streichung in den Zuteilungslisten oder Bestrafung wegen standeswidrigen Verhaltens) vorbehält. Leipzig, den 10. August 1944 Wülfing Stellvertreter des Vorstehers **) Revers im Rahmen des Znteilungsverfahrens des Verlages (Stempel) betr. Bestellung vom • Bestellnummer Autor Titel Ich erkläre hiermit, daß ich das genannte Werk bestellt habe, weil es sich um einen Sondcrfall handelt, bei dem ein außergewöhnlicher Bedarf vorliegt. Ich bin bereit und in der Lage, auf Anfordern die Originalbestellung vorzulegen/einzusenden. Ich weiß, daß ich mich durch wahrheitswidrige Angaben eines stan deswidrigen Verhaltens schuldig mache. ■, den 194 (Firmenstempel) (Eigenhändige Unterschrift) BArsenbl. ( d Dt Buchh Nr. 60. Mittwoch den 23. Aufust l«44 153
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder