Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1944
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- 1944-08-23
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- 23.08.1944
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1944
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im Kriege die Gründe, die sich aus seinen Verhältnissen selbst ergeben: Arbeitseinsparung, beweglichste Anpassung an sieh ändernde Umstände, flüssigste Zuleitung der fertigen Bestände ans Sortiment. Nur der Verleger weiß ja, wie hoch die Auflage ist und wie viele Exemplare nach Abspaltung be sonders dringender Posten (Truppenbetreuung, Volksbüche reien usw.) dem Sortiment zur Verfügung gestellt werden können. In normalen Zeiten richteten sich die Auflagen letjten Endes nach den Bestellungen — heute müßte es umgekehrt sein. Die eben erwähnten Abspaltungen bewegen sich übrigens häufig um SO % der Auflage herum. Das Zuteilungsverfahren nun macht 1. beim Verleger, beim Sortimenter und bei der Post mindestens je einen vollen Arbeitsgang überflüssig. Es berücksichtigt 2. aber auch, daß viele Posten im Sortiment durch Hilfskräfte beseht, daß 3. häufig Frauen für den ein- berufenen Gatten neben ihrer Haushaltung in die Betriebs führung eingesprungen sind und im Zusammenhang mit anderen Zufälligkeiten hier leicht die Gefahr eines Über sehens auftauchen kann. Ihnen soll das Zuteilungsverfahren nicht nur Arbeit sparen, sondern es soll dafür sorgen, daß sie von ihren Verlegern auch dann regelmäßig weiter beliefert werden, wenn berufsunkundiges, mit dem Bestell- gang nicht vertrautes Personal im Büro die Plätje anderer ausfüllt. Damit ist aber 4. auch eindeutig gesagt, daß das Zu teilungsverfahren da nicht hinpaßt, wo es etwa nur der Be quemlichkeit dient oder wo auf seinem Weg alte, gar über alterte Bestände vertrieben werden sollen. Es ist für Neuerscheinungen und Neuauflagen da. Streng zu verurteilen ist auch das Beipacken älterer Be stände auf dem Wege des Zuteilungsverfahrens. Ferner kann nach der Auffassung der Berufsmoral kein Sortimenter gezwungen werden, etwa die Sendung ganz anzunehmen oder ganz zurückzusenden. Die Auswahlmöglichkeit muß ihm nach guter Berufssitte gelassen werden, schon auch weil sonst die Anwendung eine zu einseitige wäre. Man hat eingewendet, daß das Zuteilungsverfahren der Besonderheit der „Ware Buch“ nicht gerecht werde. In der Tat läßt sich das Buch nicht wie Seife und Tabak vereinheit lichen und zuteilen. Es ist ja nur in seiner äußeren Form eine gleich aussehende „Ware“, in Wirklichkeit ist jeder Titel durch seinen Inhalt eine Ware für sich, meist unver- tauschbar. Auch vom Bedarf her ist es nicht zu normieren. Nun belehrt uns aber ein Blick in das vergangene Jahr hundert, daß zuteilungsähnliche Verfahren im Buchhandel ja keineswegs neu sind und sogar unter normalen Verhält nissen eine Rolle spielten. Etwas jedoch folgert aus dem Ein wand, nämlich daß das Zuteilungsverfahren vom Verleger nicht starr angewendet werden kann, daß auch bei ihm nicht Buch gleich Buch ist, sondern er sich bei jedem Titel den richtigen Einsat) wohl überlegen wird, seine Liste von Fall zu Fall beweglich bleibt und er auf eine Breitenwirkung und -Verteilung achtet. Die innere Lebendigkeit der Zu teilungsliste erhöht die Arbeit keineswegs, sie gefährdet also die Einsparung auch nicht, sie kann aber sehr wohl und sogar stärker als das Bestellverfahren den Einsa$ eines Werkes aktivieren, dieses von vornherein planend dahin bringen, wo es zu einer besonderen Wirkung gelangt. Nur dort, wo diese Möglichkeiten ausgeschöpft werden können, ist das Zuteilungsverfahren gerechtfertigt und im Interesse der Kriegsvereinfachung sogar geboten. Oh Zuteilungs- oder Bestellverfahren: die Zahl der verteilungsmöglichen Werke bleibt gleich, hei beiden Verfahren darf die Breitenstreuung nicht außer acht gelassen werden. Die Zuteilungsliste muß daher einen bestimmten Umfang haben, der nicht unter ein tausend Firmen liegen kann. Sie muß so eingeteilt sein, daß sie beweglich bleibt, daß regionale Verteilungen ohne wei teres durchzuführen, bestimmte Gebiete herauszuholen und Veränderungen sofort zu berücksichtigen sind. Sie wird sich auch nicht etwa auf die Großstadt beschränken, sie wird alle Kanäle benutzen, die ihr möglich sind. Sie wird sich aber im Interesse vor allem des Sortimentes, aber auch des Krieges nicht ifis Unbegrenzte ausweiten lassen. Sie wird, wo sie eine lebendige Angelegenheit des Verlegers ist, niemals buch fremd sein brauchen. Umschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Die zweite Meldepflichtverordnung Um weitere Kräfte für den totalen Kriegseinsa^ zu erfassen, sind die bisherigen Vorschriften über die Meldepflicht ergänzt worden. Gleichzeitig sollen damit Unzulänglichkeiten und L ngerechtigkeiten der alten Regelung beseitigt werden. Die zweite Meldepflichtverord nung vom 10. Juni 1941 (RGBl. I, S. 133) bringt die notwendigen Än derungen in der Form einer Neufassung der gesamten Vorschriften. Wichtig ist, daß die Meldepflicht nicht mehr einmalig nach einem festen Stichtag erfolgt, sondern daß sie zu einer Dauereinrichtung wird. Künftig gibt es ein „Hineinwachsen“ in die Meldepflicht. Bei Er reichen der unteren Altersgrenze von sechzehn Jahren bei den Männern und von siebzehn Jahren bei den Frauen, ferner bei Wegfall irgend welcher Befreiungstatbestände entsteht laufend die Meldepflicht. Aus verwaltungsmäßigen Gründen soll deren Erfüllung künftig zweimal im Jahr nach Aufrufen der zuständigen Arbeitsämter erfolgen. Vorgesehen sind dafür der 1. Juni und l. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Jahre tritt an die Stelle des 1. Juni der 1. August. Wegen der einzelnen Tatbestände far die Meldepflicht, im besonderen für die der Frauen, die inzwischen bis zum fünfzigsten Jahre erweitert worden ist, muß auf die bekanntgegebenen Verordnungen verwiesen werden. Auch Schein arbeitsverhältnisse sind unzulässig und aufzulösen. Arbeitskräfte in solchen Verhältnissen hatten sich bis 15. August 1944 bei ihrem zustän digen Arbeitsamt für einen kriegswichtigen Arheitscinsatj zu melden. Vereinfachung der Lohn- und Gehaltsabrechnung Nach der Verordnung vom 12. Juli 1944 (RGBl. I, S. 166) ha* der Betriebsführer bei Lohnempfängern in Betrieben mit in der Regel min destens zwanzig Beschäftigten den Zeitraum zur Abrechnung des Lohnes auf einen Monut zu verlängern, soweit der Abrechnungszeitraum bisher von kürzerer Dauer war. Zur Vermeidung von Härten kann eine Ab schlagszahlung gewährt werden, evtl, sind den Gefolgschaftsmitgliedern auf Antrag Vorschüsse zu gewähren. Bei Monat slohn und Monatsgehalts empfängern kann der Abrechnungs/eitraum bis auf ein Vierteljahr ver längert werden. Bei Übergang auf diese Abrechnung soll der Betriebs führer monatlich angemessene Abschlagszahlungen leisten. Erziehungsbeihilfen an Lehrlinge und Anlernlinge sollen grundsätz lich monatlich abgerechnet werden. Die außzuzahlende Vergütung kann auf volle Reichsmarkbeträge abgerundet werden. Reichspfennigbeträge sind zu übertragen oder jähr lich oder halbjährlich in einer Summe auszuzahlen. Diese Regelung tr.it am 1. August 1914 in Kraft. Gleichzeitig treten alle Bestimmungen, die mit dieser Anordnung nicht in Einklang stehen, außer Kraft. Vereinfachung in der Beitragszahlung in der Sozialversicherung Der Reidisarb itsminister bestimmt unter d m 13. Juni 1944 (Reichs^ arbeitsblatt II, Seite 152): Die nach Grundlohnstufen und Mitgliedcr- klassen veranlagten Pflichtversicherten, die Versicherungsberechtigten und die freiwillig Weiterversicherten zahlen den Sozialversicherungs beitrug vierteljährlich. Die Krankenkassen bestimmen als Zeitpunkt für die Fälligkeit des Vierteljahresbetrags nach drei gleichgroßen Ver sichertengruppen unterschiedliche, sich auf die drei Monate des Viertel jahres gleichmäßig verteilende Zahltage. Beiträge, die nach dein wirk lichen Jahresarb-itsverdienst berechnet werden, sind viertel jährlich zu zahlen, wenn die Lohnabrechnung vierteljährlich erfolgt. Der Betriebs führer hat monatliche Abschlagszahlungen nach näherer Vereinbarung mit der Krankenkasse zu leisten. Für die Erhebung d r Beiträge ist das Vierteljahr zu einu.udneunzig Tagen oder, soweit der Lohn oder das Gehalt nach Monaten bemesse . wird, zu neunzig Tagen anzusetjen. Der Erlaß trat mit dem 1. Juli 1941 in Kraft. Er gilt nicht fiir krankenkassenpflichtige Ersafjkass nmit- glieder. die ihren Beitrag selbst entrichten. Gesetzliche Krankenversicherung bei Freizeiten von Frauen Verringert sich infolge der Freizeit (z. B. d-s Hausarbeitstages» der Arbeitsverdienst einer gegen Krankheit versicherten Frau, so ändern sich damit auch der Grundlohn sowie die nach ihm zu berechnenden Beiträge und Barleistungen'entsprechend. Durch diesen Verdienstausfall kann eine wegen Überschreitens der Jahresarbeitsdienstgrenze versiche- rungefreie Frau wieder versicherungspflichtig werden. Die Grenze liegt bei einem regelmäßigen Jahresarbeitsverdienst von RM. 3600,—. Macht eine brau mit eigenem Hausstand von dem Hausarbeitstag regelmäßig Gebrauch und sinkt dadurch ihr Jahresarbeitsverdienst unter RM.3600.-. 6o wird sie versicherungspflichtig. Nimmt sie den Hausarbeitstag nicht regelmäßig, so bleibt sie versicherungsfrei, auch wenn sie durch den Ver dienstausfall unter die Grenze von RM. 3600,— kommt. Läßt sich eine Frau auf Grund der Freizeitanordnung von Mehrarbeit, Nacht- und Feiertagsarbeit befreien, und sinkt damit ihr Jahresarbeitsverdienst unter RM. 3600,—, so wird sie ebenfalls versicherungspflichtig. Daraus ergibt sich, daß Beitrag und Barleistungen bei Inanspruch nahme von Freizeit in jedem Falle entsprechend dem verringerten Eut- 7g Börkcnbl. i. d. Dt. Buchh. Nr. 66, Mittwoch, den 23. August 1944 155
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