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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1944
- Strukturtyp
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- 1944-08-23
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1944
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- Deutsch
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gelt festzuseßen sind. Die Jahresarbeitsverdienstgrenze wird aber nur dann beeinflußt, wenn der Hausarbeitstag regelmäßig beansprucht wird oder wenn e6 sich um eine Befreiung von Mehrarbeit usw. im Sinne der Freizeitanordnung handelt. (Reichsarbeitsblatt V, Seite 207.) Beseitigung der Herabsetzung des Sozialausgleichsbetrages Reim Eisernen Sparen hat der Betriebsführer für die ersparten Arbeitgeberanteile einen bestimmten Ausgleichsbetrag an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Dieser Ausgleichsbetrag konnte auf Antrag herabgesetjt werden, wenn die tatsächliche Ersparnis des Arbeitgebers an Arbeitgeberanteilen kleiner war als der Ausgleichsbetrag. Die Herab setzung galt jeweils für die Dauer eines Jahres. Zur Vereinfachung des Beitragsrechtes in der Sozialversicherung bestimmt der Reichsminister der Finanzen unterm 3. Juli 1944 (Reichssteuerblatt Seite 410): Anträge auf Herabsetzung des Sozialausgleichsbetrages sind nicht mehr zulässig. Die auf Grund von Anträgen bereits ausgesprochene Herabsetjung des Sozialausgleichsbetrages hat nicht nur für die Dauer eines Jahres, son dern bis auf weiteres zeitlich unbegrenzt Geltung. Firmenrecht und Ausweichstellen Bei Verlegung von Firmen oder Teilen einer Firma entsteht die Frage, wie sich diese Verlegung firmenrechtlich auswirkt. Nach Mittei lung in der „Deutschen Wirtschaftszeitung“ vertritt die Reithswirt schaftskammer folgenden Standpunkt, dem auch der Reichsminister der Justiz unter dem 26. April 1944 zugestimmt hat: Durch die Umsiedlung wird der bisherige Sitj des I nternehmens nicht aufgegeben, sondern als Sitj eines solchen vorübergehend verlegten Gewerbebetriebes gilt nach wie vor der Ort in dem alten Gebiete. Damit ist auch der Gewerbebetrieb z. B. auch nicht zu handelsgerichtlichen Eintragungen an dem neuen Ort der Niederlassung verpflichtet. Solange eine nur vorübergehende und keine endgültige Verlegung erfolgt, wird der Sitj der Firma nicht geändert. Anordnung über die Verdienste jugendlicher Geiolgschaftsmitglieder Werden Betriebe oder Betriebsteile verlegt, so läßt es sich häufig nicht vermeiden, daß jugendliche Gefolgschaftsmitglieder außerhalb des Wohnsitjes der Eltern oder der Erziehungsberechtigten eingesetjt werden und infolgedessen nicht mehr täglich zu deren Haushalt zurückkehren können. In diesen Fällen gehört es zu den Fürsorgepflichten des Be triebsführers, sich der jugendlichen Gefolgschaftsmitglieder besonders anzunehmen, für eine einwandfreie Unterbringung sowie für eine aus reichende Verpflegung zu sorgen. In diesem Sinne hat der Betriebs führer den Gefolgschaftsmitgliedern unter 21 Jahren, denen noch nicht der Lohn- oder Gehaltssatj der höchsten tariflichen oder betrieblichen Altersstufe zusteht, Unterkunft und Verpflegung gegen ein Entgelt von RM- 1,50 je Kalendertag zu stellen oder soweit im Einzelfalle die Ver dienste dieser Gefolgschaftsmitglieder die Kosten für Unterkunft, Ver pflegung und sonstigen notwendigen Bedarf nicht decken, einen Ver pflegungszuschuß zu zahlen. Dieser soll so bemessen sein, daß dem Ge folgschaftsmitglied bei guter Leistung, einwandfreiem Verhalten und mindestens 48stündiger Wochenarbeitszeit nach Abzug der Kosten für Unterkunft und Verpflegung und aller sonstigen gesetjlichen Abzüge ein Barverdienst von RM. 15,— monatlich, RM. 3.50 wöchentlich, RM. 0,50 kalendertäglich bleibt. Bei einer längeren Arbeitszeit als 48 Stunden wöchentlich gelten entsprechend höhere Sätje. Lehrlingen und Anlernlingen, die aus Gründen der Betriebsver legung nicht mehr tätlich in den Haushalt der Eltern oder Erziehungs- berechtigtgn zurückkehren können, hat der Betriebsführer Unterkunft und Verpflegung kostenlos zu stellen. Die Erziehungsbeihilfen betragen in diesem Falle bei Beginn der Lehre vor dem 16. Lebensjahr im ersten Jahr brutto RM. 4,— monatlich, im zweiten RM. 6,—, im dritten RM. 8,—; bei Beginn der Lehre nach vollendetem 16., aber vor voll endetem 18. Lebensjahr RM. 6,—, bzw. RM. 8,—, bzw. RM. 10,—; bei Beginn der Lehre nach vollendetem 18., aber vor vollendetem 21. Le hensjahr RM. 8. , bzw. RM. 10,—, bzw. RM. 12,— . Diese Beträge sind in allen Ortsklassen zu gewähren. (Anordnung des Generalbevollmäch tigten für den Arbeitseinsatj vom 26. Mai 1944, Reichsarbeitsblatt I, Seite 197.) Erweiterung der Leistungen der Dienstpflichtunterstützung Der 5. und 6. Ergänzungserlaß zur Dienstpflichtunterstütjung bringen eine Reihe sachlicher Verbesserungen. (Erlasse vom 30. Mai und 12. Juni 1944.) 1. Der Familienunterhalt und die Kriegsbesoldung werden auf die Dienstpflichtunterstütjung nicht mehr angerechnet. Das kommt den dienstverpflichteten Frauen zugute. 2. Die Sätje für den reinen Unterhaltsbedarf, nach denen sich die Sonderunterstütjung bemißt, sind erhöht worden; z. B. für den Dienst verpflichteten ohne unterhaltene Angehörige von 65 auf 75 v.H. des früheren Bruttoeinkommens. 3. Die ganze Miete bis zum Betrage von RM. 150,— monatlich wird auf Sonderunterstütjung übernommen. 4. Werbungskosten, die durch die Dienstverpflichtung entstehen bzw. sich erhöhen, können auch als Sonderunterstütjung erstattet werden. 5. Arbeitsentgelt, das aus einer betriebsüblichen Arbeitszeit von mehr als sechzig Stunden erzielt wird, wird nicht mehr auf die Dienst- pflichtunterstütjuug. angerechnet. 15b Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb Prämien an Gefolgschaftsmitglieder für Verbesserungsvorschläge unterliegen dem allgemeinen Lohnstopp und durften bisher nur nach vorheriger Zustimmung durch den Reichstreuhänder oder Sondertreu händer der Arbeit ausgezahlt werden. Zur Vereinfachung der Ver waltungsarbeit können jedoch Prämien ohne besondere Zustimmung des Reichstreuhänders oder Sondertreuhänders der Arbeit gewährt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind (Anordnung des Ge neralbevollmächtigten für den Arbeitseinsatj vom 12. April 1944, Rcichsarbcitshlatt I Seite 172): a) Der Betriebsführer muß genaue Listen führen mit Name des Ge folgschaftsmitgliedes, Höhe der Prämie, Art des Verbesserungs vorschlages; b) die Namen der Ausgezeichneten und die Verbesserungsvorschläge selbst sind der Gesamtgefolgschaft bekanntzugeben durch An schlag, bei Betriebsappell oder ähnliches; c) die Höhe der Prämien muß der Betriebsführer in Zusammen arbeit mit einigen bewährten Gefolgschaftsmitgliedern bestimmen. Die Prämie darf im Einzelfall RM 500.— nicht überschreiten; d) die Zahl der jährlichen Prämienfälle darf in Betrieben bis zu zwanzig Beschäftigen höchstens 50 v. H. der Kopfzahl, in Betrieben von mehr als zwanzig bis hundert Beschäftigten höchstens 35 v. H. der Kopfzahl usw. betragen. Für die Einzelheiten dieser Bestim mung muß der Text der Anordnung eingesehen werden. Der Betriebsführer ist dafür verantwortlich, daß die hier fest- gesetjten Grenzen nur dann ausgeschöpft werden, wenn tatsächlich prämiierungswürdige Vorschläge vorliegen. Hat der Treuhänder der Arbeit begründete Zweifel, so kann er jede einzelnen betriebliche Prämie von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen. Zur Gewinnabführung 1943 Zur GAV vom 15. Mai 1911 und der Ersten G4DV vom 21. Juni 1941 ist noch ein Erlaß des Reiehsministers der Finanzen vom 4. Juli 1944 (Reichssteuerhlatt Nr. 32 vom 15. Juli 1941) erschienen. Er enthält ausfiihrende und aus legende Bestimmungen zu den einzelnen gese^lichen Vor schriften sowie Bestimmungen über die Durchführung des Verfahrens. Diejenigen Unternehmen, für die Hinzu- und Abrech nungen im Sinne des § 2 der Ersten GADV nicht in Be tracht kommen, erhalten eine gekürzte Gewinnabfiihrungs- erklärung (Vordruck B), die übrigen die ungekürzte (Vor druck A) vom zuständigen Finanzamt zugestellt. Die Fest- se^ung des Gewinnabführungsbetrages wird vom Finanzamt gleich auf dem Meldeformular vermerkt und die Gewinn abführungsschuld dem Steuerpflichtigen mitgeteilt, falls die Berechnung des Pflichtigen richtig ist. Ist sie es nicht, so werden die Angaben vom Finanzamt mit roter Tinte korri giert, und der Pflichtige erhält einen besonderen Steuer bescheid (Vordruck D). * Johann Gottfried Herder Zum zweihundertsten Geburtstag am 25. August „Wer wird nicht einen Klopstock lohen? / Doch wird ihn jeder lesen? — Nein! / Wir wollen weniger erhoben / Und fleißiger gelesen seiu!“ heißt ein bekanntes Wort von Lessing; auf keinen aber trifft das mehr zu als auf Johann Gottfried Herder. Sein Name wird zwar immer da genannt werden, wo man von den Großen der deutschen Klassik spricht seine Werke jedoch werden- schon seit langem nur von jenen gelesen, die sich mit ihnen aus historischen Gründen be schäftigen müssen. Die Ursache hierfür hat schon der greise Goethe zu erklären versucht, als er über Herders größtes Werk „Ideen zur Philo sophie der Geschichte der-Menschheit“ sagte: das Buch habe unglaublich tief auf die Bildung der Nation eingewirkt, allein nachdem es seine Schuldigkeit getan habe, sei es so gut wie ganz vergessen worden; es sei dergestalt in die Kenntnis der ganzen Nation übergegangen, daß nur wenige, die es läsen, dadurch belehrt würden, weil sie durch hundertfältige Ableitung von demjenigen, was zuerst von großer Be deutung gewesen, schon völlig unterrichtet worden seien . . . Aber zuerst war es halt doch ,von großer Bedeutung’, als mit dem Herderschen Werk die erste umfassende Kulturgeschichte in deutscher Sprache ge schrieben wurde: mit dem Weitblick des historisch und philosophisch geschulten Auge eines Mannes von Weltformat. Es war für den am 25. August 1744 in Mohrungen in Ostpreußen geborenen Lehrerssohn, der in bedrückenden Verhältnissen aufwuchs, nicht einfach gewesen, zu solcher Führerstellung im deutschen Geistes leben emporzusteigen. F'ür Schreiberdienste, die der Sechzehnjährige bei Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 66, Mittwoch, den 23. August 1914
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