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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1886
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- 1886-07-07
- Erscheinungsdatum
- 07.07.1886
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. Büchercensur und Prcßverhältnissc in Erfurt seit dem Mittelalter. Ein Beitrag zur Geschichte der Entwickelung des Preßrechts in Deutschland. Von I, Braun, (Fortsetzung und Schluß aus Nr. 152.) Es ist nicht zu verwundern, daß die erste dieser beiden Ver ordnungen sofort die lebhaftesten Beschwerden seitens der Betroffe nen hervorgerufen hat. Sie machten besonders geltend, daß sie doch nicht im voraus zwei Exemplare eines ihnen zum Verkauf zugesandteu Werkes ablieferu könnten, bevor sie nur ein einziges verkauft hätten. Ebenso unbegreiflich war die Verordnung, daß der Buchhändler alle ihm zum Verkauf zugehenden Werke selbst oder durch andere durchlesen lassen solle. Um das Unsinnige dieser Bestimmung klar zu machen, reichte der Buchhändler G. Vollmer ein illyrisches Buch ein und bat um Genehmigung, dasselbe verkaufen zu dürfen. Der Bescheid, der ihm hierauf geworden, ist leider nicht mehr aufzufinden, jeden falls aber rächte sich die Behörde noch in demselben Jahre an Vollmer, welcher Fall hier kurz erwähnt werden möge, Gottfried Vollmer, ursprünglich in Thorn in Westpreußen ansässig, faßte den Entschluß, diese Stadt zu verlassen, nachdem dieselbe im Jahre 1794 bei der Teilung Polens dem preußischen Staate einverleibt worden war. Er muß ein talentvoller aber unruhiger Mann gewesen sein, wie aus seinem wechselvollen Leben uud den öfteren Veränderungen seines Wohnortes hervorgeht. Er war nach Dessau übergesiedelt, dort mit dem s. Z. viel genann ten Schriftsteller Andreas Georg Rebmann bekannt geworden, und wollte daselbst eine Buchhandlung errichten, mit welcher er die Herausgabe einer politischen Zeitung zu verbinden beabsichtigte, weil in Dessau keine Censur existierte. Inzwischen hatte Rebmann, der ein Verehrer und Anhänger der französischen Revolution war, eine Rede von Robespierre übersetzt, und Vollmer nahm dieselbe in Verlag. Die erwartete Konzession zur Begründung einer Buch handlung hatte derselbe nicht erhalten, und nun mußte er sowohl wie auch Rebmann die Anhaltischen Lande verlassen. Beide wandten sich sodann nach Erfurt, weil sie glaubten unter dem frei sinnigen Dalberg weniger scharfen Censurvorschriften unterworfen zu sein*), und wo Vollmer durch die Vermittelung eines Freundes Rebmanns, des 4>r. Frd, Beruh. Löber, im September 1794 auf Erteilung der Erlaubnis, eine Buchhandlung anlegen zu dürfen, antrng und dieselbe auch erhielt. Rebmann hatte unterdessen das erste Stück eines Journals, »Das neue grüne Ungeheuer« betitelt, geschrieben, eine Schrift, die ihrer offen ausgesprochenen republikanischen Tendenz und der ungescheuten persönlichen Angriffe wegen ungeheures Aufsehen erregte und aller Orten verboten wurde. Sie war in Erfurt bei dem Buchdrucker Johann Wilhelm Cramer gedruckt worden, welche Thatsache dieser auf Befragen sofort eingestand. Vollmer wurde als Verleger derselben 1796 verhaftet und auf dem Peters berg in der Festung Erfurt eingesperrt, während Rebmann nur durch schleunige Flucht dem gleichen Schicksal entging**). Zu derselben Zeit als Vollmer bei der Behörde in Erfurt um ein Privileg zur Errichtung einer Buchhandlung daselbst einge *) S. Rebmann, Wanderungen und Kreuzzüge durch Deutschland. Altona 1795. S. 32—52. **) S. Rebmann, vollständige Geschichte meiner Verfolgungen und meiner Leiden. Amsterdam 1796. S. 50 ff. Aufenthalt in Erfurt. kommen war, hatte er ein gleiches Gesuch bei der königlich dänischen Behörde in Altona gestellt, und dasselbe auch bewilligt erhalten. Diese Firma in Mtona ist ein unter dem Namen der Verlags-Gesellschaft bekannt gewordenes Geschäft, als dessen Teil haber sich Rebmann in einem Cirkular an den Buchhandel nannte. Dieser flüchtete nun nach dort; aber, später wieder aus dem Geschäft ausgeschieden, zog er nach dem Rhein, wurde dann Beamter, später unter Napoleon Präsident der Zuchtpolizeikammer des kaiserl. Gerichtshofes zu Mainz, und, nachdem er 1814 geadelt worden war, Appellationsgerichtspräsident im bairischen Rhein kreis. Er war ein Fenerkopf, eifernd für das, was er für Recht und Wahrheit erkannte, der frühere Ausschreitungen durch Berufs treue versöhnte. (Er starb am 16. September 1824 zu Wies baden.) Vollmer war zwar ein sehr thätiger Geschäftsmann ; aber das Vorkommnis mit Rebmann, sowie die andauernden Zwistigkeiten mit seinem Konkurrenten Keyser, der kurze Zeit neben Vollmer der einzige Sortimcntsbuchhändler in Erfurt war, hatten ihm den Aufenthalt in dieser Stadt so verleidet, daß er sich von da ab meist in Altona aufhielt, und im Jahre 1801 seine Erfurter Handlung an Beyer und Maring verkaufte. In dem hinterlassenen Tagebuch dieses Buchhändlers Beyer*) findet sich unter dem 20. März 1795 eine bemerkenswerte Notiz über Rebmann, die folgendermaßen lautet: »Besonders ist Reb mann ein dreister Raisonneur, der alles durchhechelt, was ihm vor die Faust kömmt und den sein loses Geschwätz gewiß noch in Ver druß bringt. Er ist übrigens ein Heller guter Kopf, der sich durch verschiedene gute und mit Beifall aufgenommene Schriften bekannt gemacht hat. Seine »Nelkenblätter«, die er in Berlin herausgiebt, werden stark gelesen. Er scheint in Vollmers Sold zu stehen, in dessen Verlag viele Kinder seines Geistes hervor- gingen« u. s. f. Andere eklatante Fälle aus jener Zeit sind zwar nicht bekannt geworden, doch ist es immerhin unbegreiflich, wie die oben ge nannten Verordnungen zu einer Zeit in Erfurt erscheinen konnten, während welcher der freisinnige Koadjutor Dalberg Statthalter hicrsclbst war. Man muß wohl annchmen, daß dieser hochgebildete Mann, der sich die Pflege des wissenschaftlichen Lebens und die Wiederaufrichtung der sehr herabgekommenen Hochschule angelegen sein ließ, keine Kenntnis von der ersten Verordnung gehabt hatte, woraus sich erklärt, daß, nachdem er diese erhalten, sofort die zweite abgefaßt und bekannt gegeben hat, die ja etwas milder war, aber des Absonderlichen noch genug enthielt. Die letzten von der Mainzer Regierung ernannten weltlichen Censoren waren der Stadtvoigt C. I. Riese und der oben bereits erwähnte Buch händler Casp. Const. Beyer. Nachdem Erfurt im Jahre 1802 dem Königreich Preußen einverleibt worden war, blieb es anfänglich bei den bis dahin be standenen Bestimmungen; und erst am 27. Oktober 1803 übertrug die K. Pr. Allerhöchstverordnete Spezialorganisations-Kommission die Censur aller öffentlicher Blätter dem Magistrat und dem Assessor Weismantel, während dieselbe die Censur aller übrigen Druckerzeugnisse selbst übernahm. Von Maßregelungen der Censoren gegen Erfurter Buch drucker und Schriftsteller wegen Verstoßes gegen die Censur zu jener Zeit ist nichts bekannt geworden und scheinen solche Vergehen damals nicht stattgefunden zu haben. Anders wurde dies, nachdem *) C. C. Beyer, neue Chronik von Erfurt. Papierhandschrift in ^ der Herrmanns-Bibliothek im Erfurter Stadtarchiv.
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