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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1935
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- Deutsch
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X- 108, 11. Mai 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. Ü.Dtschn. Buchhandel. Das B er l a g s r e ch t ist, soweit wir unterrichtet sind, gesetz geberisch noch nicht in Angriff genommen. Wohl aber hat die Reichsschrifttumskammcr dem Bund Reichsdeutscher Buchhändler die Entwürfe eines Normalverlagsvertrags und eines Schlichtungs und Schiedsgerichtsvertrags zugeleitet, über die die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen sind. Für Mitglieder, die Berlagsverträge mit öffent lich-rechtlichen Körperschaften geschlossen hatten, war das Gesetz vom 16. Oktober 1934 wichtig, wonach Verlagsver träge aus der Zeit vor dem 30. Januar l933 über amtliche oder halbamtliche Veröffentlichungen sowie über die Herausgabe von Zeitungen zur Aufnahme solcher Veröffentlichungen bis zum 31. März 1935 gelöst werden konnten. Steucrsragen. Die Steuergesetzgebung stand im Zeichen der Steuer reform vom Oktober 1934. Die Grundlagen des Steuerrechts aus dem Gebiete der Einkommen-, Körperschaft- und Vermögen steuer wurden unter bestimmten Leitgedanken geändert und aus gebaut. Maßgebend hierbei waren der Kampf gegen die Arbeits losigkeit, weitgehende Berücksichtigung bevölkerungspolitischer Ge sichtspunkte durch Regulierung der Steuerlast nach dem Fami lienstand, die Anpassung an die weltanschaulichen Grundsätze des Nationalsozialismus und eine Vereinfachung der Gesetzessprache, des Rechts und der Verwaltung. Im Börsenblatt ist hierüber ein gehend berichtet worden, insbesondere auch über die den Buch handel vor allem berührende Umsatzsteuer. Leider war es trotz aller Anstrengungen nicht möglich, die früher dem Buchhandel zustchenden Vergünstigungen in vollem Umfange aufrechtzuerhal ten. Immerhin besteht auch heute noch die Möglichkeit, wenigstens in bestimmtem Ausmaß einen ermäßigten Steuersatz sowohl sei tens des Verlages als auch des Zwischenbuchhandels und des Sorti ments in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck mußten wieder holt Verhandlungen mit den zuständigen Stellen geführt werden, die wenigstens Teilerfolge gezeitigt haben. Für die Verleger, die mit ausländischen Autoren zu tun haben, brachte die Verordnung über den Steuerab zug bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften vom 6. Februar 1935 eine Vereinfachung dahin, daß grundsätzlich Veranlagungen nicht mehr stattfinden sollen, wenn der Steuer abzug ordnungsgemäß vorgenommcn worden ist. Befreit vom Steuerabzug sind Autoren, für die Doppelbesteuerungsabkommen gelten, während die bisherige Freigrenze von RM 500.— jährlich seit 1. Januar d. I. ausgehoben ist. Die Steuer stelle wurde im Berichtsjahr wiederum stark von den Mitgliedern in Anspruch genommen; vor allem in der Zeit der Abgabe der Steuererklärungen häuften sich die Anfragen, hauptsächlich auf dem Gebiete der Einkommen- und Umsatzsteuer. In vielen Fällen war es möglich, durch die Beratung der Steucr- stelle die Mitglieder den Finanzämtern gegenüber zu unterstützen. Verbotene Druckschriften. Wiederholt ist im Börsenblatt mitgeteilt worden, daß Verzeichnisse über Bücher, deren Verbreitung verboten oder unerwünscht ist, nicht veröffentlicht worden sind. Trotzdem gehen uns immer wieder Bestellungen darauf zu. Die Titel der verbotenen Bücher werden laufend im Börsenblatt bekanntgegoben. Die Geschäftsstelle gibt bereit willig auf alle Anfragen Auskunft. Nur bitten wir, zur Bestrei tung der Unkosten Rückporto beizufügen. Wir verweisen auf die Bekanntmachung vom 6. Oktober 1934, in der es heißt, daß auch ohne ausdrückliche amtliche An weisung jeder Buchhändler wissen muß, worauf es heute ankommt. Wer volksschädliches Schrifttum vertreibt, verliert das Recht auf Berufsausübung. Es ist darauf zu achten, daß schädigende und unerwünschte Bücher weder im Schaufenster noch im Laden aus gestellt werden. Vcrkchrssragen: Bahn, Post, Zoll. Im Bahnversand wurden keine den Buchhandel berüh renden Neuerungen eingeführt. Auch im Po st verkehr sind nur unbedeutende Änderungen zu verzeichnen, so die Einführung 376 einer besonderen grünen Postgutkarte an Stelle der bisher be nutzten gelben Paketkarte. Das Reichspostministerium hat unseren Antrag auf Beibehaltung der gelben Paketkarte aus Posttech nischen Gründen abgelehnt. Eine Verbesserung im Postgutver sand ist insofern eingetreten, als für die Auflieferung von Post gut nur noch drei anstatt fünf Stück erforderlich sind. Der Weltpostkongreß in Kairo hat verschiedene Erleich terungen im Weltpost verkehr beschlossen, die am 1. Januar 1935 in Kraft getreten sind. Den Buchhandel inter essiert besonders die Zulassung von Vermerken auf Bücherzetteln, die als Bestandteile der Preisbestimmung anzusehen sind. Die Ge bühr von Päckchen wurde auf zehn Pfennige (bisher fünfzehn Pfennige) für je fünfzig Gramm herabgesetzt, die Mindcstgebühr von fünfzig Pfennigen bleibt bestehen. Die neuen Vorschriften im Weltpostverkehr wurden im Börsenblatt Nr. 282 vom 4. De zember 1934 veröffentlicht. Verschiedene Staaten, so Lettland, Litauen, Rumänien, ver langen die Anschriften auf Postsendungen in der Landessprache. Nicht nur der Bestimmungsort, sondern auch die Straßenangabe muß in der Landessprache geschrieben sein. Das Reichspostministerium hat sich mit den einzelnen Postver waltungen der fremden Länder in Verbindung gesetzt, hat aber anscheinend eine Berücksichtigung der deutschen Wünsche nicht erreichen können. Auch die Zollbestimmungen und Tarife der ein zelnen Staaten wurden, soweit sie sich auf den Versand von Gegenständen des Buchhandels erstrecken, nicht geändert. Weite rungen entstanden lediglich in Polen bei der Einfuhr von B ü - chern mit Abbildungen. Polen hat ein Einfuhrverbot für Bilder erlassen, das auch jetzt noch besteht. Dieses Einfuhrverbot wird von den Polnischen Behörden abweichend von der deutschen Auffassung auch aus Bücher mit Abbildungen ausgedehnt. Die Folge ist, daß solche Bücher den Empfängern nicht ausgehändigt, sondern an die Absender nach Deutschland zurückgesandt werden. Aus Grund von Verhandlungen ist anzunehmen, daß künftig die Ausdehnung des Einfuhrverbots wegfällt. Die Verhandlungen über Aufstellung eines internatio nalen Zollt arifschamas haben noch kein endgültiges Ergebnis gezeitigt. III. Organisation Satzungsänderung. Die notwendig gewordene Änderung der Satzung des Bör senvereins der Deutschen Buchhändler, insbesondere die Veranke rung des Führergedankens wurde in der außerordentlichen Haupt versammlung vom 28. Januar 1934 zu Leipzig mit einem Antrag des Gesamtvorstandes auf Satzungsänderung in Angriff genom men. Es war ursprünglich geplant, die Satzungsänderung in der ordentlichen Hauptversammlung zu Kantate 1934 zum Abschluß zu bringen. Sie mußte aber wiederholt verschoben werden, da sich immer klarer herausstellte, daß der Börsenverein nicht Fachver band der Reichsschrifttumskammer bleiben konnte, wenn er sich seine Zusammensetzung und seinen wirtschaftlichen Aufgabenbe reich erhalten wollte. In der Hauptversammlung Kantate 1934 wurde deshalb durch eine geringfügige Satzungsänderung ledig lich der Weg gebahnt, die weitgehende Änderung der Satzung in einer außerordentlichen Hauptversammlung durchzuführen. Erst nachdem die ständischen Aufgaben dem Bund Reichs deutscher Buchhändler e. V. übertragen waren, wurde die wieder holt zurückgestellte Satzungsreform von der außerordentlichen Hauptversammlung in Leipzig am 11. November 1934 durch An nahme einer neuen Satzung verwirklicht. Sie erhält dem Börsen verein seinen früheren Charakter als der großdeutschen Organi sation des Gesamtbuchhandels, andererseits ist aber der praktisch schon vorher angewandte Führergedanke in der Satzung sestgelegt. Die Gefahr des Auseinanderllaffens und Gegeneinanderarbeitens durch die Sondergliederung des reichsdeutschen Buchhandels wurde durch fatzungsgemäß verankerte Personengleichheit der Führung und durch klare Ausgabenteilung gebannt. Durch die Beschränkung der Aufgaben des Börsenvereins auf die den inner-
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