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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.04.1935
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- 1935-04-30
- Erscheinungsdatum
- 30.04.1935
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99, 30. April 1935. Redaktioneller Teil. den Betriebsräten, Aufhebung des Kündigungsschutzes für solche Be triebsangehörige durch das Gesetz vom 4. April 1933. Durch Ver ordnungen des Neichsarbeitsministers wurde die Monopolstellung der Gewerkschaften vor den Arbeitsgerichten gebrochen und den nationalen Organisationen, vor allem der NSBO, das Recht zur Prozeßvertre tung gegeben. Die durch den Aufbau der Deutschen Arbeitsfront (vgl. nach stehend II) zwangsläufig gebotene Auflösung der Gewerkschaften und die für alsbald zu erwartende Auflösung der Arbeitgeberverbände hatten den Fortfall der sogenannten wirtschaftlichen Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Folge, die nach dem bis dahin geltenden Recht die Träger der tariflichen Regelung der Arbeits bedingungen gewesen waren. Um diese Arbeitsbedingungen nicht ge fährden zu lassen — die Rechtsnachfolge der NSBO oder der Deut schen Arbeitsfront als Tarifträger war umstritten —, sah sich die Neichsregierung zu einer besonderen Maßnahme veranlaßt. Sie schuf durch Gesetz vom 19. Mai 1933 das Institut der Treuhänder der Arbeit, dessen Zweck es war, unter Beibehaltung des bis herigen Tarifvertrages die Aufrechterhaltung des Ar beitsfriedens zu gewährlei st en. Das Gesetz war zugleich durch Ausschaltung der alten Interessenvertretungen der erste Schritt zur Beseitigung des marxistischen Klassenkampfes. II. Der Aufbau der Deutschen Arbeitsfront, der sich in kürzester Zeit aus dem unter Führung des Stabsleiters der PO I)r. Ley stehenben Aktionskomitee zum Schutze der deutschen Arbeit vollzogen hat, ist ein so vielseitiger und verwickelter Vor gang, daß es unmöglich ist, ihn in wenigen Zeilen auch nur in seinen Grundzügen darzustellen. Es muß die Erinnerung an einige be sonders bedeutsame Ereignisse genügen. Nachdem auf einem Empfang der Delegierten der NSBO in Berlin am 2. März 1933 d e r F ü h r e r der NSBO das Ziel gesetzt hatte, »die deutsche Arbeiterschaft als tragenden Pfeiler in den neuen deutschen Staat so einzubauen, daß man in Zukunft in Deutschland nicht mehr von einem vierten Stand reden werde«, verkündete Dr. Ley auf der Tagung der Landes- und Gauobleute der NSBO in München am 22. April 1933 die Notwendigkeit des Aufbaus der Deutschen Arbeitsfront. Der 2. Mai 1933 brachte die Besetzung sämtlicher Ge werkschaftshäuser, Wirtschaftsorganisationen, Arbeiterbanken usw. durch den Aktionsausschuß zum Schutz der deutschen Arbeit und die Übernahme der Verbandsleitungen der freien Olewerkschasten und des Afa-Bundes durch die NSBO. Am 10. und 11. Mai 1933 tagte der Kon- stituierende Kongreß der Deutschen Arbeitsfront unter der Schirmherrschaft Adolf Hitlers in Berlin und vr. Ley wurde zum Führer der Arbeitsfront ernannt. Es folgen: zahlreiche Anordnungen über die innere und äußere Organisation der Deutschen Arbeitsfront, insbesondere über die als vordringlich angesehene Neugliederung der Arbeiter- und Angestelltenverbände: eine Kette weiterer wichtiger Ereignisse im Aufbau, so der An schluß der Unternehmer, die Übernahme der christlichen Gewerkschaften, am 27. November 1983 die Verkündung des Freizeitwerkes »Kraft durch Freude«, am 27. März 1935 die Eingliederung der gewerb lichen Wirtschaft; die grundlegenden Zielsetzungen vr. Leys am 12. August 1933 (Aufgabe der Deutschen Arbeitsfront ist die Formung der neuen Ge- sellschaftsfront an Stelle der auseinanderstrebenden Schichten und Klassen), am 10. November 1933 (Verhältnis von Unternehmer und Arbeiter), am 21. November 1933 (die Deutsche Arbeitsfront soll das ganze Volk erfassen und den Typ des deutschen Arbeiters als ein Produkt der Disziplin schaffen), sowie der Aufruf der beteiligten Reichsminister in Gemeinschaft mit dem Führer der Deutschen Ar beitsfront vom 27. November 1933 über die Ziele der Deutschen Ar beitsfront and den Erwerb der Einzelmitgliedschaft. Den Schlußstein bildet die Verordnung des Führers und Reichskanzlers UberWesen und Ziel derDeut- schen Arbeitsfront vom 24. Oktober 1934, durch welche die Deutsche Arbeitsfront endgültig konstituiert und als unverändertes Ziel die Bildung einer wirklichen Volks- und Leistungsgemeinschaft aller Deutschen verkündet wurde. IN. DaS Gesetzzur Ordnung dernationalen Arbeit vom 12. Januar 1994 ist zusammen mit seinem Settenstück, dem Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 29. März 1994, die Großtat unter den bisherigen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Neuordnung des Arbettsrechts. »Es brinat auch auf dem Gebiete des ArbeitSlebenS die nationalsozialistische Welt anschauung zur Geltung und schließt eine Entwicklungszeit ab, deren Größe und Wucht trotz ihrer Dauer von nur wenigen Monaten unvor stellbar gewesen sind.« Mit diesen Worten kennzeichnet der Schöpfer 342 des Gesetzes, Ministerialdirektor Mansfeld, seine Bedeutung. Sie besteht keineswegs, wie immer noch fälschlich von einzelnen ange nommen wird, nur für größere Betriebe, sondern die allge meinen Grundsätze des Gesetzes gelten schlechthin für jedes Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsverfassung des neuen Deutschland beruht auf der Gemeinschaft zwischen Unternehmer und Gefolgschaft in den einzelnen Betrieben. Das Wesen dieser Betriebsgemeinfchaft besteht darin, daß im Betriebe der Unternehmer als Führer, die Angestellten und Arbeiter als Gefolgschaft gemeinschaftlich zur Förderung der Be triebszwecke und zum gemeinen Nutzen von Volk und Staat Zusammen arbeiten. Die Betriebsgemeinschaft beruht auf dem Führergrundsatz und der Treue der Gefolgschaft: der Führer des Betriebes ist für das Wohl der Gefolgschaft verantwortlich, die Gefolgschaft hat ihm die in der Betriebsgemeinschaft begründete Treue zu halten. Das Arbeitsverhältnis ist ein Treueverhältnis. Das gegenseitige Ver trauen innerhalb der Betriebsgemeinschaft zu vertiefen, ist Aufgabe des V e r t r a u e n s r a t e s. Die Sicherung des Arbeitsfriebens obliegt den Treuhändern der Arbeit. Sie haben über die Bildung und Geschäftsführung des Vertrauensrates zu wachen, in Streitfällen zu entscheiden, in besonderen Fällen Vertrauensmänner zu berufen und abzuberufen, auf Anrufung des Vertrauensrates zu entscheiden, ßei beabsichtigten Entlassungen zu entscheiden, die Durchführung der Bestimmungen der Betriebsordnung zu überwachen, Richtlinien und Tarifordnungen festzusetzen und ihre Durchführung zu überwachen, sowie endlich die Neichsregierung über die sozialpolitische Entwicklung zu unterrichten. Die Regelung der Arbeitsbedingungen in Betriebsord nungen und Tarifordnungen hat mit der strengen Durch führung des Grundsatzes, daß die in ihnen niedergelegten Arbeits bedingungen Mindestbedingungen und unabdingbar sind, das Arbeits- Verhältnis endgültig dem Jnteressenkampf entzogen und mit der Einführung des Prinzips des gerechten Lohnes die grundsätzliche Gleichstellung der Gefolgschaft gesichert. Kernstück des Gesetzes ist die Regelung der sozialen Ehrengerichtsbarkeit. Erstmalig — wohl überhaupt in irgendeinem Staate — ist damit die gesamte Arbeit unter den Begriff der sozialen Ehre gestellt. Der letzte — nicht aber der am wenigsten wichtige — wesentliche Bestandteil des Gesetzes ist die Regelung des Kündigungs schutzes, die unter Beseitigung der gerade hier nicht erträglichen Streitfragen, wie sie das frühere Recht aufwies, dem Ziele des sozialen Schutzes dient und gerecht wird. IV. Maßnahmen auf anderen arbeitsrechtlichen Gebieten. Die gesetzlichen Maßnahmen auf anderen arbeitsrechtlichen Ge bieten sollen nur kurz erwähnt werden, obwohl auch sie von großer Bedeutung sind. 1. Arbeitsschutz. Auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes ist besonders die Neugesteltung des Arbeitszeitrechtes durch die Arbeits zeitverordnung vom 26. Juli 1934 und die neue Fassung der Bäckerei verordnung vom 26. September 1934 sowie das Gesetz über die Heim arbeit vom 23. März 1934 zu nennen. 2. Arbeitsgerichtsbarkeit. Das neue Arbeitsgcrichts- gesetz vom 10. April 1934 hat die Folgerungen, die sich aus dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit für den gerichtlichen Schutz des Arbeitsvertrages ergaben, gezogen und die Arbeitsgerichtsbarkeit den Grundsätzen des neuen Arbeitsrechts angepaßt. 3. Lohnpfändungsrecht. Das im Gesetz vom 24. Ok tober 1934 neu geregelte Lohnpfändungsrecht hat den pfändungsfreien Lohnbetrag auf 160 NM monatlich, 36 RM wöchentlich. 6.80 RM täglich heral>gesetzt. die sogenannten 1500-Mark-Verträge beseitigt, den verschleierten Arbeitsverhältnissen den Boden entzogen und für arbeitnebmeräbnliche Personen den Pfändungsschutz eingeführt. 4. A r b e i t s st r a f r c ch t. Das Arbcitsstralrecht weist in der Verschärfung der Strafdrohungen gegen die Mißhandlung von ju gendlichen Arbeitnehmern und die Untreue des Arbeitnehmers (Gesetz vom 26. Mai 1933) besonders bedeutsame Neuerungen auf. V. A u s b l i ck. In einem Aufsatz im »Völkischen Beobachter« vom 25. April macht der Führer der Deutschen Arbeitsfront, Neichsorganisationsleiter Dr. Robert Ley, Mitteilungen über den kommenden Sclbstvcrwal- tungskörper des schaffenden Deutschlands, in dem er u. a. folgendes zum Ausdruck bringt: »D e r 1. M a i 1 9 9 6 wirbdem deutschen schaffenden Menschen die S e l b st v e r w a l t u n g bringen ... So sieht denn die neue Sozialorbnung Deutschlands, die jetzt ^allmählich ihrer Vollendung entgegensieht, drei tragende Säulen "vor: Den
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