Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1926
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1926-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1926
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19260413
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192604130
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19260413
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1926
- Monat1926-04
- Tag1926-04-13
- Monat1926-04
- Jahr1926
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
85, 13. April 1926. Redaktioneller Teil. dieses Themas in den Jahren 1897—99 bei uns gesammelte Ma terial zur Verfügung gestellt und ihm anheimgegeben, in seinem Gebiet einen Versuch mit der Prüfung zu machen. Sollte sich dieser Versuch bewähren, so würden sich leicht Richtlinien aus- stelleu lassen, die auch in anderen Vereinsgebieten Anwendung finden könnten. Mit einer allgemeinen obligatorischen oder fakul tativen Lehrlingsprüsung dürfte aber angesichts der oben erwähn ten Stellungnahme der Orts- nnd Kreisvereine kaum zu rech nen sein. Gesetzgebung. Die Fülle der neuen Gesetze und Gesetzentwürfe, die durch die Parlamentsmaschincric erzeugt wird, machte scharfe Beobachtung erforderlich, um in allen den Fällen sofort einzugreifen, in denen besondere Interessen des Buchhandels berührt werden. Soweit es sich um Gesetze allgemeiner Natur handelte, beschränkten wir uns meist daraus, in Zusammenarbeit mit den Berliner Zentral- verbändeu der Industrie, des Grosz- und Kleinhandels unsere Wünsche und Vorschläge vorzubriugen. In dieser Weise haben wir zum Entwürfe der Verordnung über Förderung des Preis abbaues, zum Kartcllgcsctz, zu verschiedenen Neuerungen auf dem Gebiete des Steucrrechtes und dergleichen Stellung genommen. Gerade in dieser gemeinschaftlichen Arbeit auf dem Gebiete der Gesetzgebung scheu wir einen wesentlichen Vorteil der Zugehörig keit des Börsenvereins zu den zentralen Spitzenorganisationen, die unserer Meinung nach die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Opfer lohnt. Dort aber, wo unmittelbare Interessen des Buchhandels in Frage kamen, setzten wir uns mit den zu ständigen Regierungsstellen in Verbindung. Hier ist vor allen Dingen hervorzuhebcn unsere Eingabe an die Reichs regierung, in der wir zu dem Entwurf des Gesetzes zur Bekämp fung der Schmutz- und Schundliteratur Stellung genommen habe». Wir konnten ihm nur unter der Bedingung wesentlicher Änderung znstimmen, um unberechtigte und unerträgliche Ein griffe in die schriftstellerische und verlegerische Freiheit zu ver hüten. Urheber- und Verlagsrecht. Die Stimmen, welche eine Verlängerung der urheberrecht lichen Schutzfrist in Deutschland von 30 auf 50 Jahre fordern, sind nicht verstummt. Die Bewegung findet eine Stütze in der Tatsache, daß im österreichischen Parlament und von der italieni schen Regierung Gesetzvorlagen eingebracht sind, welche die fünfzig jährige Schutzfrist anstreben, und daß auch die Leitung des Berner Bureaus auf eine Vereinheitlichung der Schutzdaucr hinwirkt. Wir sind der Meinung, daß eine Verlängerung der Schutzfrist den In teressen des Buchhandels kaum entspricht, aber auch nicht im In teresse der Autoren liegt. Ei» Volk, das seine Dichter ehren will, kann das nicht besser tun, als wenn cs dafür -sorgt, daß deren Werke Gemeingut des Volkes -werden, d. h. in sein geistiges Eigen tum übergehen. Das ist aber bei der jetzt -bestehenden Schutz frist von 30 Jahren eher gewährleistet als bei einer solchen von 50 Jahren. Dabei verkennen wir nicht, daß für Musikalicn die Verhältnisse anders liegen. Nur erscheint cs uns recht schwierig, eine einigende Basis zu finden. Die Verhandlungen mit dem Reichswirtschaftsverband bilden der Künstler über die Schaffung eines Verlagsrechts dauern an. Der Verlag ist bemüht, unter Wahrung erprobter Verkehrssittcn zu einem für beide Teile brauchbaren Abschluß von Richtlinien zu -kommen. Im Interesse einer wirklichen Ordnung der recht lichen Beziehungen zwischen Verlegern und Künstlern geht dabei der Wunsch dahin, nicht nur Richtlinien für den Bcrlagsvertrag, sondern für die gesamte Materie, also auch für Abtretung des Urheberrechts, Kommissionsverlag, Erlaubniserteilun-gen usw. zu schaffen. Im Berichtsjahr sind der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst -weitere Staaten nicht bei- gctrcten. Estland -beabsichtigt den Beitritt und hat bereits einen vorbereitenden Gesetzesenkwurf fertiggestellt. Auch der An schluß Jugoslawiens dürfte demnächst erfolgen. Dem Beitritt -der Türkei stellen sich Schwierigkeiten ent gegen, da die Türkei das übersetzungsrecht nicht anerkennen will. Der Börsenvcrein hak den Abschluß eines Sonderliterarvertrages zwischen Deutschland und der Türkei angeregt. Allerdings tvürde der Sondervertrag, da die Türkei die übersctzungsrechte nicht ge währleistet, für den Buchverlag keinen wirkungsvollen Schutz bieten, wohl aber dürfte er für den -Musikalienverlag Bedeutung erlangen insofern, als er -die Handhabe zur Bekämpfung des un berechtigten Nachdruckes von Musikalicn bieten würde. Die Be mühungen, die Türkei auch zur Anerkennung -des Schutzes der Übersetzungen zu bewegen, werden fortgesetzt. An das Reichsjustizministcriunl haben wir die Bitte gerichtet, geeignete Schritte zu tun, um die Länder, die noch außerhalb der Berner Übereinkunft stehen, zum Beitritt zu -bewegen und damit den dringend notwendigen Schutz für Geisteswerke überall zu sichern. Erst in letzter Zeit ist bekannt geworden, -daß der 66. Kongreß der Vereinigten Staaten zu dem Copyright-Gesetz einen Zusatz angenommen hat, nach welchem der Copyright-Schutz auch dann erlangt werden kann, wenn zwar zwischen den Vereinigten Staaten und dem betreffenden Lande kein Gegenseitigkeitsvertrag abgeschlossen ist, wenn aber dieses Land an einer internationalen Übereinkunft beteiligt ist, in welcher die Gegenseitigkeit bei Ge währung des Copyright-Schutzes vorgesehen ist und deren Be dingungen so beschaffen sind, -daß die Vereinigten Staaten, falls der Wunsch bei ihnen bestehen würde, -beltreten könnten. Am 29. Januar 1926 ist der langjährige Leiter des inter nationalen Bureaus für gewerbliches, literarisches und künstleri schen Eigentum und des Permanenten Bureaus des Internatio nalen Verleger-Kongresses Herr Professor De. jur. t>. c. Ernst Röthlisberger gestorben. Der Verewigte hat sich durch seine her vorragenden Arbeiten auf urheberrechtlichem Gebiet auch um den deutschen Buchhandel große Verdienste erworben und insbesondere dem Börsenverein als sachverständiger Berater und Mitarbeiter am Börsenblatt wertvolle Dienste geleistet. Zu seinem Nachfolger wurde vom Schweizerischen Bundesrat Herr Bundesrichter vr. Ostertag ernannt. Eisenbahnrechtliche und postalische Angelegenheiten. Den vereinigten Bemühungen der Vertreter des Börsenvcr- eins und des Vereins Leipziger Kommissionäre ist es gelungen, seitens der Eiseitbahnverwallung eine vermehrte Einstellung von Bücherwagen und die Einrichtung von Kurswagen, durch die eine sichere und schnelle Beförderung gewährleistet wird, zugesichert zu erhalten. Insbesondere wurde auch der Güterverkehr zwischen Berlin und Leipzig wesentlich verbessert. Durch die am 1. Dezember 1925 eingesührten Änderungen der Bestimmungen über den Versand von Drucksachen ist die Ge - bührfürBücherzettelin Form von offen versandten oder Doppclkarten — nicht für die unter Umschlag versandten Bestell zettel — im Verkehr innerhalb Deutschlands von 5 aus 3 Pfennig herabgesetzt worden. Unsere Bemühungen um allgemeine und unterschiedslose Zulassung -der Bücherzettel zu der niedrigsten Ge bühr von 3 Pfennig -hatten also noch keinen »ollen Erfolg, über dies wird die Vcrscndungsmöglichkeit auch zum niedrigsten Tarif eingeengt durch postalische Vorschriften. Das Reichspostministerium glaubt, der bedingungslosen Wiedereinführung der Bücherzettel nicht zustimmen zu können, weil sie den Aufbau der jetzt gültigen Vorschriften über Druck sachen gefährden würde. Wir sind dagegen der Meinung, daß die Büchcrzcttcl einen besonderen Vcrsendnngsgcgenstand darstcl-lcn und ihrem Wesen nach nicht unter den Begriff der Druck sache fallen, sondern nur aus äußeren Gründen posttechnisch als dazugehörig angesehen werden. Die Einteilung der Drucksachen in Voll- und Teildrucksachen beeinträchtigt den Drucksachenversand außerordentlich. Eine Aufhebung der jetzt geltenden Vorschriften und die Wiedercinsührnng der alten Bestimmungen ohne die Unterschiede zwischen Voll- nnd Teildrucksachen würde allgemein dankbar anerkannt werden. Für die Ermäßigung der Gebühren für Druck sachen nach dem Aus -land hat sich -das Neichspostministe- 487
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder