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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1926
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- 1926-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1926
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^ 85, 13, April 192». Redaktioneller Teil. spielen diese geschickt gegeneinander aus. lim die Ncueinsührung von Schulbüchern hat sich ein wilder Konkurrenzkampf entwickelt! ohne weitgehendes Entgegenkommen durch Gewährung von Frei exemplaren und Vorzugspreisen sind neue Werke kaum noch an zubringen. Infolgedessen hat sich nicht nur das Sortiment viel fach vom Schulbüchcrgeschäft überhaupt zurückgezogen, sondern auch weite Kreise des Schulbuchvcrlags empfinden die jetzigen Zu stände als unhaltbar. Zur Beseitigung dieser Wclstände dient außer der Einwirkung auf die beteiligten Verleger ein Vorgehen bei den Schulaufsichtsbehörden mit dem Ziele einer erneuten Ein- schärsung der bestehenden beamtcnrechtlichen Vorschriften, wonach dem Beamten jede gewerbliche Betätigung ohne Genehmigung der Vorgesetzten Behörde untersagt ist. Auch gegen die buchhändlerische Betätigung von Berufsorga nisationen, z. B. des Wirtschaftsvcrbandcs Deutscher Rechtsan wälte, des Preußischen Polizeibcamtenvcrbandes, des Preußischen Lehrcrvercins und dergleichen, hatten wir vorzugehen. Durch rasches Eingreifen wurden verschiedene Erfolge erzielt, wenn auch, soweit es sich um Bcamtcnorganisationen handelt, die Zentral behörden im allgemeinen wenig Neigung zu einem Eingreifen verspürten. Biichsrvcrtrieb der Sendcgesellschasten. In vielen Fällen sind den Sendegefellschasten Bücherver- tricbsstcllcn ungegliedert worden, deren Ertrag zur Steigerung des Gewinnes der Gesellschaften dient. Der Sender bietet will kommene Gelegenheit, auf die Möglichkeit unmittelbaren Bücher- bczuges durch die Sendcgcscllschaften hinzuwciscn. Demgegenüber hoben wir in einer Eingabe an das Rcichspostministcrium hervor, daß cs nicht Aufgabe der Sendegefellschasten sein könne, dem pri vaten Gewerbe unzulässige Konkurrenz zu machen. Die Scndc- gefcllschaftcn, aus welche die Reichspostverwaltung maßgeblichen Einfluß ausübt, seien lediglich zur Ausübung der Sendetätigkeit gegründet worden, sie müßten in objektiver Weise zur Be sprechung von Litcraturwcrkcn zur Verfügung stehen. Das Reichs- postministcrinm gab darauf die Zusage, daß für die Sendegesell- schaftcn und für die mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Unternehmungen in Zukunft die Ausübung besonderer gewerblicher Tätigkeit unterbunden werden solle, soweit diese außerhalb des eigentlichen Wirkungskreises der Gesellschaften liege. Dagegen müsse diesen wohl auch weiterhin zugcstanden werden, Programmzcitschristcn, Textbücher für Scndcspiclc und dergleichen selbst herauszubringcn. Wenn wir diese Auffassung des Reichs-. Postministeriums auch nicht anzuerkennen vermögen, da selbst die Herausgabe von Programm-Zeitschriften dem privaten Verlag Vorbehalten bleiben könnte, so müssen wir uns doch vorläufig mit dein Bescheid der Reichsbchörde zufrieden geben. Es wird darauf zu achten sein, daß die Sendcgcscllschaften der vom Reichspost ministerium gegebenen Zusage Nachkommen. Konkurrenz der Buchgemeinschasten. Die nicht zu leugnenden Erfolge der Buchgemeinschasten riefen immer mehr Neugründungen auf den Plan, die dazu angetan sind, durch verschärften Wettbewerb der Buchge- mcinschastcn untereinander der Ersolgsmöglichkeit des einzelnen Unternehmens Grenzen zu ziehen. Eine Beeinträchtigung er fahren die Buchgemeinschasten auch dadurch, daß der belletristische Verlag iu zunehmendem Maße dazu übergeht, Bücher in guter Ausstattung bei billigster Prcisstellung auf den Markt zu bringen, svdaß heute in Einzclsällcn die Leistungen der Buchgemeinschasten vom Privatvcrlag trotz wesentlich kleinerer Auflagen übertroffen werden. Leider beschränkten sich die Buchgemeinschasten nicht aus den Versuch, den regulären Buchhandel durch ihre Preisstellung zu übcrtrcssen, sondern richteten häufig bei ihrer großzügigen und — wie anerkannt werden muß — psychologisch geschickt unter nommenen Propaganda direkte Angriffe gegen den Buchhandel, sodllß dieser sich an manchen Orten zur Abwehr veranlaßt sah. Der Volksvcrband der Bücherfreunde, hinter dem nicht etwa, wie der Name bedeuten könnte, ein Verein von Büchcrlicbhabcr» sondern eine ans relativ wenig Gesellschaftern bestehende Gcscll- Mast mit beschränkter Hastung unter der Firma Wegweiser-Verlag steht, wohl das kapitalkräftigste und ersolgrcichste Unternehme» dieser Art, ist diesen Abwehrmaßnahmen mit Prozessen entgegen- getreten, svdaß gegenwärtig in einer Reihe von Städten in Deutsch land derartige Rechtsstreite anhängig sind, über diese können wir nicht berichten, weil uns nur in wenigen Fällen nähere Mittei lungen zugegangen sind. Der Wegweiser-Verlag und in gleicher Weise die Deutsche Buchgemeinschast, ebenfalls ein Berliner Unternehmen, das in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung Vcrlagsgeschäfte betreibt, haben den Börscnvercin wegen verschiedener Veröffent lichungen driitcr Personen im Börsenblatt verklag!. Die in diesen Artikeln gebrachten Ausführungen wurden als Bvykottausforde- rungen aufgcsaßt, und der Börsenverein wird als Herausgeber des Börsenblattes dafür verantwortlich gemacht. Ebenso soll die Ver öffentlichung einer Liste durch Bekanntmachung der Geschäftsstelle vom 9. Juli 1925, die sämtliche damals in der Geschäftsstelle be kannten Buchgemeinschasten »nd deren Autoren enthält, unzulässig sein, weil darin eine indirekte Boykottabsicht gegen die beiden Unternehmungen zu erblicken sei. Das Landgericht I in Berlin hat in beiden Fällen am 9. April 1928 Urteil verkündet. Im Prozeß der Buchgemeinschast ist der Klage im vollen Umfange staitgcgcbcn, die Widerklage des Börscnvcreins aber abgcwiesen und es sind ihm sämtliche Kosten des Rechtsstreits auferlcgt wor den. Dagegen soll im Rechtsstreit mit dem Volksverband der Börsenverein nur die Hälfte der Kosten zu tragen haben, während ein weiteres Viertel der mitvcrklagten Deutschen Buchhändtcrgllde »nd ein Viertel der Klägerin selbst zur Last fällt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Urteile hängt ab von einer vorherigen Sicher heitsleistung in Höhe von 200 000 Mark im Falle Buchgemcin- schafi und in Höhe von 300 009 Mark im Falle Volksvcrband. Nähere Einzelheiten über die beiden Urteile vermögen wlr zur Zeit noch nicht zu geben, da uns die Urteilsgründe noch nicht bekannt sind. Es wird wohl Sache des Kammergerichts als Be rufungsgericht bleiben, die tatsächlichen Prozcßunicrlagsn einer Bewciswürdigung zu unterziehen, während sich das Land gericht lediglich auf rechtliche Erwägungen beschränkt zu haben scheint. Rabattforderungen der Bibliotheken. Die nach dem Wegfall des Spcsenzuschlages von den Biblio theken gegenüber dem ortsansässigen Sortiment erhobenen An sprüche auf Gewährung eines Nachlasses für ihre Bezüge sind im Berichtsjahr mit besonderem Nachdruck verfolgt worden. Man stützte sich dabei auf die Verhältnisse der Vorkriegszeit und suchte durch Androhung des Bezugs von auswärts zu einem Erfolg zu gelangen. Wir konnten aus die an uns gelangten Anfragen nur immer wieder darauf Hinweisen, daß die ständige Zunahme der Spescn- last dem Sortiment ein Entgegenkommen außerordentlich er schwert, wenn nicht sogar unmöglich macht. Ptichhändlcrischcs Verkehrsrecht. Der Ausschuß zur Revision der Buchhändlerischen Berkchra- orduung, dessen Mandat durch die vorjährige Hauptversammlung verlängert worden war, ist auch im verflossenen Jahre nicht zu- sammcngctreten. Trotz Eintritt der Stabilisierung sind die Ver hältnisse noch zu sehr im Fluß, als daß sich schon Vorschriften für längere Zeit festlegen ließen. Auch darf nicht übersehen werden, daß es sich gerade bei dem Recht der Vcrkehrsorduung um die Kodi fikation von Vorschriften handelt, die auf Grund gewohnheits mäßiger Anwendung Geltung erlangt haben. Wie unsicher aber auf manchen Gebieten das Verkchrsrccht noch ist, beweist die Regelung des Bcdingtverkchrs, bei dem trotz der zwischen wissenschaftlichem Verlag und wisscnschastlichcm Svr timent getroffenen Vereinbarung zu den verschiedensten Terminen abgerechnet und remittiert wird. Mögen diese Abweichungen durch I die . bei den einzelnen Firmen Verschieden gelagerten Verhältnisse ! durchaus berechtigt sein, so ist doch jedenfalls auf eine allgemein
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