Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.11.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-11-11
- Erscheinungsdatum
- 11.11.1939
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19391111
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193911111
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19391111
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1939
- Monat1939-11
- Tag1939-11-11
- Monat1939-11
- Jahr1939
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Amschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Zur Abführung ersparter Lohn- und GchaltSteile. Da diese Anordnung svgl. Börsenblatt vom 28. Oktobers zahl reiche Fragen auswtrft, sei allgemein noch auf folgendes hingewiesen: Als eingcspart gilt der rein rechnerische Unterschied zwischen alten und neuen Gehalts- oder Lohnsätzen. Kann die Einsparung nicht ober wenigstens nicht einschränkungslos abgeführt werden, so ist dem Finanzamt Anzeige zu erstatten und eine Bescheinigung des Preis kommissars oder der von ihm beauftragten Stelle vorzulegen. In Härtefällen wende man sich in erster Linie an den Preiskommissar. Aber auch der Finanzminister und Reichsarbeitsminister können Ausnahmen bewilligen und über Zweifelsfragen im Verwaltungs wege entscheiden. Nicht abzusühren sind die Einsparungen, die durch den Wegsall von Urlaub entstehen sowie die auf Grund einer vor dem 19. Oktober 1939 sreiwillig vereinbarten Gchaltsscnkung außer tariflich bezahlter Angestellter. — Eine Reihe von Fragen klärt der Kommentar, den Regierungsrat Oeftering zu dieser Verordnung in der Deutschen Steuer-Zeitung Nr. 43 vom 28. Oktober 1939 gibt. Der Krtegszuschlag zur Einkommensteuer. Der Kriegszuschlag ist nicht eine Erhöhung der Einkommen steuer, sondern eine selbständige Steuer, die nur an die Einkommen steuer als Maßstab anknüpft. Folglich kann der Kriegszuschlag anderen Steuern, die ebenfalls im Anschluß an die Einkommensteuer berechnet werden sz. B. Biirgersteuer, Kirchensteuer!, nicht zugrunde gelegt werden. Außergewöhnliche Belastungen, die die Einkommen steuer ermäßigen, wirken nicht ohne weiteres auch aus den Kriegs zuschlag. Das Gleiche gilt für Erhöhungen und Herabsetzungen der Vorauszahlungen für die Einkommensteuer. Die Verrechnung von beim Steuerabzug für die Einkommensteuer zu viel gezahlten Be trägen ist nicht möglich, denn die Verrechnung kann nur bet der Steuer vorgenommen werden, für die der Abzug erfolgt ist. — Uber den Kriegszuschlag berichtet der Kommentar von Regierungs rat Ocrmann ln der Deutschen Steuer-Zeitung Nr. 44 vom 5. No vember 193g. Urkundensorm und Kaufverträge. Ein Runderlab des Neichssinanzministers vom 1. Oktober 1939 (Relchssteuerblatt vom 29. Oktober 1939) klärt darüber aus, wann Auftragsbestätigungen urkundensteuerpflichtig sind. Das Urkunden steuergesetz stellt an den Begriff der Unterschrift nicht die gleichen Ersordernisse wie das bürgerliche Recht. Es ist gleichgültig, aus welchem Teil einer Urkunde sich die Unterschrift befindet. Es genügt, wenn die Unterschrift mit dem Text der Urkunde in solche Be ziehung gebracht ist, daß man erkennt, was mit ihr mitgetetlt wird. Wenn die Unterschrift aber das in der Urkunde Erklärte decken soll, ist die Urkunde steuerpflichtig. Das trifft zu bei Auftragsbestäti gungen, die als nachfolgender Text zu einer Unterschrift eine Ur kunde barstellen. Sie sind demnach bei Erfüllung der sonstigen Vor aussetzungen urkundensteuerpflichtig. Der Runberlaß nennt folgende Beispiele: »Auftragsbestätigung für Manie des Käufers) von der Einzelhanblung (Firmenstempel der Firma), oder »Auftragsbestäti gung und Rechnung für sName des Käufers). Sie bestellten..., Zah lungsbedingungen...- wobei am Kops der Urkunde die Verkäufer- firma ausgedruckt ist. Nur die als Rechnung gewollten und in der entsprechenden üblichen Form ausgestellten Urkunden sind nicht steuerpflichtig. Urkundensteuer beim Kontoauszug. Wenn ein von einer Bank oder von einer anderen Stelle über sandter Kontoauszug, der zu Ungunsten des Empfängers abschließt, bestätigt wird, so ist keine Urkundensteuer fällig. In solchem Falle handelt es sich nach dem Urteil des Reichsfinanzhoss vom 25. August 1939 <11 359/38) nicht um die Anerkennung oder Übernahme einer selbständigen Zahlungsverpflichtung, sondern nur um eine Bestäti gung, daß die eigenen Buchungen mit denen der Gegenseite liber- einstimmen. Eine solche Bestätigung ist aber keine Schulderklärung im Sinne des Urkunbenstcuergesetzes. Scheidemünzen und Rentenbankscheine im Reise- und Grenzverkehr. In allen Fällen, wo auf Grund der bestehenden bevisenrecht- lichen Bestimmungen die Aus- und Einfuhr der inländischen Scheide münzen im Reise- und Grenzverkehr gestattet ist, dürfen ab 1. No vember 1939 auch Rentenbankscheine in Stücken zu 1, 2 und 5 Mark mitgenommen werden. Sie norden bei der Ein- und Ausfuhr wie inländische Scheidemünzen behandelt. sRunderlaß Nr. 124/39 D.St.) Neichsmarkwährung und Umsatzsteuer in Danzig. Nach der Verordnung vom 24. Oktober 1939 (RGBl. I, S. 2993) gelten die aus 19 und 5 Pfennige Danziger Währung lautenden Scheidemünzen vom gleichen Tage ab als Reichsmarkscheidemünzen im Berte von 19 und 5 Retchspsennig. — Für alle Umsätze nach dem 31. Oktober 1939 gilt im Gebiet der bisherigen Freien Stabt Danzig das deutsche Umsatzsteuerrecht. sVO. vom 27. Oktober 1939, RGBl. I, S. 2199.) Für Lieferungen im Einzelhandel und für Leistungen der Handwerker tritt bis zum 31. Dezember 1939 an die Stelle der Steuersätze von 2 v. H. und 2,5 v. H. ein Steuersatz von 1,5 v. H. Bei Unternehmern, die die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten entrichten, ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs, bei Unter nehmern, die die Steuern nach den vereinbarten Entgelten entrichten, der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung maßgebend. Kein Stcuersäumnisznschlag bei Einberufenen. Nach einer Anordnung des Neichssinanzministers wird von steuerpflichtigen Personen, die in den aktiven Wehrdienst eingestellt wurden, der Steuersäumniszuschlag von 2 v. H. für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen nicht erhoben. Lockerung des Vollstreckungsschutzes. Durch Verordnung vom 31. Oktober 1939 sNGBl. I, S. 2139) wird die Verwcrtungssperre sür Liegenschaften und bewegliche Sachen weitgehend aufgelockert. Aus Antrag des Schuldners, des Eigentümers oder des betreibenden Gläubigers kann die Zwangs versteigerung fortgesetzt werden. Nur unter besonderen Verhältnissen und wenn es im Interesse eines Beteiligten bringend geboten ist und den übrigen Beteiligten zugemutet werden kann, ist das Ver fahren weiterhin einstweilen einzustellen. Die Zwangsvollstreckungen in bewegliche Sachen sind auch ohne Antrag fortzusetzen. Für diese gelten künftig nur noch die Vorschriften des allgemeinen Voll streckungsschutzes. Änderung des Vcrmögenssteuergcsetzes. Eine Verordnung vom 31. Oktober 1939 sRGBl. I, S. 2138) paßt für die zum 1. Januar 1949 vorgesehene Veranlagung zur Ver mögenssteuer Einzelheiten dem neuen Einkommensteuergesetz an. Die Familienermäßtgungen gibt es für Kinder und Angehörige im Sinne der Einkommensteuer. Künftig erhalten Kinder, die nach der Ver anlagung geboren werben, schon von dem auf die Geburt folgenden Kalenderjahre ab den Freibetrag von RM 19 999.—. Die Ver mögenssteuer nach der neuen Veranlagung wird ab 1. April 1949 erhoben. Vereinfachung der Bürgersteuer-Festsetznng. In den Gemeinden, in denen für das Kalenderjahr 1939 ein Hebcsatz sür die Blirgersteuer festgesetzt worden ist, gilt dieser Hebe satz auch sür das Kalenderjahr 1949, wenn nicht ausdrücklich ein anderer Hebesatz fcstgelegt wirb. Dies bestimmt eine Verordnung über die Vereinfachung der Verwaltung vom 29. Oktober 1939 sRGBl. I, S. 2959), die auch sür die Ostmark und sür den Reichsgau Subetenland gilt. Krankenversicherung der Einberufenen. Da die Beitragspslicht während der Einberufung ruht, sind für diese Zeit keine Beiträge zu Krankenkassen zu zahlen, auch dann nicht, wenn das frühere Arbeitsentgelt ganz oder teilweise weiter gezahlt wird. Die Heilsürforge erhält der Soldat bei der Wehrmacht, aber alle anderen Leistungen der Krankenversicherung bleiben be stehen, so die der Familienhilfe und die des Sterbegeldes beim Tode des Versicherten. Mit der Beitragspflicht ruht auch die Kran- kenscheingebllhr sür die Familienmitglieder des einberufenen Ver sicherten. Nach Mitteilung vom Reichsverband der Jnnungskranken- kassen (Völkischer Beobachter vom 5. November 1939) wirb auch von diesen die vom Rcichsarbeitsminister gebilligie Auffassung vertreten, daß die Krankenscheine stets kostenfrei auszuhändigen sind, selbst wenn bas Gehalt des Einberufenen voll weitcrgezahlt wirb. Vierjahresplan in den Ostgebieten. Im Neichsgau Danztg-Westpreußen — diese Bezeichnung wurde dem Reichsgau Westpreußen durch Erlaß vom 2. November 1939 (RGBl. I, S. 2135) verliehen —, im Neichsgau Posen und in den Regierungsbezirken Zichenau und Kattowitz ist die Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplanes vom 18. Oktober 1939 sinn- 71V
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder