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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1935
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
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Nr. 86 (N. 43). Leipzig, Donnerstag den 11. April 1935. 102. Jahrgang. Bekanntmachung über das Oster-Schulbuch-Geschäft 1935 Firmen, die bisher Vollsschulbücher bezogen und verkauft haben, dürfen für das diesjährige Ostergeschäft beliefert werden sie sind zum Verkauf befugt, auch wenn sie nicht Mitglied des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler geworden sind und nicht Auf nahme in die Stammrolle der buchhändlerischen Klein- und Nebenbetriebe gefunden haben. Berlin, den 8. April 1935 Der Präsident der Neichsschrifttumskammer I. A.i Suchenwirth Bemerkung der «christleitung: Mit dieser Bekanntmachung wird die im Börsenblatt Nr. 84 S. 2S5 veröffentlichte Notiz „Volksschulbücher Ireigegeben" richtiggestellt. Peter Llrban-Siiftung. Verteilung der Erträgnisse für das Jahr 4S3S/36. Aus den Zinsen des Stiftungslapitals werden bedürftige Buchhandelslehrlinge unterstützt. Sie erhalten zur gründlichen Erlernung ihres Berufs Beihilfen für die Dauer eines Jahres in Höhe von 800 Mark. Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen, die Zahlung der ersten Rate Ende September. Bei der Bewerbung müssen Bedürftigkeit und gute Schulbildung, möglichst Reifezeugnis einer höheren Schule, nach gewiesen werden. Es wird ausdrücklich hervorgehoben, daß das Stipendium nur zur Ausbildung im Buchhandel gewährt wird. Bei Aus scheiden aus dem Buchhandel entfällt nicht nur die Weiterzahlung, sondern es kann auch die bis dahin gewährte Unterstützung zurückverlangt werden. Bewerbungsschreiben sind unter Beifügung von ausführlichem Lebenslauf, Schulabgangszeugnis, Bedürftigkeitsnachweis und Zeugnis des Lehrherrn einzureichen an den Vorstand der Peter Urban-Stiftung, Leipzig C 1, Gerichtsweg 28. Leipzig, den 9. April 1935. Oer Vorstand der Peter Urban-Stiftung. vr. Eduard Urban. III. Albert Heß. Bekanntmachung der Fachschaft der Angestellten Leistungen der Fachschaft der Angestellten Im Anschluß an das Rundschreiben des Herrn Präsidenten der Reichsschrifttumskammer vom 13. März 1935 (Börsenblatt Nr. 70) gebe ich noch einmal bekannt (siehe auch Oktober-, November-, De zember- und Januarheft des »Deutschen Buchhandlungsgehilfen«), daß die Fachschaft der Angestellten im Bund Reichsdeutscher Buch händler als einzige innerhalb der Neichsschrifttumskammer bereits S e l b st h i l f e - E i n r i ch t u n g e n besitzt. Unabhängig vom Verlauf der Verhandlungen mit der Deutschen Arbeitsfront, über die das erwähnte Rundschreiben berichtet, bietet die Fachschaft ihren Mitgliedern heute schon die weiter unten einzeln angeführten Leistungen. Dabei sieht sie es als ihre selbstverständliche Pflicht an, denjenigen ihrer Mitglieder, die eine längere Mitglied schaft (mehr als fiinf Jahre) in der früheren Deutschen Angestellten schaft bzw. deren Vorgängerverbänden Nachweisen können, bei der Gewährung von Leistungen — solange die Erfüllung ihrer alten Leistungsansprüche gegenüber der Deutschen Arbeitsfront noch aus steht — besonders entgcgenzukommen. Das Rundschreiben vom 13. März 1935 enthält die Feststellung: »Bei diesen Verhandlungen war ich (Neichsschrifttumskammer) mir mit dem Schatzamt darüber einig, daß die Zusicherung des Führers und vr. Leys, daß die alten Rechte erhalten bleiben sollen, nicht nur für die Arbeiter und Angestellten gilt, die in die Arbeits front eingegliedert worden sind, sondern auch für diejenigen, die früher Mitglied eines Angestelltenverbandes gewesen sind und durch die Äulturkammergesetzgebung aus den Angestelltenverbänden und aus der Arbeitsfront ausgeschieden sind. Die Verhandlungen gingen also nicht darum, ob überhaupt die alten Rechte erhalten bleiben sollen, sondern nur darum, in welcher Form die in die Reichsschrift tumskammer eingegliederten Mitglieder der früheren Angestellten verbände abgefunden werden sollen.« Ich bin mir bewußt, daß angesichts der wirtschaftlichen Lage der angestellten Buchhändler eine doppelte Mitgliedschaft bei der Deutschen Arbeitsfront u n d bei der Neichskulturkammer für die meisten untragbar ist. Der Anspruch auf die Sicherung bzw. Erhal tung der bis zum Eintritt in die Neichsschrifttumskammer erwor benen Rechte muß auf Grund der gegebenen Tatsachen und Anord nungen als anerkannt angesehen werden. Die Erfüllung dieser be rechtigten Ansprüche kann infolgedessen nur eine Frage der Zeit sein. Die jungen Mitglieder der Fachschaft (d. h. Vollmitglieder, nicht die Inhaber des »vorläufigen« Ausweises) können die Selbst hilfe-Einrichtungen nach vollendeter zweijähriger Mitgliedschaft in Anspruch nehmen. Die Selbsthilfe-Einrichtungen der Fachschaft werden verwaltet nach dem Grundsatz: Einer für alle, alle für einen. Es erwachsen den Mitgliedern daraus keine klagbaren Rechte. Dieselbe Regelung hat auch die Deutsche Arbeitsfront für ihre Mitglieder getroffen. Stellenloseiiunterstlißung. 1. Die Stellenlosenunterstützung wird nur bei Arbeitsfähigkeit und auf Antrag gewährt, wenn das Mitglied der Stellenvermittlung der Fachschaft uneingeschränkt zur Verfügung steht. (Vordrucke sind von der Geschäftsstelle anzufordern!) Mitglieder, die nicht den ihrem Einkommen entsprechenden Beitrag zahlten, oder mit ihren Beitrags- 1809
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