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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19350411
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193504114
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19350411
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- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
- Monat1935-04
- Tag1935-04-11
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86, 11. April 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhmrbcl. Zahlungen im Rückstand sind (Stundungen ausgenommen), können keine Unterstützung erhalten. Der regelmäßige Besuch einer (buch händlerischen kaufmännischen) Lehranstalt steht der Berufs tätigkeit gleicy. -während dieser Zeit kann keine Unterstützung ge zahlt werden. 2. Das Mitglied muß Bewerber bei der Stellenvermittlung der Fachschaft geworden sein: s) innerhalb acht Tagen nach der Kündigung der letzten Stellung oder der Wiederherstellung der Erwerbssähigkeit nach einer Krankheit. d) sechs Wochen vor Ablauf eines auf bestimmte Zeit ohne Kün digungsfrist geschlossenen Dienstvertrages (auch Probe- oder Saisonstellung). c) sechs Wochen vor Ablauf des Besuches einer Lehranstalt. 3. Wird das rechtzeitige Einträgen als Bewerber bei der Stel lenvermittlung versäumt, so wird bei einem Verspäten bis zu zwei Wochen die Unterstützung für den ersten Monat der Bezugsdauer nicht gewährt. Für jede weitere angefangene oder volle Woche ver liert das Mitglied die Unterstützung für einen weiteren Monat. 4. Die Unterstützung wird nicht bezahlt, wenn das stellenlose Mitglied an Lehrgängen, die ihm zur beruflichen Fortbildung kosten los von der Fachschaft geboten werden, nicht teilnimmt. 5. Keine Unterstützung erhalten die Mitglieder, die aus einem gesetzlich zulässigen Grunde vom Arbeitgeber ohne Einhaltung der Kündigungsfrist entlassen sind. 6. Die Höhe und Höchstdauer der Unterstützung richten sich nach der Dauer der Mitgliedschaft bei Eintritt der Stellenlosigkeit. Für einzelne Unterstützungstage wird der dreißigste Teil der monatlichen Unterstützung angerechnet. Einkommen aus Nebenerwerb wird auf die Bezüge verrechnet. 7. Bezog ein Mitglied die Unterstützung bis zur Höchstdauer, so werden ihm für die Berechnung der nächsten Unterstützung zwei Jahre, bezog es die Unterstützung zweimal bis zur Höchstdauer, so werden ihm vier Jahre aus der Dauer der Mitgliedschaft gekürzt. Nach dreimaligem Höchstbezug gilt das Mitglied als der Fachschaft neu beigetreten. 8. Für Mitglieder, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres stellungslos werden, gilt bezüglich der Höhe und Dauer der Unter stützung eine besondere Regelung. 9. Die Unterstützung setzt mit dem 16. Tage der Stellenlosigkeit ein. Wird dem Mitglied das Gehalt nach Eintritt der Stellenlosigkeit weitergezahlt oder Abfindung gewährt, so setzt der Unterstützungs bezug entsprechend später ein. 10. Der Unterstützungsbezug endet: a) mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; b) mit dem Erlöschen der Bewerbung bei der Stellenvermittlung der Fachschaft; e) wenn sich das Mitglied um eine von der Stellenvermittlung angebotene Stellung, die den Kenntnissen und Fähigkeiten ent spricht oder ihm billigerweise zugemutet werden kann, nicht bewirbt oder sie durch eigenes grobes Verschulden anzunehmen versäumt; 6) bei Ablauf der für den Unterstützungsfall festgesetzten Höchstdauer. 11. Unterstützung wird nicht gezahlt: a) während des Bezuges von Ruhegeld aus der Angestellten versicherung; d) solange das Mitglied Wartegeld, Ruhegeld oder ähnliche Lei stungen vom Arbeitgeber erhält; e) während des Aufenthaltes in einer Heilstätte, einem Erholungs heim oder Kurort auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers. Notstandshilfe. Bei Notfällen kann dem Mitglied auf Antrag nach Maßgabe besonderer Ausführungsbestimmungen eine einmalige Beihilfe ge währt werden. Altershilfe. Mitglieder, die nach dem 65. Lebensjahre aus dem Beruf aus- scheiden, erhalten auf Antrag nach Maßgabe besonderer Ausfüh rungsbestimmungen eine monatliche Altershilfe von der Fachschaft. Die Höhe und Dauer dieser Unterstützung richtet sich nach der Dauer der Mitgliedschaft und der Höhe der gezahlten Beiträge sowie der wirtschaftlichen Lage, in der sich das Mitglied zur Zeit der Inan spruchnahme der Altershilfe befindet. Ehestandsbeihilfe. Scheiden weibliche Mitglieder infolge Eheschließung aus dem Beruf und damit aus der Fachschaft aus, erhalten sie auf Antrag 1810 eine einmalige Ehestandsbeihilfe. Die Höhe dieses Betrages richtet sich nach der Dauer der Mitgliedschaft und der Höhe der gezahlten Beiträge (bis zu RM 200.—). Sterbegeld. Den Hinterbliebenen wird beim Tode eines Mitgliedes auf Antrag ein Sterbegeld gezahlt (bis zu RM. 400.—). Die Höhe richtet sich nach der Dauer der Mitgliedschaft und der Höhe der gezahlten Beiträge. Beihilfen für Wochenendtagungen und Freizeiten. Nach Maßgabe besonderer Ausführungsbestimmungen erhalten Mitglieder Fahrt- und Aufenthaltskostenzuschüsse für Wochenend tagungen und Freizeiten. Darlehen für den Besuch der Reichsschule. Nach Maßgabe besonderer Ausführungsbestimmungen erhalten Mitglieder (einschließlich der Lehrlinge) von der Fachschaft Darlehen für den Besuch der Neichsschule. Berufserziehung und Fortbildung. Sämtliche Mitglieder der Fachschaft können an allen Veran staltungen berufserzieherischer und fortbildender Art kostenlos tetl- nehmen. Fachzeitschrift »Der deutsche Buchhandlungsgehilfe«. Jedes Mitglied erhält die Fachzeitschrift »Der deutsche Buch handlungsgehilfe«. Rechtsberatung und Rechtsschutz. In Rechtsschutzangelegenheiten können sich unsere Mitglieder jederzeit direkt an die Geschäftsstelle der Fachschaft wenden. Außer dem können unsere Mitglieder die Rechtsberatungsstellen der DAF kostenlos in Anspruch nehmen. Weitere Veröffentlichungen in dieser Richtung folgen in Kürze. Beratung in allen beruflichen und fachlichen Fragen. In allen beruflichen und fachlichen Fragen wird unseren Mit gliedern durch die Geschäftsstelle der Fachschaft kostenlos Auskunft erteilt. Auch die Gaufachschaftsberater, deren Anschriften noch ver öffentlicht werden, stehen den Mitgliedern ihres Gaues mit ihrem Rat zur Verfügung. Stellenvermittlung und Stellenaustausch. In Zusammenarbeit mit den örtlichen Arbeitsämtern wird eine buchhändlerische Stellenvermittlung von der Fachschaft durchgeführt. Sie dient nicht nur den Stellenlosen, sondern auch denen, die sich verändern wollen, um ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern. Jedes Mitglied, das sich zu verändern wünscht, teile deshalb recht zeitig unserem »Stellenaustausch« mit, in welchem Land, welcher Landschaft oder Stadt es buchhändlerisch tätig sein möchte und welche Stellung es zur Zeit innchat, die es dann neu zu besetzen gilt. Wir wollen mit dieser Einrichtung in wahrhaft berufsständischem Sinne dem Buchhandel leistungsfähige Mitarbeiter heranziehen und dem ernsten und fähigen Jungbuchhändler die Gelegenheit zur Entfaltung aller seiner Kräfte bieten. Vorstehende Bekanntmachung veröffentliche ich im Einvernehmen mit Herrn vr. Wismann, dem stellvertretenden Präsidenten der Reichsschrifttumskammer. Berlin, den 3. April 1935. Der Fachschaftsleiter: T h u l k e. Hiermit betrachten wir gleichzeitig die Fülle der Post, die in diesen Tagen auf Grund des Rundschreibens der Reichsschristtums- kammer im Börsenblatt vom 23. März 1935 bei uns einging, als erledigt. Außerdem bitten wir bei dieser Gelegenheit unsere Mit glieder nochmals, die Bekanntmachung des Vorstehers des Bundes aus dem Börsenblatt vom 14. März 1935 betreffend »Schriftverkehr der Mitglieder mit dem Bund« zu beherzigen. Es heißt dort unter anderem: »Stellen Sie nicht unnötigerweise Fragen! Prüfen Sie zuvor, ob die Frage nicht bereits durch Veröffent lichungen im Börsenblatt oder vorangegaugenen Schriftwechsel mit der Geschäftsstelle des Bundes oder des Börsenvereins entschieden ist! Führen Sie nur in wirklich schwerwiegenden Fällen Beschwerde! Werden Sie nicht ungeduldig, wenn die Beantwortung Ihrer Briefe und Anfragen auch einmal längere Zeit auf sich warten läßt! Nach Möglichkeit wird jeder Brief und jede Anfrage beantwortet werden!« Berlin, den 3. April 1935. Die Geschäftsstelle: S t o f f re g e n.
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