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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.11.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1932-11-08
- Erscheinungsdatum
- 08.11.1932
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- Deutsch
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261, 8. November 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b.Dtschn. Buchhandel. Von größter Bedeutung ist die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unfallanzeige. Der Arbeitgeber (evtl, der Leiter des Be triebs oder Betriebsteils) hat nach 88 1552 ff. Neichsversicherungs- ordnung jeden Unfall in seinem Betrieb binnen drei Tagen, nach dem er ihn erfahren hat, anzuzeigen, wenn durch den Unfall ein im Betriebe Beschäftigter getötet oder so verletzt ist, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig wird. Die Anzeige ist schriftlich oder mündlich der Ortspolizeibehörde des Unfallorts sowie der durch die Satzung der Berufsgenossenschaft be stimmten Stelle zu machen. 3. In dcrJnvaliden- und Angestelltenversiche- rung bestehen keine Meldepflichten des Arbeitgebers. Er hat jedoch nach 8 1466 Reichsversichererungsordnung, 8 200 Angestelltenver sicherungsgesetz gegenüber den Beauftragten der Versicherungsträger und dem Versicherungsamt die gleiche Auskunftspflicht wie in der Krankenversicherung. 4. In der Arbeitslosenversicherung ist im allge meinen keine besondere Meldung erforderlich. Sie gilt vielmehr nach 8 84 Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung als mit der Meldung zur Krankenversicherung erfolgt. Wenn der Arbeitnehmer zwar angestellten-, aber nicht krankenversicherungs pflichtig ist (d. h. wenn er mehr als 3600.— NM jährlich verdient), so muß jedoch nach 8 145 AVAVG. eine Meldung an diejenige Kran kenkasse erfolgen, bei welcher der Arbeitnehmer versichert wäre, wenn er in der Krankenversicherung pflichtversichert wäre. b) Die Folgen einer Verletzung der Melde pflichten*) bestehen darin, daß der Arbeitgeber vom Versiche rungsamt (in der Unfallversicherung auch vom Vorstand der Berufs genossenschaft) mit Ordnungsstrafe (von 1 bis 1006 NM) bestraft werden kann. Wichtig ist, daß der Arbeitgeber nicht Unkenntnis dessen, welche Kasse zuständig ist, vorschützen kann: er muß sich in solchem Falle beim Versicherungsamt erkundigen. Von einem Arbeit nehmer, der Mitglied einer Ersatzkasse ist, muß der Arbeitgeber die Vorlegung einer Bescheinigung der Ersatzkasse verlangen. Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe kann der Arbeit geber binnen vier Wochen Beschwerde an das Oberversicherungsamt einlegen, das endgültig entscheidet. II. Die Beitragspflicht des Arbeitgebers ist zweiseitig: Der Ar beitgeber ist verpflichtet, sowohl seinen eigenen Beitragsanteil wie auch den des Arbeitnehmers abzuführen. a) Der Inhalt und Umfang der Beitragspflicht ist nach Versicherungszweigen verschieden. 1. In der Krankenversicherung muß der Arbeit geber nach 8 393 Reichsversicherungsordnung die Beiträge an den von der Satzung der Krankenkasse festgesetzten Tagen einzahlen, und zwar sowohl den Anteil des Arbeitnehmers (zwei Drittel) wie den eigenen Anteil (ein Drittel). Der Arbeitgeber darf den Anteil des Arbeitnehmers nach 8 394 Neichsversicherungsordnung von letzte rem nur so wieder einziehen, daß er ihn bei der Lohnzahlung abzieht. Diese Abzüge sind nach 8 395 Neichsversicherungsordnung gleich mäßig auf die Lohnzeiten zu verteilen, auf die sie fallen. Wenn Ab züge für eine Lohnzeit unterblieben sind, so dürfen sie nur bei der Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt werden, wenn nicht die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind. 2. In der Arbeitslosenversicherung werden die Beiträge gemäß 8 145> AVAVG. als Zuschläge zu den Krankenkassen beiträgen entrichtet. Ist der Arbeitnehmer nicht kranken-, sondern nur angestelltenversicherungspflichtig, so ist der Beitrag an diejenige Krankenkasse zu zahlen, bei welcher er, wenn Krankenversicherungs pflicht bestünde, versichert wäre. Der Arbeitgeber hat den vollen Beitrag abzuführen, kann aber dem Arbeitnehmer die Hälfte vom Lohn abziehen. 3. In der Unfallversicherung hat der Arbeitgeber die vollen Beiträge allein zu tragen. Sie werden umgelegt; auch Vor schüsse können erhoben werden (8 738 Reichsversicherungsordnung). 4. JnderJnvaliden-undAngestel^tenversiche- r u n g muß der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung für die Dauer der Beschäftigung Marken (nach der Lohnklasse des Arbeitnehmers) in die vom Arbeitnehmer zu beschaffende und bei der Einstellung dem Arbeitgeber auszuhändigende Quittungskarte kleben (8 1246 RVO., 8 182 AVG.), und am letzten Tage des Zeitraums, für welchen die *) Es sei auf meine im Verlage von Kohlhammer in Stuttgart erschienene Schrift: Das Strafrecht der Sozialversicherung (Preis 4.90 NM) verwiesen, die über alle Einzelheiten Auskunft gibt. 804 Marke gilt, entwerten. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer bet der Lohnzahlung die Hälfte der Beiträge (und sofern der Arbeit nehmer über die gesetzliche Lohnklasse hinaus versichert ist, ohne die höhere Versicherung mit dem Arbeitgeber vereinbart zu haben, auch den Mehrbetrag) vom Barlohn abziehen, wobei die Abzüge auf die Lohnzeiten gleichmäßig zu verteilen sind (8 1432 NVO., 8 183 AVG.). Für den Fall, daß die Abzüge bei einer Lohnzahlung unterblieben sind, gilt gleiches wie in der Krankenversicherung (vorstehend 1). b) Die Folgen einer Verletzung der Be'itrags- pflicht sind zum Teil schwerer als diejenigen einer Verletzung der Meldepflicht. Es sind im wesentlichen zwei Fälle zu unterscheiden: 1. Der Arbeitgeber unterläßt die Beitragsab führung fahrlässig. Wenn der Arbeitgeber die Beitragsab- führung fahrlässig unterläßt, z. B. weil er den Arbeitnehmer nicht gemeldet hat, so kann ihm neben der Ordnungsstrafe wegen Ver letzung der Meldepflicht (vergl. nachstehend l b) vom Versicherungs träger als Nebenstrafe die Zahlung eines Mehrfachen der rückstän digen Beiträge (in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung das ein- bis fünffache, in der Invaliden- und Angestelltenversicherung das ein- bis zweifache) auferlegt werden. Daneben sind die rück ständigen Beiträge abzuführen. Gegen die Verhängung der Neben strafe kann der Arbeitgeber binnen vier Wochen Beschwerde an das Versicherungsamt, gegen dessen Entscheidung binnen vier Wochen weitere Beschwerde an das Oberversicherungsamt einlegen. 2. Der Arbeitgeber enthält Beitragsteile, die er vom Arbeitnehmer einbehalten oder erhalten hat, vorsätzlich dem Versicherungsträger vor. Wenn der Arbeitgeber Beitragsteile, die er von den Beschäftigten einbehal ten (oder von ihnen erhalten) hat, dem Versicherungsträger vorsätz lich vorenthält, so wird er mit Gefängnis (von 1 Tag bis zu 5 Jah ren), daneben evtl, mit Geldstrafe und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, bei mildernden Umständen evtl, ausschließlich mit Geld strafe bestraft (88 533, 1492 NVO.; 8 338 AVG; 8 270 AVAVG.). Ta in der heutigen Wirtschaftskrise sehr häufig Bestrafungen auf Grund dieser Vorschriften erfolgen« — der Arbeitgeber kann ja leicht in die Lage kommen, daß er nur den Lohn, nicht aber auch noch die Ver sicherungsbeiträge zahlen kann —, seien die Hauptgesichtspunkte, welche die Rechtsprechung aufgestellt hat, angegeben. aa) Voraussetzungen der Strafbarkeit sind zunächst, daß über haupt Lohn gezahlt wird, daß ein um den Beitrag des Arbeitnehmers zur Versicherung gekürzter Lohn gezahlt wird, und daß der somit ein behaltene Beitragsteil des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber nicht an den Versicherungsträger abgeführt wird. Wenn der Arbeitgeber, was ja nicht selten ist, auch die Anteile des Arbeitnehmers auf eigene Rechnung übernommen hat, so bleiben sie doch rechtlich Lohnanteil. bb) Voraussetzung der Strafbarkeit ist weiter, daß der Arbeit geber den einbehaltenen Beitragsteil des Arbeitnehmers dem Ver sicherungsträger »vorsätzlich« vorenthält. Nach der Rechtsprechung trifft das schon zu, wenn die Beiträge fällig geworden sind und trotz dem keine Zahlung erfolgt ist. Die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder den Versicherungsträger zu schädigen, ist nicht erforderlich. Bestrafung erfolgt schon, wenn der Arbeitgeber sich bewußt war, daß er den Anteil des Arbeitnehmers nicht würde absühren können. Ein Irrtum über die Arbeitgeber pflichten schließt die Strafbarkeit nicht aus. ee) Zu den möglichen Schutzbehauptungen des Arbeitgebers ist zu sagen: 1. Er habe keine genügenden Barmittel zur Lohnzahlung und Abführung der Versicherungsbeiträge besessen. Unerheblich. Alsdann hätte er nur so viel Lohn auszahlen dürfen, daß er den den gekürzten Löhnen entsprechenden Betrag an Versicherungsbeiträgen zum Zwecke ihrer Abführung zur Zeit der Fälligkeit übrigbehielt; 2. Er sei durch unerwartete Ereignisse an der Abführung der Bei träge verhindert worden. Nur dann erheblich, wenn der Nachweis gelingt, daß zwischen Einbehaltung und Fälligkeit der Beiträge mit Sicherheit Eingänge im Unternehmen zur Deckung des abzuführen den Betrages zur Verfügung standen; 3. Er habe nach Erstattung der Strafanzeige den Schaden wieder gutgemacht. Nur für die Strafzu messung erheblich. Zusammenfassend läßt sich folgendes sagen: Ein Arbeitgeber, der die Löhne abzüglich der die Arbeiter betreffenden Versicherungsbei träge auszahlt, an den Versicherungsträger aber keine Beiträge ab liefert, macht sich strafbar, wenn er beim Mangel eigener Barmittel nur den Lohnbetrag, nicht auch die Versicherungsbeiträge leisten konnte. Der Arbeitgeber darf in diesem Falle von seinen Barmitteln nur soviel als Lohn auszahlen, -aß er die Versicherungsbeiträge be hält.
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