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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.05.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-05-06
- Erscheinungsdatum
- 06.05.1922
- Sprache
- Deutsch
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die das nach Z I erstrebte Ziel zu beeinträchtigen geeignet sind,! und etwaige Schritte zur Änderung des geltenden Rechtszustan-! des nur gemeinsam zu unternehmen. Sie verpflichten sich ferner, mit allen ihnen zu Gebote stehen den Mitteln ihren Einfluß aus ihre Mitglieder dahin gellend zu machen, daß die in den »Vertragsnormen- festgelegten Grund sätze in alle künftig abzuschließenden Verlagsverträge auf dem Gebiete des wissenschaftlichen Verlages übernommen werden, so weit dies mit den Besonderheiten des Einzelfalles irgend verein bar ist, und daß in jeden künftigen Verlagsvertrag eine Bestim mung eingefügt wird, wonach bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus dem Vertrage vor Anrufung der ordentlichen Gerichte die Erledigung im Gütevcrfahren versucht werden soll. 8 4. Eine fortlaufende Ergänzung der »Vertragsnormen- auf dem Wege der Verhandlung zwischen den vertragschließenden Verbänden ist in Aussicht genommen. Die Ergebnisse solcher Verhandlungen werden auf gemeinsamen Beschluß von Fall zu Fall in den Verbandszeitschriften veröffentlicht werden. In gleicher Weise sollen solche Auslegungsgrundsätze, die durch Schiedssprüche im Güteverfahren ausgestellt werden und infolge ihrer überwiegenden Bedeutung allgemeineres Interesse haben, nach vorheriger Verständigung der vertragschließenden Verbände in kurzen Formulierungen ohne Angabe der Parteien bckanntgegeben werden. 8 5. Dieser Vertrag tritt am 1. Juni 1922 in Kraft und ist vom Jahre 1923 an mit halbjähriger Frist auf Jahresende kündbar. 8 6. Der Akademische Schutzberein und der Verband der Deut schen Hochschulen erklären sich im voraus damit einverstanden, daß der Bürsenvcrein der Deutschen Buchhändler und der Deutsche Vcrlcgerverein gleichartige Verträge auch mit anderen Schriftstellerverbändcn oder mit Kllnstlerverbändcn abschließen. Leipzig, den 15. März 1922. Der Akademische Schutzverein: v. vr. Adolf Wach. Der Verband der Deutschen Hochschulen: S ch e n ck. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig: vr. Arthur Meiner. Der Deutsche Vcrlcgerverein: vr. Georg Paetel. Vertragsnormen-Klausel. 8 > > > . Die als Anlage diesem Vertrage angefllgten »Vertragsnor- men und Auslegungsgrnndsätze sür Verlagsverträge über wis senschaftliche Werke- gelten als Bestandteil dieses Vertrages, so weit sie nicht durch die obigen Bestimmungen abgeändert oder erläutert sind. * Die »Vertragsnormen- sind den Verlagsverträgen mit fol gender Überschrift als Anlage anzufugen: Vertragsnormen und Auslegungsgrnndsätze für Verlagsverträge über wissenschaftliche Werke. (Vereinbart zwischen dem Akademischen Schutzverein und dem Verband der Deutschen Hochschulen einerseits, dem Börscnverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig und dem Deutschen Ver legnerem andererseits; vgl. Mitteilungen des Verbandes der Deutschen Hochschulen 1922, II. Jahrg., Nr. 10, Seite 97 ff., Bör- Mblatt sür den Deutschen Buchhandel 1922, Nr. 105, Seite 642 ff., I Deutsche Verlegerzeitung 1922, Nr. 9, Seite 149 ff. Anlage X Vertragsnormen und Auslegungsgrundsätzc für Verlagsverträge über wissenschaftliche Werke. 1. Übersetzungsrecht (zu 8 2 Abs. 2 des Verlagsgesetzes). Wenn in einem Verlagsverträge das Übersetzungsrecht aus den Verleger übertragen oder für ihn ein Recht zur Mitversügung darüber bestellt werden soll, bedarf es einer ausdrücklichen Ver einbarung. 2. Verlagsverträge über mehrere Auflagen (zu ZZ 5 und 17 des Verlagsgesetzes). a> Bearbeitung neuer Auslagen. Hat der Verleger durch den Verlagsvertrag das Recht zu mehreren Auflagen, so ist dennoch der Verfasser zur Bearbeitung seines Werkes für eine neue Auflage nicht verpflichtet. Jeder Teil kann dem anderen eine angemes sene Frist zur Erklärung darüber bestimmen, ob er eine neue Auslage veranstalten oder eine Bearbeitung vorneh- men will; nach dem Ablauf der Frist ist er berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn nicht die Erklärung des ande- ren Teiles rechtzeitig erfolgt ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Veranstaltung der Auslage vom Verleger oder die Bearbeitung vom Versasser bei- weigert wird. Lehnt der Verfasser die Bearbeitung ab, so kann er dem Verleger den Druck unveränderter, neuer Auflagen oder die Bearbeitung des Werkes durch einen Dritten nur aus wichtigen Gründen verweigern. b> Berücksichtigung veränderter Umstände. Sind in einem Verlagsvertrage Abmachungen über mehrere Auflagen getroffen, so kann jeder Teil die Anpas- sung der Bedingungen der neuen Auflage an die der frü heren Auflage verlangen, wenn die Beibehaltung der frü heren Abreden den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben nicht mehr entspricht. 3. Höhe der Auflage (zu 88 5 Abs. 2, 16 Satz 1 des Ver lagsgesetzes). Ist die Zahl der Abzüge im Vertrage nicht bestimmt, und will der Verleger mehr oder weniger als 1000 Abzüge Herstellen, so hat er rechtzeitig vorher dem Versasser die in Aussicht genom mene Anzahl mitzuteilen. Der Verfasser kann nur aus wichtigen Gründen Widerspruch erheben. Bei Sammelwerken, bei denen der Herausgeber auf die Ge staltung des Werkes einen entscheidenden Einfluß hat, hat die Mitteilung dem Herausgeber gegenüber zu erfolgen, für dessen etwaigen Widerspruch Entsprechendes gilt. 4. K o rr e k t ur k o st e n (zu ß 12 Abs. 3 des Verlagsgesetzes). Bei Änderungen im fertigen Satz hat der Verfasser die Kosten der von ihm verschuldeten Korrekturen insoweit zu tra- gen, als sie 107° der Satzkosten übersteigen. 5. Festsetzung des Ladenpreises (zu ß 21 des Ver- lagsgesetzes). Hinsichtlich der Bestimmung des Ladenpreises bleibt es bet der grundsätzlichen Regelung des Gesetzes. Hat der Versasser den Wunsch, zur Festsetzung des Ladenpreises beratend gehört zu werden, so soll dies geschehen, soweit dadurch das Erscheinen des Werkes nicht verzögert wird. Zu Erhöhungen des Ladenpreises, die lediglich wegen der fortschreitenden Geldentwertung zum Zwecke der Anpassung an den veränderten Geldwert erfolgen oder erfolgt sind, kann der Verfasser seine Zustimmung nicht versagen. 6. Honorarberechnung (zu ßZ 21—24 d. Verlagsgesetzes). a) Die Form der Honorarberechnung (Pausch-, Bogen- oder Beteiligungshonorar) soll der Vereinbarung im Einzelsall überlassen bleiben. Dabei soll auch eine Beteiligung an der Gesamtbruttoeinnahme aus den vom Verlag verkauften Exemplaren als eine zulässige Art der Berechnung gelten. 64Z
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