Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1927
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x° 112. 14. Mai 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtlchn. Buchhandel. Eides durch sämtliche Inhaber der Klägerin soll der Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, andernfalls die Klage abgewiescn werden. Das Reichsgericht (RGZ. Bd. 115 S. 122 ff.) hob mit Urteil vom 14. Dezember 1926 das vorinstanzliche Urteil auf. im wesent lichen weil in den gedruckten Vertragsbedingungen der Auskunftei ausdrücklich jede Haftung ausgeschlossen wird und dieser Haftungs- ausschlutz als Bedingung des abgeschlossenen Auskunfterteilungs vertrages zu gelten hat. »Jene Bedingungen, von denen rechts irrtumsfrei festgestellt ist, daß sie auch für die Klägerin bindend geworden sind, befinden sich auf den von der Beklagten aus- gegebenen Anfragevordrucken, auf deren Grundlage sie ihre Aus künfte zu erteilen Pflegt. Sie sind sonach dazu bestimmt, soweit nicht etwa im Einzelfalle Abweichendes besonders vereinbart wird, gegenüber einein jeden, der bei einer Geschäftsstelle der weitver zweigten Organisation der Beklagten um Auskunft nachsucht, Ver tragsinhalt zu werden und also alle Vertragsverhältnisse über einstimmend zu regeln, welche die Beklagte — sei es in der Form entgeltlicher Einzelauskünfte, sei es mittels Vorbezahlung für Er teilung einer bestimmten Anzahl von Auskünften innerhalb einer festgesetzten Frist — eingeht«. Zweifellos hatte sich das Kammergericht davon leiten lassen, daß im vorliegenden Fall die Nachlässigkeit des Auskunftsbüros recht groß war, denn so schwere strafrechtliche Verurteilung eines Kaufmannes gehört zweifellos zu den für die Kreditwürdigung wichtigsten Tatsachen. Wenn also das Kammergericht den beim Vertragsschluß vorbehaltcnen Haftungsausschluß nur auf das Ver halten von Vertrauensleuten oder sonstigen Hilfspersonen bei der Vornahme der Ermittelungen, aber nicht auf das schuldhafte Ver halten von Personen des Innendienstes ausgedehnt wissen wollte, so erscheint dies angesichts der Schwere der Lässigkeit ^des Instituts verständlich. Indessen läßt sich, wie das Reichsgericht ausführt, eine solche engere Auslegung des Haftungsausschlusses angesichts des Wortlauts der gedruckten Bedingungen der auskunfterteilen- dcn Firma nicht aufrechterhalten. Ja auch die Ansicht, solcher Haftungsausschluß verstoße gegen die guten Sitten und sei nach K 138 Abs. 1 BGB. nichtig, wird vom Reichsgericht abgelehnt mit folgender Begründung: »Erwägungen, welche das Reichsge richt zur Frage der Rechtsverbindlichkcit der Haftungsbeschrän kungen der Spediteure angestellt hat (RGZ. Bd. 99 S. 107, Bd. 103 S. 82, Bd. 106 S. 386), treffen hier nicht zu. Es ist iveder dargetan, daß sich alle gewerbsmäßigen Auskunfteien zusammen geschlossen und gleichartige Bedingungen ihrem Kundenkreise auf erlogt hätten, noch kann zugegeben werden, daß ihr Gewerbebetrieb für den Verkehr ebenso unentbehrlich wäre, wie dies hinsichtlich des Speditionsgcwerbes angenommen worden ist. Ohne Inan spruchnahme der Spediteure kann der Handel nicht leben; niemand ist aber in gleicher Weise gezwungen, mit Auskunfteien in ver tragliche Beziehungen zu treten. Der bedungene Haftungsausschluß besteht sonach gemäß H 276 Abs. 2 und K 278 Satz 2 BGB. zu Recht und muß, da im vor liegenden Falle nur ein Verschulden von Angestellten der Be klagten in Betracht kommt, zur Verneinung eines Schaden ersatzanspruchs gegen die Beklagte führen, soweit er aus dem Werkvertrag hergeleitet wird. Da im Gegensatz hierzu das an- gefochtenc Urteil das Bestehen eines solchen Anspruchs für den Fall der Eidesleistung feststellt, ist seine Aufhebung geboten, ohne daß auf das sonstige Vorbringen der Revision noch einzugehen -wäre. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuvenveisen, welches noch den aus den 826, 831 BGB. entnommenen Klage grund zu prüfen haben wird«. Arglisteinwand gegen Verjährungseinrede. Ein im Sinne guter kaufmännischer Sitten gehaltenes Urteil ist das vom Reichsgericht am 17. Dezember 1926 gefällte Urteil über die Voraussetzungen des Einwandes der Arglist gegen die Ver jährungseinrede (RGZ. Bd. 115 S. 135 ff.). Es handelte sich um eine Lieferung fehlerhafter Waren. Darauf gab es ein Hin und Her des Briefwechsels, der auf gütliche Beilegung des Streitfalls hin- zuführen schien. Das zog sich aber solange hin, bis die Ein spruchsfrist wegen des Mangels der Lieferung verjährt war, und ^ der Lieferer machte nun von der Einrede der Verjährung Ge-! brauch. Frage, ob demgegenüber vom Belieferten ihm Arglist vorgeworfen werden kann. Oberlandesgericht verneinte dies, weil keine Absicht der Verschleppung bis zu dem Termin der Verjäh rung Vorgelegen habe. Aber das Reichsgericht entschied dahin, daß die Absicht nicht erforderlich sei, auch unabsichtliche Ver zögerung gebe die Voraussetzung für den Einwand der Arglist. Das ganze Verhalten im Geschäftsverkehr sei nach Treu und Glauben zur Beurteilung heranzuziehen, und da hier nach dem Gang der Sache der Gegner nicht damit rechnen konnte, daß der Lieferer sich auf einmal auf die Verjährung berufen würde, also sich dagegen rechtzeitig zu schützen keine Veranlassung sah, so muß der Einwand der Arglist zugelassen werden. Schwedische Duch-Arrsstellung Leipzig 1927. Uber die Schätze dieser sorgfältig zusammengestellten Buchschau des graphischen schwedischen Könnens ist hinsichtlich der geistigen Werte und über die Verdienste der Verlage und Druckereien schon Rühmliches genug gesagt worden, sodaß diese Zeilen sich mit der b u ch binde- rischen Leistung dieser Schau befassen dürfen. Ans der schwedischen Landschaft, aus ihren prächtigen Hellen Far ben heraus ist das äußere Bild dieser Einbände zunächst zu begreifen. Der diese Vermittlung benutzende Beschauer wird eine ehrliche Freude über die großen Fortschritte empfinden, die in den letzten Fahren von den schwedischen Bnchkünstlern in Zusammenarbeit mit sehr leistungsfähigen Buchbindereien erzielt worden sind. Eine weitere wichtige Tatsache muß bei der Beurteilung der dargebotenen Leistun gen berücksichtigt werden: diese sehr beachtlichen Buchleistungen sind aus der Kaufkraft eines Volkes von nur 6 Millionen Menschen er bracht worden! Im Gegensatz zu anderen Durchschnittsleistungen verwendet der schwedische Verlag durch seine mttarbeitsfreudigcn Buchbinder überraschend gute echte Materialien und bemüht sich um einen rhych- mussrohen eigenen Stil, der dankbar auf große Vorbilder vergangener Kulturepochen und zum Teil auch auf moderne französische, englische und namentlich deutsche Vorbilder hie und da zurückgreift. In den ausgewählten Handeinbänden bewundern wir eine rein buchbinderisch-technisch ebenbürtige, auf höchster Höhe der Formung stehende Arbeit, die nicht immer durch den Stil der Vergoldung zu dem abgerundeten Kunstwerk emporwächst, das uns in reinen Einzel- lcistungen ab und zu erfreut. Das gleißende Leder, das durch Lackbehandlung aus den Vitrinen glanzfroh strahlt, hat sehr südliche Vorbilder, die weniger nachahmens wert sind. Es wird dem echten Material etwas Unorganisches aufge drängt, das unnatürlich wirkt und vom Stilwert der Vergoldung un erfreulich ablenkt. Die Pracht der Farben, die in den schönen alten Trachten und in den stimmungsvollen Farben der schwedische» Landschaft weben, scheint zu überreicher Ornamentik in Versuchung zu führen. Ei» Uberschuß an Kraft und Formwillcn drückt sich darin aus, der durch Mäßigung noch zu edlerer Wirkung gebracht werden kann. Alles in allem darf der buchbinderische Chronist festhalte», daß dieses wackere Zeugnis buchbinderischen Könnens der schwedische» gra phischen Firmen die hohe Bewunderung verdient, die ihm hier gezollt worden ist. Wer die Entwicklung der graphischen Leistungen schwedischer Kul tur aufmerksamer verfolgt, wird mit Freude feststellcn, daß im inter nationalen Wetteifer die jugendlich frische Kraft der schwedischen Kon kurrenz ein willkommener Bclebungsfaktor geworden ist, der bei ivciterer zielbewußter Arbeit immer schönere Bausteine für das Gesam - schaffen der internationalen graphischen Buchkunst beisteuern ivird. Hannes S ch m a l f u ß. Bettmann, Otto: Die Entstehung buchhändlerischer Berussideale im Deutschland des XVIII. Jahrhunderts. Leipzig 1927. 119 S. Dissertation. Bettmann behandelt die Entstehung der buchhändlerischen Berufs ideale in Deutschland im 18. Jahrhundert. Er sagt: »im Deutsch land des 18. Jahrhunderts«. Danach könnte man erwarten, die Be handlung solle auf breitere Unterlage gestellt, das Teilglieb: »buch händlerische Berufsbildung« grundsätzlich und systematisch in und aus dem wtrtschaftltch-wissenschastlich-literarischen Körper: »Deutschland des 18. Jahrhunderts« gesehen werden. Das ist nicht der Fall; Bettmann hält sich eng — und gewissenhaft — an die buchhandels geschichtliche Speztalliteratur. Vielleicht ein wenig zu eng und un frei. Es fehlt das Negative, das man als das Positive einer frucht baren Spczialbehandlung gern erwartet, Kritik, Korrektur, neue Ge sichtspunkte; neu beleuchtender Stoff. 611
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