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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1927
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- 1927-05-14
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1927
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- Deutsch
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^ 112, 14. Mai 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Die Einführung in die gegenwärtige Zeitlage wird notwendig von zwei Seiten ausgehen müssen. Die Zusammenarbeit des Unter zeichneten mit Herrn Theodor Marcus hat schon zu verschiedenen Malen erwiesen, daß von der buchhändlerisch fachlichen Seide und zugleich damit von der allgcmeingeistigen Seite aus an dem gleichen Thema gearbeitet werden muß. Der buchhändlerisch fach liche Leiter und der geistige Leiter der Arbeitsgemeinschaft müssen im Kurs ständig Hand in Hand arbeiten. Sowohl in Prerow wie auf der Kesselschloßbaude im Jsergebirge sind bei dieser Methode die besten Ergebnisse herausgekommen. Am zweckmäßig sten wird man ein einziges Thtina in den Mittelpunkt stellen, das eben eine solche Arbeit von buchhändlerischer wie von all gemeingeistiger Seite Her verträgt. So haben wir in diesem Jahre unserer Prerower Sommerakademie für den Jungbuchhandel, die vom 25. Juni bis 4. Juli stattfindet, das Thema: »Die 12 besten Bücher der letzten 90 Jahre« zugrunde gelegt. Es wird hier gelten, einerseits die Ergebnisse des großen Preisausschreibens bes Börsenvereins, zu dessen Preisrichterkollegium der Unter zeichnete die Ehre hatte zu gehören, nach der literarischen, kultur- und zeitgeschichtlichen Seite hin auszuwerten, zugleich aber -die propagandistische Auswertung des Preisausschreibens von der rein buchhändlerischen Seite aus vorzunchmen. Zum Schluß möchte ich noch der Hoffnung Raum geben, daß baldmöglichst für begabte junge Leute Freizeiten von größerem Umfang als 10 Tagen ermöglicht werden. Solche verlängerten Freizeiten für Begabte würden sich reichlich lohnen. Schließlich steht zu hoffen, daß auch Freizeitlehrgänge für sunge Chefs und Prokuristen, die eben diese umfangreichen Er fahrungen der Freizeitpädagogik in ihre fachlichen Interessen wissenschaftlich einbeziehen wollen, zustande kommen. Ein erster Versuch zu solchen Freizeitlehrgängen für Chefs und Prokuristen wird in Prerow vom 20. August bis 10. Septem ber dieses Jahres unter Leitung von Professor vr. Menz, Professor Rosenstock, Herrn Theodor Marcus, eines Vertreters der Volks büchereibewegung und des Unterzeichneten stattfinden. vr. Fritz K l a t t. Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von vr. Alexander Elster. (Zuletzt Bbl. Nr. 42.) Verantwortung für den Inhalt von Druckschriften. Es scheint fast, als ob neuerdings schärfer als bisher die Be teiligten wegen des Inhalts von Druckschriften zur Verantwortung gezogen werden, ein Umstand, der für den Buchhandel natürlich von außerordentlicher Wichtigkeit ist. Die Tendenz, die durch das Gesetz gegen Schund- und Schmutzschriften verwirklicht worden ist, macht sich anscheinend mehr und mehr geltend. So sah sich der Schutz verb and deutscher Schriftsteller ver anlaßt, durch Beschluß seiner Hauptversammlung vom 20. Fe bruar mit äußerster Entschiedenheit gegen die letzten Urteile des Reichsgerichts zu protestieren, »die das bisher unbekannte Delikt von literarischem Hoch- und Landesverrat konstruieren. Wenn das Reichsgericht im Gegensatz zu seiner früheren Rechtsprechung für die Feststellung von Hoch- und Landesverrat nicht mehr ein konkretes Unternehmen voraussetzt, wenn es schon die Äußerung einer Gesinnung in publizistischer Form für ausreichend erachtet oder die Verbreitung einer beliebigen Nachricht, die nach Ansicht des Gerichts geeignet scheint, dem Reich oder den Ländern Schaden zuzufügen, so wird die durch die Verfassung verbürgte Rede- und Denkfreiheit völlig vernichtet. Wenn ferner die an der Herstel lung und Verbreitung einer Druckschrift beteiligten Setzer, Drucker, Buchhändler mit ihren Gehilfen und Lehrlingen für den Inhalt der von ihnen gedruckten oder vertriebenen Schriften verantwort lich gemacht werden, so wird hierdurch unverantwortlichen An gestellten, die zu einer Prüfung weder berechtigt noch verpflichtet sind, ein Einspruchsrecht oder eine Art private Zensur aufgenötigt, die mit den Grundsätzen unserer Rechts- und Wirtschaftsordnung unvereinbar ist. Der Schutzverband deutscher Schriftsteller hält es für seine Pflicht, das Reich und die Länder, die Parlamente 608 und die öffentliche Meinung aus die schwere Bedrohung unseres gesamten geistigen, künstlerischen, Politischen Lebens durch eine willkürliche verfassungswidrige Justiz aufmerksam zu machen«. Dieser scharfe Protest sei hier zunächst ohne eigene Stellung nahme wiedergegeben. In diesem Zusammenhang aber sei auf zwei andere literarische Reichsgerichtsurteile eingegangen. Das eine (vom 6. Dezember 1926, RGZ. Bd. 115 S. 74 ff.) gegen U. L Co. betraf die Frage der Beleidigung durch Schriftwerke, begangen durch das im Jahre 1920 bei U. L Co. erschienene Buch des Prinzen W.: »Vom roten zum schwarzen Prinzen. Mein Kampf gegen das K. u. K. System« . Der Kläger K. hatte Zivilklage wegen Beleidigung angestrengt gegen den Prinzen W. und die Aktiengesellschaft U. L Co. und verlangte die Verurteilung beider, die Weiterverbreitung der Be hauptung zu unterlassen, er habe von der Entente Geld genom men, um in ihrem Sinne tätig zu sein. Dem Prinzen W. wurde die Klagschrift nicht zugestellt, und es fand gegen ihn keine Ver handlung statt. Die Beklagte U. L Co. entgegnete unter anderem, die Behauptungen, in denen der Kläger eine ehrcnkränkendc Nach rede finde, seien wahr. Landgericht I Berlin und Kammergericht gaben ebenso wie das Reichsgericht der Klage statt. Die juristisch grundsätzlichen Fragen, um die es sich dabei handelt, lauten so: 1. Was setzt der Unterlassungsanspruch wegen übler Nachrede voraus? 2. Wann kann sich der Verleger eines Schriftwerks, worin üble Nachrede enthalten ist, auf Wahr nehmung berechtigter Interessen berufen? 3. Schließt guter Glaube an die Wahrheit der Nachrede die Verantwortlichkeit des Verlegers aus? 4. Beschränkt sich der Unterlassungsanspruch wegen übler Nachrede auf bestimmte Arten der Behauptung und Verbreitung? (BGB. ßß 824, 823, Abs. 2 verbunden mit StGB. Kß 186, 185, 193.) Die Begründung des reichsgerichtlichen Ur teils nimmt in der Amtlichen Sammlung 10 Druckseiten ein und kann trotz seines in vielen Einzelheiten interessanten Inhalts hier nur ganz auszugsweise in seinen Hauptsätzen wiedergegeben wer den. Hier interessiert vor allem, auf welche Erwägungen die Verantwortlichkeit des Verlegers für den Inhalt der Druckschrift gestützt wird. Da sagt das Reichsgericht (zu Frage 1), daß das Bewußtsein des ehrenkränkenden Charakters der in dem verlegten Buch aufgestellten Behauptung genüge, um ihre Verantwortlich keit zu begründen. »Die verfassungsmäßig berufenen Vertreter der beklagten Aktiengesellschaft haben durch den Verlag des W.schen Buches eine den Kläger verächtlichmachende und ihn in der öffentlichen Mei nung herabwürdigende Behauptung verbreitet. Sie haben damit gegen § 186 StGB, verstoßen, wenn die Behauptung nicht er weislich wahr ist. Und wenn sie nicht wahr ist, so hat die Be klagte, weil sie für die Handlungen ihrer Vertreter wie für eigene haftet (tz 31 BGB., tz 231 HGB.), wegen ehrenkränkender Nach rede auf Verlangen des Betroffenen nach den Grundsätzen über unerlaubte Handlungen Schadenersatz zu leisten (H 823 Abs. 2 BGB. verbunden mit Z 186 StGB.)«. . . . (Zu Frage 2.) »Die Beklagte verficht die Rechtsansicht, daß sie mit Verlag und Verbreitung des Buches berechtigte Interessen wahrnehme, eigene sowohl als die weitester (auch deutscher) Kreise, denen daran gelegen sei, die Erinnerungen des Prinzen W. kennen zulernen. Sie meint, daß sie darum, einer .publizistischen Pflicht' genügend, wegen unwahrer Nachrede nicht strafbar sei, weil weder aus der Form der verbreiteten Äußerungen noch aus den Um ständen, unter denen sie verbreitet würden, .das Vorhandensein einer Beleidigung', also die Absicht, zu beleidigen, hervorgehe (tz 193 StGB.).«. . . »Soll jemand sich auf .Wahrnehmung be rechtigter Interessen' berufen können, so muß er zu der Ange legenheit, über die er sich geäußert hat, in Beziehung stehen, ver möge deren sie ihn persönlich nahe angeht«. . . . »Nach bisher festgehaltener Gesetzesauslegung ist die Tagespresse nicht schlecht hin befugt, geschweige denn verpflichtet, vermeintliche übelstände, Mißgriffe, Vergehen auch unter Verletzung der Ehre einzelner Personen bekanntzumachen und öffentlich zu rügen. Vielmehr darf der Schriftleiter einer Zeitung, wie jeder andere, Mißstände und Verfehlungen, die seiner Meinung nach hervorgetreten sind,
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