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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1927
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- 1927-05-14
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1927
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X- 112, 14. Mai 1927. Redaktioneller Teil. vörienblatt s. d. Dtlchn, «uchbondkl. nur dann straflos in einer freinde Ehre beeinträchtigenden Weise besprechen, Ivenn es sich um Angelegenheiten handelt, die ihn selbst wegen seines besonderen Verhältnisses zu ihnen nahe angehen oder mit deren Vertretung er durch Auftrag betraut ist. An dieser Voraussetzung fehlt es z. B. bei den allgemeinen politischen Vor kommnissen und Fragen, die den Schriftleiter nicht näher als jeden andern berühren (RGSt. Bd. 59 S. 416 u. a.). Zwar lassen sich diese Grundsätze, wie sie sich für den Schriftleiter laufend er scheinender Druckerzeugnisse ausgebildet haben, nicht ohne weiteres auf «den Verleger eines Buches übertragen. Schon wegen viel facher Verschiedenheiten nach Zweck, Inhalt, Form und Leserkreis wird die jeweils gerechte Abmessung der Befugnisse nur nach Prü fung des einzelnen Falles möglich sein. Grundsätzlich aber ist auch der Verleger wie der Schriftsteller selbst an die Grenzen ge bunden, die das Gesetz zum Schutze fremder Ehre dein allgemeinen Recht der freien Meinungsäußerung (NVerf. Art. 118) zieht. Auch er kann sich also nicht auf den Schutz des 8 193 StGB, berufen, wenn ein von ihm verlegtes und somit verbreitetes Schriftwerk die Ehre eines Dritten durch Behauptung nicht erweislich wahrer Tatsachen angreift und die Sache, um die es sich handelt, ihn nicht näher als jeden anderen Staatsbürger angeht (RGSt. Bd. 56 S. 383). Der Verlagsvertrag allein kann nicht schlechthin ge nügen, eine sachliche Beziehung zu schaffen, vermöge deren ein berechtigtes Interesse für den Verleger entstünde, den Inhalt des verlegten Werkes auch auf die Gefahr der Kränkung fremder Ehre zu verbreiten. Schon ohne den Vertragsabschluß muß eine sach liche Beziehung gegeben fein. Je nach der Art des Schriftwerks, dem besonderen Arbeitsgebiet des Verlags und allen sonst er fahrungsmäßig wichtigen Umständen des Falles ist zu prüfen, ob sie vorliegt. Stets wird dabei, sofern es sich, wie hier, um ehren rührige Nachrede bestimmten Inhalts handelt, auch zu fragen sein, ob die etwa zum Gesamtstoffe vorhandene nähere Beziehung sich notwendig auf diese Einzelheit miterstreckt oder nicht. Nur bei bejahender Antwort ist berechtigtes Interesse anzuerkcnnen«. »Das Berufungsgericht Prüft, ob der Beklagten der durch Wahrnehmung berechtigter Interessen begründete Schutz (tz 193 StGB.) gebühre, und verneint es: Dahinstehen könne, ob ein Verleger zur Wahrnehmung berechtigter Interessen handle, wenn er ein ernstes, wissenschaftliches Werk verlege, worin nicht erweis lich wahre, aber auch nicht widerlegte und widerlegbare Behaup tungen als geschichtliche Tatsachen hingestellt seien. Hier komme das nicht in Frage. Das vorliegende Buch sei nach Form und Inhalt lediglich auf das Unterhaltungsbedürfnis der Leser zuge schnitten. Diese Würdigung gehört dem überwiegend tatsächlichen Gebiete an und zeigt keinen rechtlichen Irrtum. Die damit ge wonnene Feststellung führt zur Anwendung des ständig aner kannten Satzes, daß die Rücksichten auf menschliche Ehre den Zwecken der Unterhaltung und des Zeitvertreibs nicht aufzuopfern sind (RGSt. Bd. 19 S. 241). Eine wissenschaftliche Untersuchung, auf welche die Begriffe des Behauptens und Verbreitens von Tat sachen im gewöhnlichen Sinne strafrechtlicher Vorschriften un anwendbar wären, liegt nach der zutreffenden, rechtlich fehler freien Annahme des Berufungsgerichts nicht vor (RGZ. Bd. 84 S. 294 flg.«. »«Sie« (die Beklagte, so heißt es an späterer Stelle "der Entscheidung, aber wohl hier zu Frage 2 gehörig) »kann sich nicht darauf berufen, daß es z. B. offen stehen müsse, die wider den Kläger erhobenen Vorwürfe rein geschichtlich zu berichten. Diese Möglichkeit bleibt allerdings unbeschränkt; auch die sachlich prüfende Ausführung, ob nach allem bislang Ersichtlichen ein starker Verdacht gegen den Kläger bestehe oder nicht, kann der ge schichtlichen Untersuchung selbstverständlich nicht verwehrt sein. Weitere Möglichkeiten der Erörterung, etwa zu politischen Kampf zwecken, im einzelnen daraufhin zu behandeln, ob und inwieweit sie in der einen oder andern Gestalt noch sreistehcn, ist nicht die Aufgabe des gegenwärtigen Urteils«. (Zn Frage 3.) »Das Berufungsurteil sieht den Wahrheits beweis als mißlungen an und ist der Überzeugung, daß er mit den weiter angebotenen Beweismitteln auch nicht erbracht werden könne. (Wird ausgeführt.) Diese sämtlichen Erwägungen ge hören dem Bereiche der Tatsachcnwürdigung an und sind vom Revisionsgerichte nicht nachzuprüfen. Das angcfochtene Urteil geht sodann auf den Einwand der Beklagten ein, daß ihre Ver antwortlichkeit für die ehrenkränkende Nachrede wegfalle, weil ihr die Behauptungen — in Gestalt der zum Drucke dargebotene» Handschrift — von einem Gewährsmanne zugetragen worden seien, den sie für zuverlässig habe halten dürfen. Solche Be rufung auf Mitteilungen anderer entspreche, führt das Kammer gericht aus, weder allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch den: Ver hältnisse des Verlegers zum Verfasser des Werkes. Setze doch auch nach bürgerlichem Rechte die schädigende Handlung (tz 823 BGB., 8 186 StGB.) nicht das Bewußtsein von der Unerweislich keit der behaupteten Tatsache voraus. Durch guien Glauben an die Wahrheit sogar werde die Schadenersatzpflicht nicht aus geschlossen. Es genüge das Bewußtsein, daß die aufgestellte Be hauptung ehrenkränkend sei. Diese Darlegungen entsprechen an erkannten Rechtsgrundsätzen (RGSt. Bd. 19 S. 387, Bd. 25 S. 357, Bd. 29 S. 46 n. a.)«. . . . (Zu Frage 4.) »Dem fcstgestellten Tatbestand entsprechend sieht das Berufungsgericht einen Anspruch aus Unterlassung wei teren Verbreitens der beleidigenden Behauptungen als be gründet an«. Man fühlt in diesem Reichsgerichtsurteil, daß auch dem Ge richt die Grenzen zwischen berechtigter politischer und wissenschaft licher Kritik zu ziehen schwer geworden ist. Das Problem der »Wahrnehmung berechtigter Interessen« (8 193 StGB.) bei der Beleidigung ist ja ganz besonders schwierig (vgl. darüber auch die Verhandlungen der letzten Tagung der Deutschen Landes gruppe der Internate Kriminalist. Vereinigung in Bonn 1926). Für den Verlag ist, so sehr auch ihm an dem Schutze der per sönlichen Ehre der Personen der Zeitgeschichte gelegen sein muß, doch mit den Grundsätzen des vorliegenden Reichsgerichtsurteils eine schwere, oftmals kaum zu erfüllende Ausgabe gestellt, zumal da ihm nicht etwas Ähnliches wie die nach dem Preßgesetz fest gelegte Entlastung des Redakteurs bei Nennung des Verfassers zugesprochen wird. — In einem Urteil des Reichsgerichts in Strafsachen vom 1. No vember 1926 (RGSt. Bd.61 S. 19fs.)wird dem S ch r i f t ste l l e r F. für die sonst strafbare V e r ö f f e n t l i ch u n g e i n e r i in S i n n e des Z 92 Abs. 1 Ziff. 1 StGB, geheimzuhalten den Urkunde in der ausländischen Presse die kurze Verjährungsfrist des 8 22 RPreß-Ges. zugesprochen. Auch in diesem Urteil umfaßte die Begründung 1114 Druckseiten; sie geht namentlich auf die historische Entwicklung dieser preßgesetz- lichen kurzen Verjährung zurück, um darzutun, daß sie absichtlich vom Gesetzgeber auch für schwere Verbrechen, wenn sie durch die Presse begangen werden, gültig erscheint. Die Tat bildet von: Beginn bis zur Veröffentlichung und Verbreitung eine Einheit. Interessant ist aber, daß die Tat, durch die Tagespresse begangen, beendigt erscheint am Tage der Verbreitung der Zeitungsnummer, während bei Verbreitung durch ein Buch jeder neue Fall eines Verkaufs eine neue strafbare Handlung bedeutet und damit die Verjährung jedesmal unterbricht. Wie stimmt solches zusammen und wie paßt diese Bevorzugung zu jenem Zivilnrteil in dem oben mitgeteilten anderen Fall (gegen 1k. L Co.)? Dieser Wider- jpruch wird deutlich, wenn wir in dem Urteil gegen F. weiter 'lesen und sehen, daß die kurze Verjährungsfrist des Preßgesetzes zwar für das vollendete Preßdclikt, nicht aber für den V e r - s u ch (also die nicht veröffentlichte und verbreitete strafbare Äußerung) gelten soll, und man steht da zunächst doch etwas ver blüfft. Das Reichsgericht fühlt das auch und sagt deshalb u. a.: »Daraus folgt indessen nicht, daß eine Tat, die nach dem Willen des Täters durch Verbreitung einer Druckschrift vollendet werden sollte, aber nicht bis zur Vollendung, also bis zur Ver breitung, fortgeschritten ist, überhaupt nicht strafbar ist. Sie ist es nur nicht im Rahmen des Preßgesetzes, wohl aber kann in dem, was bereits geschehen ist, der Tatbestand irgendeiner anderen, nach den allgemeinen Strafgesetzen zu beurteilenden Straftat liegen, die nur nicht durch Drucklegung und Veröffentlichung begangen worden ist. Auf eine solche Straftat kann dann aber auch die kurze Verjährung des 8 22 PreßG. keine Anwendung finden, da hier eine durch Verbreitung einer Druckschrift strafbaren Jnbalts begangene Straftat verlangt wird. 609
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