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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1922
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- 1922-01-16
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- 16.01.1922
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Redaktioneller Teil Die Steuerauskunftpflicht der Verleger. Von vr, Bruno Birnbaum, Steuersyndikus des Vereins Berliner Kaufleute und Industrieller. Unter der hier zu behandelnden Steuerauskunftpflicht der Verleger ist nicht etwa die jedem Steuerpflichtigen obliegende Verpflichtung gemeint, über seine eigenen Steuerverhältnisse Auskunft zu erteilen, sondern über die Steuerverhältnisse Dritter, Die Frage ist deshalb gerade für die Verleger von beson derer Bedeutung, weil diese in der Hariptsache mit Schrift stellern arbeiten, die nicht dem Lohnabzug unterliegen, und über deren Einkommensverhältnisse in letzter Zeit Anfragen der zu ständigen Finanzbehärden ergangen sind. Die Gesetzesbestimmung, auf die sich das Finanzamt stützen könnte, ist der 8177 der Reichsabgaben-Ordnung, Danach hat jeder, auch wer nicht als Steuerpflichtiger beteiligt ist, mit Ausnahme gewisser naher Angehöriger, dem Finanzamt über Tatsachen Aus kunft zu erteilen, die für die Ausübung der Steueraufsicht und für die Feststellung von Sleueransprüchen von Bedeutung sind. Eine Steueraufsicht kommt im vorliegenden Falle nicht in Frage, Es ist darunter die besondere Aufsicht der Steuerbehörde für solche Betriebe zu verstehen, die steuerlichen Kontrollmaßnahmen unterliegen und auf besonderen Gesetzen beruhen, wie z, B, bei der Weinsteuer. Es bleibt also nur übrig die Auskunft in einem Steuerermittelungsverfahren, d, h, also in einem ganz speziell vorliegenden Falle, Dies trifft jedoch bei dem Vorgehen der Finanzämter nicht zu. Es handelt sich dort nicht um eine Er mittelung in einem bereits vorliegenden Steuerverfahre», son- dern um die Aufdeckung bisher unbekannter Steuersälle- Aus dem Material der Ausschusjverhandlungen geht ganz eindeutig hervor, daß der Z 177 nicht zur Aufdeckung bisher unbekannter Steuerfälle dienen soll, sondern lediglich zur Auskunsterteilung »in einem Steuerermittelungsverfahren», Der Reichsminister der Finanzen hat darüber hinaus in einem Erlaß vom I, Juli 1930 III 18051 auf Grund von Be schwerden darüber, daß einzelne Dienststellen unter Berufung aus die in der Reichsabgabenordnung vorgesehene allgemeine Auskunft- und Anzeigepflicht außerordentlich weitgehende Anfor derungen an dritte Personen stellen, die selbst nicht als Steuer pflichtige in Betracht kommen, sowie um unnötiger Beunruhigung des Wirtschaftslebens vorzubeugen und um überflüssige Rechts mittel zu vermeiden, über die allgemeine Auskunft- und An zeigepflicht allgemeine Richtlinien erlassen. Auch diese Richt linien lassen deutlich erkennen, daß die Steuerbehörden nicht da zu berechtigt sind, von den Verlegern Verzeichnisse ihrer Autoren mit Angabe der verdienten Honorare zu verlangen, eine Arbeit, die bei größeren Verlegern eine außerordentliche Belastung be deuten würde. In den Richtlinien heißt es u, a,: Das Finanzamt kann ferner Auskunft fordern, wenn diese in einem Steuerermittelungsverfahren für die Feststellung von Steucransprüchen von Bedeutung ist. Dabei soll indessen, wie in der Ausschußberatung zu Z 177 der Reichsabgabenordnung besonders hervorgehoben worden ist, die Auskunftpflicht nicht zur Aufdeckung bisher unbekannter Steuerfälle verwertet werden. Daher wird von dem Erfordern allgemeiner Auskünfte darüber abzusehen sein, ob eine bestimmte Klasse von Personen, die weder im einzelnen namhaft gemacht, noch der Person nach erkennbar bezeichnet sind, bestimmte Rechtsgeschäfte abgeschlossen hat. Aus dem letzten Satz geht ganz eindeutig hervor, daß das Verlangen der Finanzämter weder eine gesetzliche Grundlage hat, noch den Wünschen des Reichsministers der Finanzen ent spricht. Soweit entgegen diesen Richtlinien durch ein Finanzamt derartige Auskünfte allgemeiner Natur von den Verlegern ver langt werden, wird im allgemeinen ein Hinweis auf den oben angeführten Erlaß genügen, um das Finanzamt von seiner For derung abzubringen. Sollte dies jedoch im einzelnen Fall nicht ohne weiteres möglich sein, so müßte auf Grund der ZZ 280 und folgende der Reichsabgabenordnung das Beschwerdeversahren beschritten werden. Die produktive Erwerbslosen-Unterstützung im Buchdruckgewerbe bei der Drucklegung von Verlagswerken. Im Anschluß an den Artikel im Börsenblatt Nr, 277 vom 28, November 1921 veröffentlichen wir nachstehend eine Liste von Buchdruckfirmen, welche bei dem Tarifamt der Deutschen Buchdrucker gemeldet haben, in ihren Betrieben Erwerbslose an zustellen und mit Notstandsarbeiten zu beschäftigen: Alzey: Reinhold Pfund, Berlin: Berliner Industrie-Druckerei. — Deutscher Kommnual-Verlag. — Emil Ebering. — Jhring und Fahrcnholtz G. m. b. H. — Schmitz L Bukofzer. Braunschweig: Vrauuschweiger Genossenschaftsdruckerei. Breslau: Breslauer Genossenschafts-Buchdruckerci. — Linke L Richter. — Stenzel vorm. Brehmer L Minuth. Darmstadt: Ed. Noether. Dresden: F. Emil Boden. — H. Grünberg. — Neue Verkehrsanstalt Hansa. Erlangen: Junge L Sohn. Frankfurt a. Main: A. Frankfurter. Gera (Neuß): Thüringer Kunstanstalt G. m. b. H. Glatz: L. Schirmer. Göttingen: Dictcrich'sche llniversitäts-Buch'druckerei (Kaestner). Guben: Albert Koenig. Halle a. S.: Gebauer-Schwetschke. Hamburg: Gremmcr L Kröger. Karlsruhe: Badenia A.-G. Kirchhain N.-L.: Max Schmersow. Köln: M. Du Mont-Schauberg. Köln-Kalk: Mar Wclzcl. Köstritz: Carl Seifert. Leipzig: August Hoffmaun. — August Pries. Leonberg: Lindcnberg. Lindau i. B.: vr. Karl Höhn. Magdeburg-Sudenburg: Friedrich Bornstedt. 61
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