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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1922
- Strukturtyp
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- 1922-03-29
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1922
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- Deutsch
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X- 7S, 29. März 1922. Redaktioneller Teil. tonale Prozeßrecht maßgebend. Immerhin ist auch hier zu be achten, daß in vielen Kantonen, z. B. in Zürich, der Schuldner nicht einfach zur Tragung der Anwaltskosten des obsiegenden Gläubigers verpflichtet ist, sondern demselben nur eine pauschale Entschädigung auferlegt wird, welche die Anwaltsrechnung sehr oft nicht decken wird. Gerade bei kleineren Streitbeträgen muß der Gläubiger auch bei vollständigem Obsiegen im Prozesse da mit rechnen, vielleicht 10 bis 20"/» der Forderung an Anwalts- kosten selbst tragen zu müssen. Aus das Betreibungsbegehren erläßt das Betreidungsamt einen Zahlungsbefehl an den Schuldner. Wenn derselbe die Forderung nicht anerkennen will, so hat er innerhalb zehn Tagen seit der Zustellung Widerspruch, den sogen. Rechtsvor schlag, zu erheben; andernfalls kann die Betreibung ihren Fortgang nehmen. Ein Rechtsvorschlag muß durch Klage im ordentlichen Prozeßverfahren beseitigt werden, wenn der Gläu biger keinen vollstreckbaren Titel hat, um dies im summarischen Verfahren erreichen zu können, die sogen. Rechtsöfsnung zu erhalten. lVergl. Art. 80 und 81.) Hier ist zu beachten, daß deutsche rechtskräftige vollstreckbare Urteile keineswegs in allen Kantonen zur Rechtsöfsnung genügen, namentlich dann nicht, wenn es sich um Versäumnisurteile han delt, oder wenn die Kompetenz des deutschen Gerichts auf bloßen Aufdrucken, wie »Erfüllungsort Berlin«, »Gerichtsstand Berlin-, aus den Fakturen, Bestellscheinen oder Briefbogen beruht und nicht auf richtigen Gerichtsstandvereinbarungen. (Vergl. den Auf satz des Verfassers in Mitteilungen der Deutschen Handelskammer in der Schweiz, VI. Jahrgang, S. 84.) Günstiger auch für den ausländischen Gläubiger ist die Be stimmung von Art. 82, wonach wenigstens die provisorische Rechtsöffnung erwirkt werden kann, wenn der Schuldner die Forderung schriftlich anerkannt hat. Eine notarielle Urkunde ist dazu nicht erforderlich; es genügt z. B. schon eine Anerkennung in Briefform auf eine Mahnung des Gläubigers. Hier ist zu be achten, daß die Forderung ziffernmäßig anerkannt sein muß; der Gläubiger sollte also in jeder Mahnung den Betrag wieder angeben, damit die Antwort des Schuldners auf einen bestimmten Betrag Bezug nimmt, auch wenn er in ihr selbst nicht genannt ist. Da nach der Praxis einzelner Kantone die betref fende Urkunde schon im Zahlungsbefehl angegeben werden muß, empfiehlt es sich, diesbezügliche Korrespondenzen dem Anwalt bei Übergabe des Mandats lückenlos einzusendcn. Die proviso rische Rechtsöffnung wird zur definitiven, wenn der Schuldner nicht innerhalb zehn Tagen die sogen. Aberkennungs klage einreicht, für welche jedoch die Gerichte des Betreibungs orts zuständig sind. So kann die Fortsetzung der Betreibung noch lange hinausgcschoben werden; aber der Gläubiger kann doch die provisorische Pfändung oder die Aufnahme eines Gllter- verzeichnisses verlangen und so feststellen, ob überhaupt etwas zu holen ist und sich ein weiteres Prozessieren lohnt. (Vergl. Art. 83.) Ist der Rechtsvorschlag beseitigt oder ein solcher überhaupt nicht erfolgt, so kann der Gläubiger (auf die besonderen Vor schriften im Pfandverwertuugsverfahren kann hier nicht einge gangen werden) frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zah lungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. Ist der Schuldner im Handelsregister eingetragen, so kommt es zum Konkurs-, andernfalls zum P f ä n d u n g s v e r f a h r e u. ->) Im Konkursverfahren wird dem Schuldner zu erst eine Konkursandrohung zugestellt. (Art. 159 sf.) Zahlt er trotzdem innerhalb weiterer 20 Tage nicht, so kann der Gläubiger das K o u k u r s b c g e h r e n beim zuständigen K o n- kursgericht stellen. Die Eröffnung des Konkurses kann ab gesehen von der Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Bc- treibuugskosten nur durch Nachweis von Mängeln im Verfahren verhindert werden (Art. 171—173); es kommt nicht zu einer eigentlichen Verhandlung. Dagegen wird vielerorts vom Gläu biger ein Vorschub für die zunächst entstehenden Kosten des Kon kursverfahrens verlangt, der z. B. in Zürich mindestens Fr. 100.— beträgt, und zwar auch bei kleineren Forderungen. Dieser Betrag ist allerdings auch nur dann verloren, wenn die Aktiven des Schuldners nicht einmal zur Deckung dieses Betrags und allfälliger weiterer Konkurskosten genügen, wobei privile gierte Forderungen nachgehen; aber der Gläubiger wird oft auch durch das beste Jnformationsbureau nicht feststellen können, ob das Risiko nicht allzu groß ist, und so kann sich ein böswilliger Schuldner besonders bei kleineren Beträgen oft um die Zahlung herumdrücken. Die Nichtbezahlung der Kaution hat allerdings nicht die Aushebung der Betreibung zur Folge, aber das Recht zur Erneuerung des Begehrens erlischt endgültig ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Die vorherige Aufnahme eines Güterverzeichnisses bewilligt zu erhalten, ist in der Praxis sehr schwierig, und außerdem würde das Betreibungsamt vor dieser Maßnahme auch einen erheblichen Vorschuß verlangen können und tu praxi verlangen. Gerade im Konkursverfahren wird es sich also empfehlen, Ratenzahlungen zu belvilligen, wenn der Vorschuß nicht gewagt werden will; dann aber schon vor Stel lung des Konkursbegehrens, um dem Schuldner den wahren Grund der Nachsicht nicht zu deutlich zu zeigen. Andrerseits ist aber doch wieder zu beachten, daß böswillige Schuldner eben erst zahlen, wenn sie nach Leistung des Kostenvorschusses durch den Gläubiger keinen andern Ausweg mehr sehen. Auf das Konkurs verfahren näher einzugehen, erscheint mir mangels einschneiden der Abweichungen vom deutschen Recht hier nicht erforderlich. Eine Unterart der Betreibung aus Konkurs ist die Wech- selbetrethung. Sie kann nur erfolgen, wenn sich die For derung aus einen Wechsel oder Scheck stützt und der Schuld ner zugleich im Handelsregister eingetragen ist. Sofern diese zweite Voraussetzung nicht vorliegt, hat der Wech. selgläubiger nur die Möglichkeit, provisorische Rcchtsösfnuug zu erhalten. Vor Annahme von Akzepten als erhöhter Sicherheit ist also stets zu prüfen, ob der Schuldner im Handelsregister einge tragen ist. Für die Durchführung der Wechselbetreibung ist der betreffende Abschnitt dem Betreibungsamt einzusenden. Die Frist für den Rechtsvorschlag beträgt nur fünf Tage, und an Stelle eines Rechtsöffnungsgesuchs durch den Gläubiger tritt eine Prü fung der Begründung des Rechtsvorschlags ox okkicio durch das Gericht, wobei die Zahl der Einreden des Schuldners stark be schränkt ist. (Vergl. Art. 182.) Außer den Einreden der Zah lung, Nachlaß oder Stundung, Fälschung und wechselrechtlichen Einreden, welche durch Urkunden zu beweisen sind, wird der Rechtsborschlag nur bewilligt, wenn die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt wird. Die Fortsetzung der Betreibung erfolgt dann direkt durch Stellung des Konkurs begehrens ohne weitere Frist. (Vergl. Art. 188.) b) Im Unterschied zum Konkursverfahren weist das Pfän- d u u g s v e r f a h r e n (Art. 88 ff.) eine Reihe von Besonder heiten auf, deren Unkenntnis häufig bittere Enttäuschungen ver ursacht. Vor allem mutz leider gesagt werden, daß es die Betrci- bungsämter oft an der nötigen Strenge gegenüber dem Schuldner fehlen lassen, um dessen Aktiven auch wirklich restlos für den Gläubiger zu pfänden. Einen Osfenbarungsetd kennt das SchKG. nicht. Allerdings bestehen auf Verheimlichung von Akti ven erhebliche Strafen; aber der Gläubiger wird selten in der Lage sein, den nötigen Nachweis zu leisten. Ferner fallen die Kostenvorschüsse in Betracht. Für die Konkursandrohungen gel ten die Ansätze für die Zahlungsbefehle; für die Pfändungen da gegen wird auf den Umfang der Bemühungen des Pfändungsbe amten abgestellt. Für die Pfändung selbst ist mit Fr. 5.— bis 10.— auch bet Forderungen unter Fr. 50.— zu rechnen. Dazu kommt, daß für jede weitere Bemühung ein Vorschuß verlangt oder die Gebühr per Nachnahme vom Zustellungsbevollmächtigten erhoben wird. Hier sind besonders Eigentumsansprüche von Drittper sonen an den gepfändeten Gegenständen zu beachten, welche Frist ansetzungen zu Bestreitungen und Klageetnleitungen zur Folge haben (vergl. Art. 106—109), und die Ansprüche der Ehefrau aus ehelichem Güterrecht (Art. 111). Es empfiehlt sich dringend, sich nur dann in diesbezügliche Prozesse einzulassen, wenn die Ansprecher auf Aufforderung durch das Betreibungsamt (vom Gläubiger zu beantragen) die Beweismittel nicht zur Einsicht vorlegen, weil sie in diesem Falle auch bei Ausgang des Pro zesses zu ihren Gunsten die Gerichtskosten und eine Entschädi gung zu zahlen haben, oder wenn die Beweismittel als unge nügend erscheinen. 397
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