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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.11.1930
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- 1930-11-11
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- 11.11.1930
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persönliches Gestalten des Verfassers erkennen lässt, ist auszu schalten. Von diesen Grundsätzen ausgehend, die in Wissenschaft und Rechtsprechung des RG. anerkannt sind, kann auch ein Adreß buch, insoweit es sich als Erzeugnis einer wenn auch nur ge ringen selbständigen geistigen Tätigkeit darstellt, zu den Schrift werken iin Sinne des LitUrhG. gehören. Es fragt sich daher, ob bei dem Adreßbuch der Klägerin Merkmale eigener selbständiger geistiger Tätigkeit des Urhebers in dem Maße vorhanden sind, daß ihm der Schutz des LitUrhG. nicht zu versagen ist. Das ist zu bejahen . . . Die Sammeltätigkeit des Urhebers ist auch, wie die Durch sicht des Werkes ergibt, keine rein mechanische gewesen, die darin bestand, lediglich vorhandenen Stoff zu übernehmen. Das Werk besteht vielmehr aus Anzeigen, die in Mager- und Fettdruck gehalten sind. Die in Fettdruck gehaltenen — es ist ein erheb licher Teil — sind in jahrzehntelanger Arbeit geworben und sind gegen Entgelt ausgenommen. Neben den Firmen befinden sich Zusätze, deren Material die Firmen geliefert haben, deren Wort laut nach Vereinbarung mit den Firmen ausgenommen ist. Neben diesen Anzeigen in Mager- und Fettdruck be finden sich in dem Werk Kasteneintragungcn. Diese Kastcncintragungcn bestehen aus geworbenen Anzeigen, die ebenfalls gegen Entgelt ausgenommen sind und deren Text im Einverständnis mit den anzeigenden Firmen abgefaßt ist. Dieser ganze Stoff ist dann gesichtet und in Branchen eingeteilt, und zwar ist die Einteilung in übersichtlicher Weise durchgeführt unter Verwendung von Brancheköpfen. Die Stoffanordnung ist, wie die genannten eidesstattlichen Versicherungen ergeben, die Beklagte auch selbst nicht in Abrede gestellt hat, in einer typischen Weise erfolgt, die sich in keinem anderen Adreßbuch wiederfindct, nämlich so, daß sechs Branchen, die für den Geschäftsmann von besonderer Wichtigkeit sind, allen anderen vorangestellt sind. Es ist dies, wie Beklagte selbst ausgcführt hat, eine besonders zweck mäßige Anordnung, weil der Kaufmann cs nicht nötig hat, diese Branchen erst lange unter den übrigen auszusuchen. Das übrige Branchenverzeichnis im Werk der Klägerin ist in der Unter teilung sehr weitgehend durchgeführt, verwandte Branchen sind znsammcngclegt, oder es wird auf sic durch besondere Hinweise am Branchenkopf verwiesen. Die Einteilung ist insofern ganz besonders zweckmäßig gestaltet, als sie in Hersteller, Großhandel und Einzelhandel erfolgt ist. Durch diese Anordnung ist das Werk sehr übersichtlich gestaltet und ermöglicht eine schnelle Orientierung beim Gebrauch. Die Eigenart der Sammlung, Stofsanordnung und Einteilung der Branchen beruht ans einer eigcnpersönlichen, selbständigen Geistcstäligkcit des Verfassers. Diese ist in dem Maße ausgewendet, daß das Werk als ein Schrift werk im Sinne des LitUrhG. anzusprechen ist.» Man ersieht aus diesen Ausführungen des Gerichts, die übrigens mit der ständigen reichsgerichtlichcn Rechtsprechung durchaus nbcreinstimmen, auf welche Momente cs bei solchen mehr organisatorisch aufgezogenen Schriftwerken ankommt, um sie als schutzfähiges Geisteswerk erscheinen zu lassen. Beson ders interessant ist dabei, daß auch die geworbenen Inserate mit zu diesen Momenten gehören! Das OLG. hat unter diesen Gesichtspunkten fcstgcslellt, daß das Buch der beklagten Firma alles Wesentliche des Buches der klagenden Firma nachgcmacht hat, und sagte in dieser Beziehung: »Die Eigenart des Werkes der Klägerin in der Stoffanordnung und Einteilung ist vollständig von der Beklagten in ihrem Werk übernommen. Der Stoff ist ebenfalls dem Werk der Klä gerin in dem Maße entnommen, daß bei einer Abwägung des Weggclasscnen mit dem Wicdcrgcgcbcncn das Werk der Klägerin nach Inhalt und umfänglicher Bedeutung zum weitaus über wiegenden Teil und in dem Maße abgcdruckt ist, daß die Weg lassungen von ganz verschwindender Bedeutung find. Frei ist eine Benutzung nach dem LitUrhG. nur dann, wenn sie den frem den Gedankcninhalt so verwertet, daß das Ergebnis eine auf eigener geistiger Tätigkeit beruhende selbständige Verarbeitung des vorhandenen Stoffes in eigenpersönlicher Gestaltung dar stellt (RG. IW. 1929, 1232).« 1066 Erschwerend kam übrigens im vorliegenden Falle hinzu, daß die beklagte Firma den Inserenten und Kunden gegenüber zum Ausdruck gebracht hatte, das andere Werk werde nicht mehr erscheinen und sie selbst setze jenes Werk fort. Aber auch ohne diese offensichtlich unlautere Wettbcwerbshandlung Iväre die Firma wegen Nrhebcrrcchtsverletzung mit Recht vom OLG. ver urteilt worden. Bücher für den Betriebsrat. Die Frage, unter welchen Umständen ein Betriebsrat ver langen könne, daß ihm von dem Unternehmen Gcsctzestcxte und Kommentare zur Verfügung gestellt. werden, ist vom Rcichs- arbeitsgericht entschieden worden. Bei der betr. Firnia bestand ein Wohnungsausschuß, der aus je zwei Mitgliedern der Betriebsräte der verschiedenen Anlagen gebildet wurde. Dieser Wohnungs ausschuß, der die Aufgabe hat, die Streitigkeiten, die zwischen der Verwaltung und den Inhabern der Wohnungen entstehen, zu erledigen, war der Ansicht, daß ihm durch die Leitung des Industrieunternehmens die Gesetzes- und Kommentarliteratur zur Verfügung gestellt werden müsse und führte als Begrün dung dafür n. a. aus, die von ihm verlangte kommentierte Aus gabe des RMietG. sei zur Erfüllung der ihm nach § 66 Nr. 9 obliegenden Mitwirkung an der Verwaltung der Werkswoh nungen erforderlich; zwar bedürfe er nach seiner Angabe einer solchen Gesctzesausgabe nur für den Gebrauch der beiden Mit glieder, die von ihm in den Wohnnngsausschuß entsandt werden, aber auch insoweit würde cs sich um ein Geschäftsbedürfnis des BetrR. selbst handeln. Das RArbG. nahm dazu folgende Stellung ein: »Die Ent scheidung darüber, was zu den für die Tätigkeit des BetrR. erforderlichen Geschäftsbedürfnisscn gehört, ob dieser der kom mentierten Ausgabe eines Gesetzes zur Erledigung der ihm ge setzlich obliegenden Aufgaben bedarf, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelsallcs ab und ist daher im wesentlichen Aufgabe der tatsächlichen Feststellungen des ArbG. (RAG. l, 64). Daß an sich arbeits- und wirtschaftsrechtliche Gesetzesausgaben, sei es nur des Textes, sei cs mit Erläuterungen, zu den Geschäfts bedürfnissen eines BetrR. im Sinne des tz 36 gehören können, hat auch das ArbG. anerkannt. Es hat aber im vorliegenden Fall das Bedürfnis des Antragstellers nach einer kommentierten Ausgabe des RMietG. aus einem doppelten Gesichtspunkte nicht als berechtigt angesehen: Es hat einmal erwogen, daß in dem RMietG. keine Rechtsnormen enthalten seien, die für das Mit wirken des Rechtes des BetrR. an der Verwaltung von Werks wohnungen von Erheblichkeit sein könnten, und daß außerdem der Rcchtszustand, der in den Bestimmungen des RMietG. znm Ausdruck komme, seit Jahren unverändert feststehe. Außerdem aber hat cs die Bedürfnisfrage auch aus dem Grunde verneint, weil der Wohnungsausschuß in der Lage sei, sich über den Inhalt des RMietG. jederzeit durch Einsichtnahme des Gesetzes textes in dem in unmittelbarer Nähe der Anlagen gelegenen Büro des Unternehmens zu unterrichten. Daß es unter Um ständen genügen kann, wenn die Bücher des Arbeitgebers den, BetrR. in einer leicht zugänglichen Weise zur Verfügung stehen, ist bereits in RAG. 1, 64 ausgeführt. Allerdings ist in dem angefochtenen Beschluß lediglich auf die Möglichkeit der Ein sichtnahme in den Gcsetzcstcxt hingewiescn, und es ist deshalb anzunehmen, daß das ArbG. die Einsicht des Textes für ge nügend, dagegen eine kommentierte Ausgabe nicht für erforder lich erachtet hat. Aber auch dieser Auffassung kann aus Rechts- grllnden nicht cntgegengctrcten werdcn.» Das RArbG. lehnt also die Literaturbcschaffnng durch den Arbeitgeber nicht ganz ab, prüft eine solche Pflicht aber genau auf ihr wirkliches Bedürfnis. Der Ort des Erscheinens einer Druckschrift. Wenn durch eine Druckschrift eine strafbare Handlung (Un- sittlichkeit, Beleidigung od. dgl.) begangen wird, so ist cs für den Gerichtsstand wichtig, daß der Ort des Erscheinens eindeutig fcststehc. Denn im Z 7 Abs. 2 StPO, heißt es: »Wird der Tat bestand der strafbaren Handlung durch den Inhalt einer im Inland erschienenen Druckschrift begründet, so ist als das zu-
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