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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.11.1930
- Strukturtyp
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- Band
- 1930-11-11
- Erscheinungsdatum
- 11.11.1930
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- Deutsch
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M 262, 11. November 1830. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. ständige Gericht nur das Gericht anzuschen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidi gung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage statt findet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift ver breitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.« In § 19 StPO, aber ist weiter bestimmt, daß, wenn mehrere Ge richte, von denen eins das zuständige ist, durch nicht mehr an fechtbare Entscheidungen ihre Unzuständigkeit ausgesprochen haben, das gemeinschaftliche obere Gericht die Zuständigkeit zu bestimmen habe. Daher kommt u. U. das Reichsgericht in die Lage, feststellen zu müssen, welches — z. B. bei Zeitschriften und Zeitungen — das zuständige Gericht ist, und es ist dies in einem Beschluß des RG. vom 29. August 1930 (RGSt. 64, 292) mit einigen grundsätzlichen Darlegungen entschieden worden, die hier mitgeteilt zu werden verdienen. Das RG. sagte dort: »Eine Druckschrift .erscheint' dort, wo sie mit dem Willen des Ver fügungsberechtigten die Stätte der ihre Verbreitung vorbereiten den Handlungen zum Zwecke der Verbreitung verläßt (wo sie zur Ausgabe gelangt). Dies geschieht u. a. in dem Zeitpunkte, in dem sic zwecks ihrer Verbreitung zur Post aufgegebcn wird. Hier durch wird auch mit der .Verbreitung' der Anfang gemacht; daher ist schon in diesem Zeitpunkt eine sich durch die Verbreitung vollziehende Straftat .begangen' im Sinne des Z 7 Abs. 1 StPO., den der K 7 Abs. 2 StPO, lediglich einschränkt (RGSt. Bd. 16 S. 245; Rspr. Bd. 9 S. 490).« Jackson-Girls gegen Jackson-Girls. Ich berichte von dieser Entscheidung, weil sie sowohl urheberrechtlich interessant ist in einer Zeit, da das Urheberrecht an Tanzschöpfungen aktuell ist, als auch insbesondere, weil das Recht auf Benennungen so nahe mit dem Titelschutz verwandt ist, daß der Buchhandel stets Anlaß hat) über solche Fälle unter richtet zu werden. Das Urteil des LG. I Berlin vom 23. Sept. 1930 ist rechtskräftig geworden. Es handelte sich darum, daß die Alfred Jackson-Girls in Berlin in der Scala, die Herbert Jackson- Girls in Berlin im Zirkus Busch auftraten. A. I. verlangte, daß durch einstweilige Verfügung dem H. I. das Auftreten seiner Truppe unter dem Namen Jackson-Girls verboten werde. Die einstweilige Verfügung wurde zwar in diesem Sinne erlassen, aber das dann erfolgte endgültige Urteil hob die einstweilige Verfügung auf. Die Gründe dafür sind interessant und wichtig nnd, wie hinzugefngt werden darf, gutzuheißen, da es sich auch bei der H. J.-TruPPe um einen rechtmäßig erworbenen Besitz stand des Namens und überdies keineswegs um eine Urheber- rechtsverletzung handelte. Denn es stellte sich, entgegen den er hobenen Vorwürfen, heraus, daß H. I. keine Tänzerinnen aus der Truppe von A. I. wegcngagicrt und etwa von diesen etwas zum Nachahmcn der anderen Truppe gelernt hatte (choreographische Werke sind ja au sich urheberrechtlich geschützt), und dem H. I. und seiner Ehefrau H. I., die die zweite Truppe leiten, kann nicht »erwehrt werden, ihren Familiennamen zu ge brauchen, zumal siebeide, A. I. und H. I., bei ihrem Vater die gleiche Ausbildung genossen haben und H. I. schon vor A. I. eine Tanztruppe mit eigenen Schöpfungen geleitet hat. über dies war die Verwechslungsgefahr, die ja bei bercchtigtermaßen geführtem gleichen Familiennamen nicht ganz vermeidbar ist, dadurch bereits gemindert, daß der Vorname H. zur Unter scheidung gegenüber den Alfred J.-Girls von H. I. stets hin- zugcsetzt worden ist. Mithin lag weder unlauterer Wettbewerb noch Urhebcrrcchtsvcrletzung vor. Zur Kleinschreibung. Die Bewegung für Abschaffung der Großbuchstaben ist noch nicht im Abflauen begriffen. Gegner und Förderer stehen sich noch schroff gegenüber. Bis jetzt haben sich folgende Gruppen als Anhänger der absoluten Kleinschreibung gebildet: Ein Teil der Akzidcnzsetzer im Bildungsverband der Buchdrucker, die Gewerkschaft deutscher VolkS- schullehrcr, Bauhaus Dessau, ein Teil der Buchdrucker in der Schweiz. Als Gegner finden wir die Organisationen der Hand- nnd Maschinensetzer, Korrektoren und Schriftgießer, den Buchhandel, die Gewerkschaften, die höheren Schulen, einen großen Teil der Volks schullehrer und die Schweizer Korrektoren. Für teilweise Klein schreibung tritt die Buchdruckmeisterschule in München ein. Die Stimmen aus Wirtschaftskreiscn sind so uneinheitlich, daß sie hier nicht in Frage kommen. Über die wissenschaftlich-pädagogische Seite brachte das Börsen blatt vom 3. März 1928 von W. Borgius so Ausführliches, daß hierzu nichts Neues gesagt zu werden braucht. Heute sollen ein Päd agoge der höheren Schule, ein Buchdrucker und ein Anhänger der teilwcisen Kleinschreibung zu Worte kommen. In den »Neuen Pädag. Studien« (Heft 4) schreibt Oberstudienrat Pickert (Darmstadt) in einem Aufsatz »Rechtschreibung und Schule« über die Großschreibung des Dingwortes folgendes: »Im Satze gibt den Träger einer Eigenschaft, den Urheber eines Vor ganges gewöhnlich ein Dingwort an. Ein andres Mal ist es nicht sogenannter Satzgcgenstand, sondern Ergänzung und bezeichnet das Ding, auf das sich eine Tätigkeit erstreckt. Ein Heer von Verhält niswörtern und Bindewörtern deutet Beziehungen zwischen Dingen an: Angst vor Schmerz, Liebe zu Volk und Vaterland. Ich mache dir Angst und Bange. — Wenn unser Blick auf eine Druckseite fällt, so wird er durch die großen Anfangsbuchstaben sofort auf die Ding wörter gelenkt, und weil sic die inhaltlich bedeutendsten Wörter sind, so merkt man im Nu, wovon auf der Seite die Rede ist . . . Man spürt den Unterschied, wenn man dann ein ohne Großschreibung ge drucktes Buch ebenso überfliegt. Das ist ungemein wichtig, weil wir Vielleser sind; was wir täglich an Lesestoff bewältigen müssen, das füllte ehemals die Woche aus, ja den Mouat. Darum ist es auch begreiflich, daß man zur Großschreibung des Dingwortes nicht schon im Mittelalter kam. . . . Als die Schriftsteller des 17. und 18. Jahrhunderts die Großschreibung durchführten, da waren sie gerade so auf dem richtigen Wege wie die Deutschen, als sie den Humanisten nicht folgten und nicht von der Fraktur abfielen! Aber wird nicht der Vorteil fürs Lesen dadurch aufgehoben, daß in gleichem Maße das Schreiben belastet wird? Nein! Auch der fruchtbarste Schriftsteller liest tausendmal soviel Seiten als er schreibt; er genießt also weit mehr Forderung als Hemmung; bei den meisten Menschen aber ist das, was sie zu schreiben haben, winzig im Vergleich zu dem, was sie lesen. . . .« Der Buchdrucker und jeder vorurteilslose Leser muß diesen Sätzen voll und ganz zustimmcn. Dazu kommt noch ein Weiteres: Die sogenannten »Mißverständnisse« sind durchaus nicht so selten, wie die Anhänger der Kleinschreibung annehmen. Auf einem Bogen Nomansatz zählte man 4 bis 5 Jrrtümer, macht bei 20 Bogen »nur« 100. Fehler in der Großschreibung kommen in den Manuskripten wenig vor, andre rechtschreiblicher Art sind häufiger, ja bilden die meisten. Eine Ausnahme in Verwechslungen bei groß oder klein macht meist die Frage Wie oder Was (z. B. Es bleibt alles beim alten — er war auf das Äußerste gefaßt), die aber leicht richtig- gestellt werden können, da die ganze Materie dem Buchdrucker in Fleisch und Blut übergcgaugeu ist. Mehr Arger hat er mit den Doppel- und Getrennt- oder Zusammeuschreibungen, die bei der Kleinschreibung aber auch nicht aus der Welt geschasst wären. Was die schönhcitliche Seite in Drucksachen bei Anwendung der absoluten Kleinschreibung anbctrifft, darüber gehen selbst bei vielen Akzideuz- setzern die Meinungen weit auseinander. Der Großbuchstabe ist und bleibt die Zierde jeder Drucksache, trotz der »neuen Sachlichkeit«. Dies bestätigt auch Hoffmauns Schriftatlas, wo 121 Künstler des In- und Auslandes sich ein Stelldichein gegeben haben. Ein schöner Anschauungsunterricht, der die unerschöpfliche Vielseitigkeit und Ausdruckskraft der Großbuchstaben zeigt. Unsere schönen Initialen und Versalien haben seit Jahrhunderten im Fraktur- und Antiqua- satz ihren Daseinszweck erfüllt. Dem Leser bieten sie kleine will kommene Nuhepunkte im hastigen Tempo der Zeit, was zum besseren Verstehen des Lesestoffes von großer Bedeutung ist. Die Erleich terung fiir Schreibmaschine, Erhöhung der Produktion bei absoluter Kleinschreibung soll nicht abgcstritten werden. Trotzdem würde eine Verbilligung des Buches nicht cintrctcu, da neben der Kleinschreibung die Großschreibung weiter munter einherliefe und der große Wirr warr eher eine Erhöhung des Tarifs für Setzer (wie in Norwegen) zur Folge hätte. Auffallend ist, daß die Wirtschaft verschwindend wenig in Kleinschreibung drucken läßt. Dies trifft auch auf die Inserate in den illustrierten Zeitschriften mit ihren Millivnenauflagcn zu, die stark im Auslände gelesen werden. Mit Recht fühlen die Wirt schaftskrise ihre internationale Verbundenheit und wissen, daß der jetzige Zustand die Reklame dem Ausland verständlicher macht als alles mit kleinen Buchstaben. Eher würden sic einer Re form Altstimmen, die alle Eigennamen, Länder- und Stäötenamcn u. a. im Schriftsatz hcrvorhebt. 1067
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