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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.08.1923
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- 1923-08-09
- Erscheinungsdatum
- 09.08.1923
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Sörlr,,«»» I. d. DtsPn. «achhm«-,. Redaktioneller Teil. Übertrag 5 033 700 Chr. Kriedr. Bleweg 8. m. b. H., Berlin-L. (5. Rate) H. Burdach Hofbh., Dresden (An- .// 20V 000 gestellte, 2. Nate) ./( 125 000 G. Cottasche Buchhandlung Nachf., Berlin lPersonal, 7. Nate> 116 000 Bartholdi'sche Buchhandlung, Crich Schultz Wismar (3. Nate) 100 000 D. Sauerländer's Verlag, Frankfurt a. M. (7. Rate) . . ./i 100 000 Ztarl Köhler, Darinstadt (5. Nate) . . Ltiller'sche Hofbuchh., Schwerin 50 000 (»Treue -den Treuen«) .... .// 50 000 Herin. Treichel, Jena (22. Nate) . . . 40 000 Ferd. Psciser'sche Buchh., Budapest . . 25 060 Nobert Neinhard, Lörrach ./i 20 000 Carl Noelle, Natibor ./i 10 000 N. Schally, Czernomitz ./i 8 400 .7/ ' 7 888 88« Summe von Liste 33 .77 158 877 928 Gesamtsumme »7t 138 568 528 Vom »Breslauer Buchhändler-Verein» bisher eingegangene Beträge: t. Sammelliste Imst. Bbl. Nr. 45) .// 285IM 2. Sammelliste ls. oben) »7t 1410 500 l 805 800 Die Sammlung wird fortgesetzt! Weitere Spenden sind auf Konto »Ruhrspende-, Börsenverein der Deutschen Buchhändler bei der Allgemeinen Deutschen Credit- Anstalt Leipzig oder auf Postscheckkonto Leipzig 13 463 einzuzahlen. Das kommende Arbeiksgerichksgesetz. Von Dr, Kurt Rung«, Syndikus des Arbeitgeber-Verbandes der Deutschen Buchhändler. In Nr. 12 des Reichsarbeitsblattzs ist der Regierungsentwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes nebst Begründung veröffentlicht wor den, der jetzt dem Reichsrat und dem Reichswirtschaftsrat zur Be schlußfassung vorliegt. Der Entwurf eilt der in Vorbereitung be findlichen Kodifikation des Arbeitsrechts in einem einheitlichen Arbeitsgesetzbuch«, das auch «inen besonderen Abschnitt über die Arbeitsgerichtsbarkeit enthalten soll, voraus. Di« Gründe hierfür liegen in der augenblicklich herrschenden Zersplitterung der arbeits rechtlichen Rechtsprechung mangels Vereinheitlichung durch eine höchste Instanz sowie in dem Fehlen einer paritätisch ausgestalte, ten, schleunigen und billigen Gerichtsbarkeit für die landwirtschaft lichen Arbeiter, Hausgehilfen und zahlreichen staatlichen und kom munalen Arbeitnehmer, so daß eine längere Verzögerung nicht mehr angebracht erscheint. Hierzu kommt, daß durch den dem Reichstag vorliegenden Entwurf der Schlichtungsordnung eine Neuregelung in Gesamtstreitigkeiten vorgesehen wird, wobei die bisherige Zu ständigkeit der Schlichtungsausschllsse in Einzelstreitigkeiten besei tigt werden soll, die künftig allein den Arbeitsgerichtsbehörden Vorbehalten bleiben. Der nunmehr vorliegende Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes geht in seinen Anfängen bis auf das Jahr 1920 zurück und hat unter dem Einfluß der beteiligten Kreise der Arbeitgeber und Ar beitnehmer mehrfache Wandlungen durchgemacht, bis er sein« jetzige Gestalt empfing. Ihm liegt das anerkennenswerte Bestreben zu grunde, »unter Ausbau der Arbeitsgerichte erster Instanz als Son dergerichte ihre Anknüpfung an die bewährte Überlieferung der alten Gewerbe, und Kaufmannsgerichte in erhöhtem Maße sicherzustellen sowie anderseits die Unabhängigkeit der Rechtsprechung von der Verwaltung zu wahren und bei aller Betonung der besonderen Bedürfnisse des Arbeitsrechts eine möglichst enge Verbindung mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu sichern-. Diesem Ziel möglichst nahezukommen, sind di« Verfasser des Entwurfs nach Kräften und im großen und ganzen auch mit Erfolg bemüht gewesen. Die folgende Darstellung kann naturgemäß den Inhalt des Entwurfs nur in großen Umrissen skizzieren und muß auf jedes Ein gehen auf die zahlreichen Einzelfragen, von denen jede einer be sonderen Behandlung wert ist, verzichten. 1122 184, 9. August 1923. l. Aufbau der Arbeitsgerichtsbehörden. In dieser Richtung hat der Meinungsstreit besonders heftig ge tobt, da es drei Möglichkeiten für die organisatorische Gliederung gab: einmal die Errichtung bis in die höchst« Instanz völlig selb ständiger Arbeitsgerichte, was von vornherein an der Koslensrage scheitern mußt«, ferner die Angliederung an Verwaltungsbehörden oder die Angliederung an die ordentlichen Gericht«. Nur die letzt genannte Regelung konnte in Frage kommen, wenn man an der schwererkämplten, grundsätzlichen Trennung von Verwaltung und Rechtsprechung, dem charakteristischen Merkmal des modernen Rechtsstaates, festhalten wollte. Doch stieß man hier auf Len Wi derstand der Gewerkschaften mit ihrem Mißtrauen gegen die ordeni- liehen Gerichte. Daher hat man die Zuflucht zu einem Kompromiß genommen, indem der Entwurf sllr die erste Instanz grundsätzlich selbständige Arbeitsgericht« vorsieht, welche regelmäßig sllr den Be- zirk eines Amtsgerichts errichtet werden. Dagegen werden Pie zweitinstanzlichen Landesarbeitsgerichle den Landgerichten rmd^as Reichsarbeitsgericht dem Reichsgericht angegliedert. Hierfür spricht außer der Kostensrage insbesondere die Erwägung, daß nur aus diese Weise eine einheitlich« Rechtsprechung erreicht werden kann. Die Rechtseinheit aber ist ein nicht hoch genug zu veranschlagendes Gut, das im Strudel der Gegenwart zu erhalten unser aller Bestre ben sein muß. Trotz der organisatorischen Verschiedenheit zwischen erstinstanzlichen Arbeitsgerichten einerseits und BerufungS- und Revisionsinstanzen anderseits wird die Einheitlichkeit des inneren Ausbaues gewährleistet durch den bei allen Arbeitsgerichtsbehörden geltenden Grundsatz paritätischer Besetzung mit Beisitzern der Ar beitgeber und Arbeitnehmer, wie dies bereits jetzt bei den Gewerbe- und Kausmannsgerichten, die künftig in Wegfall kommen, der Fall ist. Bei den Arbeitsgerichte n werden je nach Bedarf Kam mern gebildet, die mit einem Vorsitzenden und je einem Beisitzer aus dein Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besetzt wer den. Die Vorsitzenden sollen in der Regel ordentliche Richter sein, di« ausreichende Kenntnis und Erfahrung aus arbeitsrechtlichem und sozialem Gebiet« aufzuweisen haben. Die Bestellung als Vor- sitzender bzw. als Stellvertreter desselben erfolgt für mindestens ein Jahr und höchstens für neun Jahre, jedoch ist eine wiederholte Bestellung zulässig; auch können die Vorsitzenden nach dreijähriger Amtsdauer im Hauptamt auf Lebenszeit angestellt werden. Hier- nach wird für die Vorsitzenden eine Art Probezeit «ingeführt, die schwer verträglich ist mit dem Grundsatz der richterlichen Unab hängigkeit und die Gefahr heraufbeschwört, daß politische Gesichts- Punkte Hereinspielen. Die Gefahr ist um so größer, als nicht nur ordentliche Richter, sondern auch andere Personen mit der Be fähigung zum Richteramt, z. B. Verwaltungsbeamte, zu Vorsitzen den bestellt werden können. Wenn der Entwurf demgegenüber sagt: »Das Zusammenwirken der Landesjustizverwaltung und der obersten Landesbehörde für die Sozialverwaltung auch bei der Be stellung der Vorsitzenden aus Lebenszeit gibt die Gewähr, daß hierbei nicht einseitige politische Gesichtspunkte ausschlaggebend sind, sondern di« sachlich« Eignung auf rechtlichem und sozialem Gebiete«, so wirkt dies, da die beiden genannten Stellen doch regel mäßig die gleich« politische Richtung vertreten werden, wenig über- zeugend. Auf der anderen Seite ist freilich zuzugeben, daß die Vor- sitzenden der Arbeitsgerichte in besonderem Maße das Vertrauen der Rechtsuchenden besitzen müssen und daher die Möglichkeit der Entfernung ungeeigneter Richter wünschenswert ist; aber diese ver hältnismäßig seltenen Fälle dürften jene Erschütterung der richter lichen Unabhängigkeit und die damit verbundenen großen Gefahren kaum rechtfertigen. Die Beisitzer werden je zur Hälfte aus den Arbeitgebern und Arbeitnehmern entnommen und gehen nicht aus unmittelbaren Wahlen hervor, sondern werden von der Arbeitgeber- bzw. Arbeit nehmergruppe des zuständigen Bezirkswirtschaftsrats gewählt und solange ein solcher nicht besteht, von der obersten Landes behörde für Sozialverwaltung ernannt. Viel zu umständlich mutz die Häufung der im 8 16 vorgesehenen Wahlversohren erscheinen, die das Prinzip, auch der kleinsten Gruppe eine Vertretung zu sichern, allzu sehr in den Vordergrund rückt. Das Amt der Bei sitzer ist. ebenso wie das Amt der Schössen und Geschworenen, ein
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