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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1932
- Strukturtyp
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- 1932-11-05
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1932
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- Deutsch
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X» 258, 5. November l832. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s, d.Dttchn NuchSand-I. R.D.T.M. stattfinden. Für die höheren Klassen der Volksschulen ist am Spätnachmittag eine Feier in der (etwa 2000 Personen fassenden) Städtischen Tonhalle in Aussicht genommen, bei der das Städtische Orchester kostenlos milwirkt, und zu der die Stadt verwaltung den Saal frei zur Verfügung gestellt hat, während der Stadtschulrat etwa verbleibende Kosten auf den Schuletat übernommen hat. Der Oberbürgermeister von Trier hat zu dieser Veranstaltung sein Erscheinen zugesagt. In sämtlichen Schulen wird der Prospekt »Pflegt die Hausmusik« zur Verteilung ge langen. Die ortsansässigen Musikalienhandlungen werden ihre Schaufensterauslagen auf das Motto »Hausmusik« abstimmen. Meldungen über ähnliche Veranstaltungen liegen bisher vor aus Aachen, Bielefeld, Düsseldorf, Hamburg, Köln, Königsberg, Magdeburg, Mannheim, München, Münster, Oberhausen und Wuppertal. In allen diesen Städten, zu denen sich noch weitere gesellen werden, wird also der 22. November bereits in diesem Jahre ganz unter dem Zeichen der deutschen Hausmusik stehen. »Bereits in diesem Jahre« — mit diesen Worten soll an gedeutet sein, daß wir uns dessen wohl bewußt sind, daß wir dies erste Mal noch nicht überall und auf allen Gebieten restlos be friedigende Arbeit haben leisten können. Die Vorbereitungszeit war eine verhältnismäßig kurze, und es bedurfte intensiver Tätig keit, um das zu sichern, was heute wohl bereits als feststehend angesehen werden darf: der »Tag der deutschen Haus- ni u s i k« ist kein leeres Wort mehr, sondern bereits ein lebendiger Begriff, der in Zukunft noch wesentlich wird ausgebaut und ver tieft werden müssen, der aber jetzt schon als Positiver Faktor deut scher Musikpflege und Kultur gewertet werden darf. Schutz der Äußerlichkeiten. Von Justizrat vr. Fuld in Mainz. In einem Urteil vom 31. Oktober 1931, abgedruckt in der Ju ristischen Wochenschrift 1932 S. 872, hat sich der II. Zivilsenat des Reichsgerichts mit der Frage befaßt, ob die genaue Nachah mung einer illustrierten Zeitschrift unter § 1 Uul. Wettbew.Ges. falle und dieselbe nur fttrde n Fall bejaht, daß die Nachahmung zu Täuschuugszweckcn erfolgt. Schon die Entscheidung selbst hat in Kreisen des Buchhandels und Zeitschriftenverlags ge wisse Befürchtungen wegen der Einwirkung auf das sogen. Recht an den Äußerlichkeiten im Buchhandel hervorgerusen, noch mehr gilt dies aber von den Gründen. Das Reichsgericht geht davon aus, baß ün sich gegen die genaue Nachahmung einer nicht unter einem besonderen Schutz stehenden Ware durch einen anderen vom Standpunkt des lauteren Wettbewerbs keine Bedenken bestehen. Es wendet auch auf Zeitschriften die Grundsätze an, welche es in bezug auf die sogen, sklavische Nachahmung bei anderen Waren je länger je folgerichtiger in mehrjähriger Rechtsprechung heraus gearbeitet hat, z. B. sklavisches Nachbauen von Maschinen. Eine sitten widrige Wcttbewerbshanölung liegt hiernach nur dann vor, wenn einmal o b jektiv eine Verwechselungsgefahr besteht und sodann die Absicht der Täuschung des Publikums durch bewußte Irreführung über die Herkunft des Gegenstandes, also die gewollte oder ge billigte Herbeiführung der Verwechselbarkeit. Das objektive und das subjektive Merkmal müssen Zusammentreffen, um die Annahme des sittenwidrigen Charakters im Einzelfalle möglich zu machen. Auf den ersten Blick kann allerdings diese Vereinigung objektiver Ver wechselungsgefahr und subjektiven Täuschungswillens den Anschein erwecken, als ob der Schutz der Äußerlichkeiten des Buchhandels da durch in bedenklicher Weise eingeschränkt würde, insbesondere im Hinblick auf die Stellung des Reichsgerichts und der anderen Ge richte zu dem Schutz des Ergebnisses der Arbeits- tätigkeit eines Gewerbetreibenden gegenüber dem Konkurrenten. Indessen lehrt die Prüfung der weiteren Ausführungen des Reichs gerichts, daß diese Gefahr in Wirklichkeit nicht besteht, denn der Senat sagt ausdrücklich: »Der bewußten Herbeiführung der Verwechselungsgefahr steht es gleich, wenn der Nachahmer seine Rechts Pflicht nicht befolgt, die ihm bekannte V e r w e ch s e l u n g s g e f a h r zu beseitigen, obwohl das möglich wäre, z. B. durch Anbringung abweichender Merkmale«. Der wörtlich angeführte Satz ist von ganz besonderer Bedeutung. Er bietet die Möglichkeit, der Nachahmung schützeuswerter Äußerlich keiten im Buchhandel fast in jedem Falle mit Erfolg ent- gegenzutreteu, ahne Heranziehung der Vorschrift des Warenzeichen- gesetzes über den Schutz einer Ausstattung, welche sich den Charakter der Verkehrsgeltung in dem Sinne verschafft hat, daß sie auf ein bestimmtes Unternehmen als Herkunftsstätte bezogen wird. Im prak tischen Verkehr des Buchhandels liegen die Verhältnisse so, daß regelmäßig die individuelle Äußerlichkeit eines Buches, z. B. die Farbe des Einbandes, die Eigenart der Ecken des Einbandes, die Art und Weise der Aufschrift, Gold- oder Silberbuch staben in bestimmter Schrift (Antigua, Mitteldeutsche, Kombination mehrerer Schriftarten usw.) von dem Konkurrenten nicht nachgeahmt zu werden braucht, ohne daß durch die Unterlassung der Nachahmung der Absatz irgendwie in Frage gestellt würde. Wenn z. B., um einen von dem Verfasser bearbeiteten Fall zu erwähnen, ein die Entwick lung eines bestimmten Industriezweigs behandelndes Werk in Quart format mit Einband aus glänzendem, schwarzem, von breiten glänzen den silbernen Querstreisen durchzogenen Grunde herausgegeben wurde und für ein Konkurrenzwcrk genau der gleiche Einband ge wählt wird, so kann weder für den Fachmann noch für den Juristen ein Zweifel bestehen, daß der Herausgeber des letzteren die o b - jektiv vorhandene V e r w e ch s e l u n g s g e f a h r gewollt hat. Nichts hinderte ihn, den Einband in anderer Weise auszu statten. Eines Beweises für diese Absicht bedarf es ganz und gar nicht, sie liegt auf der Hand; jede andere Absicht ist vollständig aus geschlossen, und es wäre ein Fehlurteil schlimmsten Inhalts, wenn der Richter die Klage abweisen wollte, weil der Kläger einen beson deren Beweis dieser Absicht, eine Verwechselung herbeizuführeu, nicht erbracht habe. Der Kläger braucht auch nicht einen Beweis dafür anzutreten, daß diese eigenartige Verwendung der genannten Farben und der breiten Silberstreisen sich bereits die Verkchrsgeltuug ver schafft hat, sein Anspruch ist vielmehr auch dann schon berechtigt, wenn die Nachahmung schon alsbald nach dem Erscheinen seines Werkes oder — was auch nicht nur theoretisch möglich ist, sondern auch praktisch vorkommt -- zugleich mit diesem auf dem Markt an gekündigt wird. Auch unter dem in der obigen Entscheidung des Reichsgerichts verwerteten Gesichtspunkt - - ob im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse mit vollem Recht kann hier dahingestellt bleiben —, daß es dem Gewerbetreibenden nicht verwehrt werden könne, konstruktive Notwendigkeiten zu verwenden, auch wenn der Erstbenutzer sich ihrer schon bedient hat, kann selbstverständ lich kein Argument für das Recht des Herausgebers des Konkurrenz- werkcs 'zur Nachahmung der genannten Äußerlichkeiten in sklavischer Weise entnommen werden. Bei den Äußerlichkeiten des Buchhandels liegen solche konstruktive Not wendigkeiten überhaupt nur sehr selten vor, wenn auch zugegeben ist, daß das Format eines Buches in sehr vielen Fällen durch das Herkommen und das Bedürfnis des praktischen Gebrauchs gegeben ist; die Eigenart des Formats spielt aber längst nicht die Nolle wie die Eigenart der übrigen Äußerlichkeiten. Ein Interesse daran, daß die Nachahmung der Äußerlichkeiten unter bleibt, hat aber der Buchhandel auch nur unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung jeder Verwechselung und Täuschung, gegen Ent nahme des Inhalts schützen ihn die Urheberrcchtsgesetze, gegen Ent nahme des Titels unter Umständen dieselben oder das UulWettbow. Ges., gegen Nachahmung von Geschäftsbezeichuuugeu und Geschäfts abzeichen § 16 Uul.Wettbew.Ges. Die Entscheidung des Reichsgerichts hat hiernach für den Buch handel nicht die mehrfach befürchtete Einwirkung in einengendem Sinne. Die Parallele mit dem Maschinenbau und anderen Zweigen der Industrie, auch mit der kunstgewerblichen Technik, versagt, weil eben bei ihm das M omcnt technischer Notwendigkeiten in Ansehung der Äußerlichkeiten fehlt. Daher wird sich auch auf dem Boden der Grundsätze des Neichsgerichtsurteils die eine Verwechselung herbeiführende Nach ahmung der Äußerlichkeiten regelmäßig mit vollem Erfolg verfolgen lassen. Es muß nur verhütet werden, daß der Nachahmer in der Lage ist, sich auf den Erwerb des sogen, wertvollen Besitzstandes mit Rücksicht auf die lange Untätigkeit des Verlegers berufen zu können, der die Äußerlichkeiten zuerst augewendet hat. Hierauf hat der Verfasser vor einiger Zeit in dem Aufsatz über Verwirkung hingewiesen (1931, Nr. 178). Das erste „Jahrbuch der deutschen Dichtung". Hier ist nicht der Ort, über die vom Verein Raabe-Stiftuug nach Ablauf des ersten Vereiusjahres den Mitgliedern des Vereins gelieferten Bücher von Wiechert, »Die Magd des Jürgen Toskozil-, und von Kolbenheyer, »Die Begegnung auf dem Niesengebirgc« etwas zu sagen. Aber die Herausgabe des ebenfalls verteilten'I a h r - buchs der deutschen Dichtung scheint mir eine Sache zu sein, die den ganzen deutschen Buchhandel interessieren m u ß. Schon seit langem geben große Verlagsbuchhandlungen Kataloge heraus, die erheblichen literarischen Wert haben. Manche sind auch (Fortsetzung S. 797.) 795
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