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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1932
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- 1932-10-17
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1932
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^ 243, 17. Oktober 1932. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. nur die verlegerischen Geschäfte, die mit der Herstellung und Ver breitung der Zeitschrift verbunden sind. Ein Verlagsvertrag scheint nicht geschlossen zu sein, jedenfalls nicht auf eine bestimmte Zeit. Der Vertrag hat vielmehr den Charakter eines Geschäftsbesorgungs vertrages, auf den die Vorschriften über den Werkvertrag zur An wendung zu kommen haben (vgl. 8 075 BGB.). Ta auch keine Kündigungsfrist vorgesehen ist, so besteht an sich die Möglichkeit für beide Vertragsteile, den Vertrag durch unbe fristete Kündigung aufzuheben. Nach dem Buchstaben des Gesetzes besteht eine Kündigungsfrist nicht. Nach dem Werkvertrag kann der Besteller jederzeit den Vertrag kündigen, selbst wenn das Werk noch nicht vollendet ist. Erstreckt sich der Vertrag nur auf die Herstellung der einzelnen Nummern und wird hierfür die Vergütung bezahlt, so ist das Werk mit der Herstellung und Ausgabe der einzelnen Nummer vollendet. Es ist aber auch möglich, daß der Vertrag sich auf einen Jahrgang oder eine bestimmte Anzahl von Nummern erstreckt. In diesem Falle kann zwar der Besteller auch, und zwar vor Vollendung des Werkes kündigen, allein in diesem Falle kann der Verlag die vereinbarte Vergütung verlangen und braucht sich nur dasjenige anrechnen zu lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwen dungen erspart. Ein Recht des Verlags, die Fortsetzung des Vertrages auf eine bestimmte Zeit zu verlangen und demgemäß im Wege einstweiliger Verfügung die Herausgabe der Zeitschrift durch einen anderen Ver lag zu verhindern, besteht nicht. Ich muß mir nur den Vorbehalt machen, daß der geschlossene Vertrag nicht vorliegt und daß möglicherweise aus dem Inhalt des Vertrages sich noch eine etwas andere Beurteilung ergibt. Leipzig, den 26. Februar 1932. Justizrat vr. H i l l i g. Wettbewerb durch Abdruck von Anerkennungsschreiben. Eine Firma inseriert regelmäßig in der Zeitschrift eines Ver lags in der Weise, daß sie Anerkennungsschreiben von Abnehmern ihrer Erzeugnisse in den Anzeigen abdrucken läßt. In diesen An erkennungsschreiben finden sich auch ungünstige Kritiken von Kon kurrenzfabrikaten der inserierenden Firma. Die Erzeugungsstätte der Konkurrenzfabrikate wird nicht genannt, die Fassung läßt aber erkennen, daß ein bestimmtes Konkurrenzfabrikat mit der ungün stigen Kritik des Abnehmers getroffen werden soll. Frage: 1. Verstößt dieses Verfahren des Inserenten gegen den lauteren Wettbewerb? 2. Kann der ungünstig kritisierte Wettbewerber den An spruch auf Unterlassung der Aufstellung dieser Be hauptungen auch gegen den Verlag richten? Der Anfrage liegt ein Abdruck eines beanstandeten, in der Zeit schrift erschienenen Anerkennungsschreibens bei. 1. Die theoretische Möglichkeit, daß der Vergleich der eigenen Ware mit der des Mitbewerbers, weil gegen den lauteren Wettbe werb verstoßend, unzulässig sei, ist von der Rechtsprechung in be stimmten Fällen anerkannt worden. Daraus folgt jedoch nicht das Bestehen eines absoluten Nechts- satzes. Vielmehr sind für die Beurteilung die Umstände des ein zelnen Falles maßgebend. Eine sachliche und objektive Kritik kann nicht dadurch sittenwidrig werden, daß sie wegen ihres Ergebnisses als Reklamemittel besonders geeignet ist (so RGEntsch. v. 25. 3. 1930, abgedruckt in Markenschutz und Wettbewerb, Jahrgg. 1930 S. 318 ff.). In dem vorliegenden Falle wird in dem beanstandeten An erkennungsschreiben vom Briefschreiber nur behauptet, er habe von einer Firma in H. unter einer bestimmten Bezeichnung Ware be zogen und sei insofern irregeführt worden, als er angenommen habe, diese Ware wäre mit der des das Schreiben veröffentlichenden Lieferanten gleichwertig, und dann zum Ausdruck gebracht, daß die empfangene Ware die Eigenschaften der Ware des Inserierenden nicht besitze. Im Zusammenhang damit wird weiter zum Ausdruck gebracht, daß die Ware des Inserierenden, die unter einer ganz anderen Bezeichnung verkauft wird, gewisse günstige Eigenschaften besitze, welche die Ware des Wettbewerbers nicht habe. Das sind Tatsachen, die allerdings, wenn sie unrichtige An gaben über die Beschaffenheit der Ware eines anderen darstellen, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts des anderen zu schädi gen, gegen § 14 UWG. verstoßen und dem Verletzten einen Unter lassungsanspruch geben. Nicht aber rechtfertigt die Behauptung an sich wahrer Tatsachen ein Vorgehen aus UWG. 8 1, soweit nicht besondere Umstände das Vorliegen des unlauteren Wettbewerbs ergeben. 2. Wird ein Verstoß in dem Inhalte des Inserats, sei es gegen 8 14, sei es gegen 8 1 UWG. nach Lage des Falles festgestellt, so geht der Anspruch des Verletzten auf Unterlassung der Weiterver breitung auch gegen den Verleger und nicht nur gegen den Wett bewerber, der den Anerkennungsbrief mit den beanstandeten Mit teilungen veröffentlicht hat. Insoweit kommt der Verleger als Mit täter bzw. Gehilfe in Frage und kann ebenso wie der Haupttäter gezwungen werden, die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Schriftstücke zu unterlassen. Leipzig, den 12. März 1932. vr. Hillig, Justizrat. Umfang des Reproduktionsrechts an Abbildungen. Zwischen dem Rechtsvorgänger des anfragenden Verlags und einem Künstler ist im Jahre 1929 eine Vereinbarung des Inhalts getroffen worden, daß der Künstler dem Verlag einige Bilder für den Abdruck in einem bestimmten Werke überlassen hat gegen Zahlung eines einmaligen Honorars. Es sind von dem fraglichen Werk damals sofort 10 000 Exemplare gedruckt worden, von denen die ersten 5000 Exemplare als 1. Auflage erschienen sind. Der an fragende Verlag hat jetzt die zweiten 4000 Exemplare als 2. Auf lage zu einem ermäßigten Preis und in einfacherer Ausstattung erscheinen lassen. Der Künstler verlangt für diese »2. Auflage« ein Honorar in Höhe des achtfachen Betrages des im Jahre 1929 ge zahlten Honorars. Frage: Ist dieser Honoraranspruch des Künstlers begründet? Da es sich im vorliegenden Falle nicht um Abbildungen wissen schaftlicher oder technischer Art im Sinne des 8 1 LitUG. handelt, sondern um künstlerische Bilder im Sinne des Kunstschutzgesetzes, sind die Bestimmungen des Verlagsrechtsgesetzes nicht anwendbar. Auch wird man in den zwischen dem Rechtsvorgänger des Verlegers und dem Künstler getroffenen Abmachungen kaum einen Verlags vertrag erblicken können, da die essentiellen Erfordernisse für das Vorliegen eines Verlagsvertrages auf seiten des Verlegers nicht gegeben sind, der Verleger nur das Recht zur Aufnahme der Ab bildungen in einem bestimmten Werk erworben, nicht aber auch die Verpflichtung zur Vervielfältigung und Verbreitung übernom men hat. Bei dieser Sachlage kann sich der Künstler keinesfalls auf die Bestimmung in 8 5 des Verlagsrechtsgesetzes berufen, die dem Verleger im Zweifel nur das Recht für eine Auflage in Höhe von 1000 Exemplaren einräumt, wobei zu beachten ist, daß die Be stimmungen des VG. auch nur analog auf die Verträge, welche Reproduktionsrechte an Kunstwerken zum Gegenstand haben, keine Anwendung finden. Der Umfang des vom Verleger erworbenen Rechts kann vielmehr nur aus dem Zweck des Vertrags ersehen werden. Der Zweck des Vertrags war aber, dem Verleger das Recht zum Abdruck in einem bestimmten Werk zu übertragen. Mangels anderweiter Vereinbarung muß man daher davon ausgehen, daß der Verleger die Bilder unbeschränkt für dieses Werk, für das er sie erworben hat, verwenden darf. Wenn der Künstler eine Be schränkung auf eine bestimmte Zahl von Abzügen dieses Werkes gewollt hätte, so hätte er das beim Abschluß des Vertrages zum Ausdruck bringen müssen. Auch unter Berücksichtigung der im Jahre 1926 festgelegten »Richtlinien für Abschluß und Auslegung von Verträgen zwischen bildenden Künstlern und Verlegern« wird man zu keinem anderen Ergebnis kommen können. Es ist bereits vorstehend ausgeführt, daß ein Verlagsrecht nicht vorliegt, weil die Verpflichtung des Ver legers zur Vervielfältigung und Verbreitung fehlt. Ein Verlags vertrag würde weiter zur Voraussetzung haben, daß dem Verleger das Verlagsrecht, d. h. bas ausschließliche Recht zur Vervielfälti gung und Verbreitung der ihm überlassenen Abbildungen, über tragen worden wäre. Auch davon ist in der Vereinbarung zwischen dem Rechtsvorgänger des Verlegers und dem Künstler nicht die Rede. Es kommen mithin die Bestimmungen der 88 1—35 der Richtlinien nicht in Betracht. Vielmehr handelt es sich um eine Erlaubnis ohne verlagsrechtliche Wirkung im Sinne der 88 42—46 der Richtlinien, für die der Begriff der »Auflage« überhaupt nicht in Betracht kommt. Die Tatsache, daß bereits im Jahre 1929 sofort 10 000 Exem plare gedruckt worden sind, ist für die Entscheidung der gestellten Frage ohne Bedeutung. Es ist anerkannten Rechts, daß der Ver leger eine Auflage in mehreren Druckgängen mit beliebigen Zwi schenräumen Herstellen lassen kann und daß umgekehrt nicht mehrere Auflagen dadurch zu einer Auslage werden, daß sie gleichzeitig ge druckt werden. Leipzig, am 21. März 1932. vr. Greuner, Rechtsanwalt. 15
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