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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1924
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- 1924-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1924
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17028»>>r,kildi»rr s.«. rach». v»chd»»da. Redaktioneller Teil. stö 275, 24. November 1924. sammenhängt, also z. B. die Trage, wieweit bei einer patent rechtlichen »Abhängigkeit« eines neuen Verfahrens von einem bereits patentierten ähnlichen Druckverfahren der erste patent- rechtlich geschützte Erfinder sich -gegen den zweiten (abhängigen) wehren kann. Ausgeschaltet bleibt -auch die Betrachtung des Schutzes, den die Rechtsordnung einem Schriftsteller für ein ihm nach dem Literaturschutzgesetz urheberrechtlich geschütztes Schriftwerk oder einem Künstler für ein ihm nach dem Kunst schutzgesetz geschütztes Kunstwerk (z. B. eine in einem illustrierten Werke enthaltene Zeichnung oder Originalradierung, einen künstlerischen Plakatentwurf) gegen denjenigen Verleger oder Drucker gibt, der das -geschützte Werk unbefugt im Wege eines photographischen Reproduktionsverfahrens nachdruckt. Diese letzteren Magen liegen urheberrechtlich durchaus klart sie sind nicht solche, die speziell mit -der Anwendung des Offsetv-erfahrens im Zusammenhänge stehen. Die -folgenden Ausführungen be schränken sich vielmehr auf die Erörterung mehrerer, -gerade durch die Möglichkeit billiger und vollendeter Druckreproduk tionen im Offsetverfahr-en nahegelegter -Rechtsfragen. Im Vordergründe steht die Frage, wieweit -eine Wieder gabe eines Druckwerks im Offsetverfahren rechtlich zulässig ist ohne Verletzung irgendwelcher Rechte oder Interessen, die an dem Originaldruck bestehen. Damit soll nicht gemeint -sein der Fall, daß ein nach den allgemeinen Grundsätzen des literarischen oder künstlerischen Urheberrechts -geschütztes Geisteswerk von irgendeinem Dritten unter Verletzung des Urheberrechts -des Verfassers oder des Künstlers und des Verlagsrechts eines Ver legers nachge-druckt wird; daß -in solchem Falle der widerrecht liche Eingriff -von -Urheber -und Verleger abgewehrt werden kann, bedarf keiner weiteren Ausführung. Gemeint ist vielmehr mit jener Frage dies, ob sllr ein Druckwerk, als typographisches Erzeugnis, als Arbeitsergebnis -einer besti-mmten Druckerei — ganz abgesehen von einem an -dem Geisteswerk selbst etwa be stehenden Urheberschutz und daher auch für den Originaldruck eines urheberrechtlich freien (sog. gem-ei-nfreien) Geisteswerkes — irgendein Rechtsschutz besteht gegenüber einer von einem Drit ten geplanten oder -vorgenommenen -photomechanischen Repro duktion dieses Druckwerks als solchen. Der -Sinn dieser Frage, die ja -in Fällen -eines gleichzeitigen urheberrechtlichen oder künstlerischen Schutzes des Werkes in -Richtung auf dritte Per sonen kaum Bedeutung erlangen dürfte, tritt am schärfsten her vor, wenn man sie dahi-n wendet, ob ein Verleger ein Buch seines Verlages, das er seinerzeit i-n -einer Druckerei hat drucken lassen, in neuer Auflage ohne weiteres bei -einer -anderen Druckerei im Offs-etverfahr-en Herstellen lassen darf oder ob er dadurch möglicherweise Rechte der ersten Druckerei verletzt. Hatte im -gegebenen Fall sich der Drucker durch besondere vertragliche Vereinbarung gegen eine solche Reproduktion ge sichert und bestanden damit für ihn vertragliche Rechte dieses Inhalts, -so bedarf dis Frage natürlich keiner weiteren Er örterung. -In Betracht kommt daher nur der Fall, daß der Werkvertrag über die Druckherstellung jenes -ersten Druckes beiderseits vollständig -erfüllt und damit erledigt ist. Irgend welche gesetzliche Nachwirkungen,-etwa eine nach Treu und Glau ben und nach der V-erkehrzsitte erforderte Berücksichtigung des selben -Druckers bei Herstellung -einer neuen Auflage zieht jener erledigte Vertrag keineswegs nach sich; selbst bei sonstiger dauernder Geschäftsb-e-zishung zwischen Verleger -und einer Druckerei wäre eine solche Bindung des -Verlegers nicht an- zunehme-n. Jene oben -gestellte Frage -ist also zu verstehen in bezug auf -das Verhältnis zwischen -Verleger und Drucker außer halb jeder vertraglichen -Bindung und läuft daher hinaus auf die Frage der S ch u tz f-ä h i g t e-i t und Schutzwürd-ig- k-eit des Druckwerkes überhaupt und des typogra phisch schön he-rgestellten Buches im besonderen, -eine Frage, die durch die Entwicklung -der photomechanischen Reproduktions- Verfahren stärker als bisher in den -Vordergrund gerückt wird und erklärlicherweise sowohl den -Buchdrucker als den Offset druck«, sowie auch -den Verleger erheblich interessiert. Man kann diese Frage -nicht -schlechtweg für alle Druckerzeug nisse in negativem -Sinne a-btun mit der Begründung, daß Druckwerke grundsätzlich immer nur dem Zwecke der Gedanken- Mitteilung dienen können und daß infolgedessen neben dem literarischen Urheberrecht an der gedanklichen Gestaltung des Geistes-Werkes -ein weiterer Schutz der äußeren typographischen Form nicht bestehen könne. Richtig ist gewiß, daß nach Lage -unserer Gesetzgebung das gewöhnliche Buch, als Druckwerk und Arbeitsprodukt einer be stimmten -Er-zeugungsstätte, und -ebenso -das musikalische ge druckte oder gestochene Notenwerk keinerlei typogra phischen 2 chutz genießt; der Hersteller kann -sich gegen Nach ahmung -der typographischen Besonderheiten und gegen photo- mechanischen Nachdruck (Neudruck) oder sonstige Faksimile-Aus gaben des ganzen Druckwerkes nicht schützen, mag sich im ein zelnen Fall der Origma-ldruck als rein technische Arbeitsleistung oder als das Ergebnis einer mehr kunsttechni-schen Betätigung dar-stellen. Für den großen Kreis -der -gewöhnlichen Druck erzeugnisse (ohne inhaltlichen Urheberschutz des Geisteswerkcs selbst), aber auch für typographisch schön« alte Buchausgaben ist damit allerdings unzweifelhaft -die Ablehnung eines Rechts schutzes gegen Nachdruck gegeben, soweit nicht etwa, was später zu -untersuchen ist, besondere Grundsätze des Wettbewerbsrechts ein-gveifen. Damit lösen sich -bereits Fälle, wie die gelegentlich schon borgeko-mmenen, daß berühmte Erstausgaben frei gewor dener Werke oder vergriffene, urheberrechtlich nicht mehr ge schützt« Bücher oder Noten gemeinfrei gewordener Komponisten durch irgendein photomechanisches Reproduktionsverfahren nach gedruckt werden, oder daß der Verleger -eines g-emeinfreien Werkes zur Neuherstellung dieses Werkes im Manulversahren einen dazu geeigneteren Druck -eines anderen Verlegers benutzt. Weder der Originaldrucker noch der Verleger kann hier aus dem Gesichtspunkt eines besonderen Schutzrechtes am Druckwerke heraus gegen den Nachdrucker, gleichviel welchen Reproduktions- versahrenz -er sich bedient, etwas unternehmen. Allein trotz dieses grundsätzlich ablehnenden gesetzgeber-i- schen -Standpunktes ist doch die Auffassung nicht ohne weiteres von -der Hand zu weisen — und sie scheint neuerdings Anklang zu finden —, daß -modern« besonders hochwertige Erzeugnisse typographischer Kunst, etwa «in Luxusdruck, eine Prachtausgabe, ein in -drucktechnischer Beziehung besonders schönes Buch oder, um die neuest« -Erscheinung -zu nennen, ein bibliophiles Noten- werk, unter gewissen Voraussetzungen »kunstgewerbliche Erzeug- nisis-e« -im Sinne des Kunstschutzgesetz-eS sein können und als solche eigenen -Schutz gegen Nachdruck genießen -müssen. Wie jene gewöhnlichen -Bücher Erzeugnisse des Buchdruckgewerbes, so könnten gewisse andere Bücher gegebenenfalls Schöpfungen einer wirklichen Buchdruckerkunst sein. -Das darf allerdings nicht dahin verstanden werden, als ob ein Druckwerk zufolge des -in ihm enthaltenen be sonderen künstlerischen Buchschmucks, wie der Zierleisten, Initialen oder auch -der neuartigen Schrifttypen, oder gar zufolge des künstlerischen Umschlagentivurfes oder des kunst vollen Einbandes zum kunstgewerblichen Erzeugnis im Sinne des Gesetzes würde; denn -insoweit wäre nach geltendem Recht ohne weiteres ein kunstgewerbliches Schutzr-echt anzuerkennen, das -zunächst in der Person des aussü-hren-den Künstlers zur Entstehung -gelangt. Vielmehr will jene Meinung besagen, daß die besonderen typographischen Feinheiten des Werkes, wie etwa die künstlerische Satzanordnung, die eigenartige räumliche Einteilung von bildnerischem oder -sonstigem Buchschmuck, die geschmackvolle Zus-ammenstel-lung verschiedenartig«! Schrift charakter«, überhaupt die Schönheit des Druckbildes oder Noten bildes, in ihrer eigenartigen Verbindung dem Ganzen eine so individuelle Note geben, einen so künstlerischen Gesamteindruck Hervorrufen und so viel Originalität der Gestaltung -zeigen, daß man von einer t y p o-g r a PH-isch-k u n st g ew-e r-b l i ch e n Schöpfung sprechen kann. Die Frage nach der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Druckerzeugnisses nach dieser Seite hin ist bisher nicht gestellt worden; -ihre Verneinung -galt als absolut sicher. Daß die Frage überhaupt auftaucht, hängt offensichtlich mit der stärker hervor tretenden kunstgewerblichen Bewegung im Buchwesen und mit der neuesten -Entwicklung der Verbielfältigungs- und Wieder- ! gabetechnik -zusammen.
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