Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1924
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- 1924-11-24
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>- 275, 24. November 1924. Redaktioneller TcU. »«rl-nbl-rk l. d. »ttchn. «uqhandkl. 17029 Die folgenden Ausführungen wollen und können diese sehr schwierige und zweifelhafte Frage begreiflicherweise nur juri stisch beleuchten; sie werden lediglich die rechtlichen Gesichts punkte klarstellen, die für und gegen die Auffassung eines mög lichen kunstgewerblichen Schutzes typographisch hervorragender Erzeugnisse sprechen können. Die Entscheidung darüber, ob im Einzel falle ein Druckwerk in seiner typographischen Gesamtwirkung so sehr über das Höchstmaß des von Erzeugungs stätten dieser Art zu fordernden kunsttechnischen Könnens hinaus gehl, daß von einer wirklichen künstlerischen Leistung gesprochen werden kann, wird im Streitfälle nicht so sehr von der Auf fassung des Juristen, als von dem Gutachten des zu seiner Unterstützung heranzuziehenden Sachverständigen abhängen. Im folgenden handelt es sich um die grundsätzliche Auffas sung, also darum, wie man sich zu der allgemeinen Frage der Schutzfähigkeit schöner Druckwerke stellen kann. Es mag viele Fachleute geben, die eine Schutzfähigkeit rund weg ablehnen und die Möglichkeit eines reinen Druckwerks von solch individuellem, urheberrechtlich beachtlichem Charakter über haupt bestreiten. In der Tat erhebt ja nicht schon jede beliebige geschmackvolle und ästhetisch hervorragende Ausgestaltung einen Gegenstand in die Sphäre des kunstgewerblichen Schutzes. Man kann daher sehr wohl sagen, daß die Herstellung auch des schönsten Druckes nie mehr ist als die Anwendung einer hoch- entwickelten Drucktechnik, weil, genau betrachtet und jedenfalls von dem maßgeblichen Standpunkte nicht des Laienpublikums, sondern des Fachkundigen, des Sachverständigen aus, das schließlich« Arbeitsergebnis sich doch nur aus kunsttechnisch be kannten (freien) oder zwangsläufig bedingten Elementen zu sammensetzt. Dann würde allerdings für die künstlerische Ge staltung anderer Elemente durch die Individualität des Her stellers nichts übrig bleiben; dem Druckwerke könnte die be sondere künstlerisch« Individualität derjenigen Persönlichkeit, die die technisch« Druckherstellung leitet, überhaupt nicht oder nicht merkbar ausgeprägt werden. Mindestens aber würde sich das Individuelle, das eigentlich Künstlerische in so geringen Nuancen ausdrllcken, daß man von einem Werk der bildenden Künste nicht sprechen kann. Nur wenn und soweit es dies ist, wird aber ein kunstgewerbliches Erzeugnis vom Gesetze geschützt. Dieser Standpunkt würde im wesentlichen einer bisher Wohl überwiegend vertretenen, auch von mir geteilten Meinung ent sprechen, daß es gerade im Gebiete der kunstgewerblichen Er zeugnisse für die Beurteilung der Frage, ob dem Erfordernis einer individuellen Leistung genügt ist, sehr aus die Art des Werkes und auf die Verkehrsanschauung der maßgebenden ge werblichen Kreise ankommt, und daß nicht schon jedes indivi duelle Merkmal für di« urheberrechtliche Beurteilung erheblich sein kann oder jedenfalls zu sein braucht. Jener Standpunkt würde aber weiterhin auch der festen Rechtsprechung des Reichs gerichts auf dem Gebiete des Erfindungsschutzes entsprechen: nach ihr genügt nicht schon jede »Bereicherung der Technik-, um die Schutzfähigkeit einer Erfindung und die Patenterteilung für sie zu rechtfertigen, vielmehr muß eine besondere Erheblich keit des erfinderischen Fortschritts festgestellt werden; erst diese »Erfindungshöhe« begründet die Patentwürdigkeit einer Er findung. Aber die Meinungen über die Bewertung hervorragender Druckwerke können doch sehr auseinandergehen: auch die gegen teilige Meinung hat starke Argumente für sich. Sie kann darauf Hinweisen, daß gerade auf dem Gebiete des kunstgewerblichen Schutzes die Auffassung über das notwendige Matz eigenpersön lichen künstlerischen Schaffens erheblich geschwankt und daß sich die Rechtsprechung genötigt gesehen hat, den Kreis der schutz fähigen kunstgew erblichen Erzeugnisse allmählich weiter zu ziehen; sic kann ferner daraus Hinweisen, daß auf dem-ganzen Gebiete des geistigen, literarischen wie künstlerischen Schaffens seit ge raumer Zeit gesetzgebungspolitische Bestrebungen bestehen, den Rahmen der urheberrechtlich geschützten Erzeugnisse weilerzu spannen; sie kann schließlich darauf Hinweisen, daß in der Recht sprechung ein juristisch kaum zu rechtfertigender Gegensatz be steht zwischen der Behandlung von Erzeugnissen des literari schen und des kunstgewerblichen Schaffens, ein Gegensatz, der Börsenblatt ». den Deutschen Buchhandel. 9t. Jahrgang. mit der verspäteten gesetzlichen Anerkennung des Schutzes kunst gewerblicher Schöpfungen zusammenhängt. Während nämlich die Rechtsprechung auf dem Gebiete der Literatur die Schutz fähigkeit weder von dem Werte der geistigen Leistung noch von dem damit verfolgten Zwecke abhängig macht und die bloße Anordnung oder Zusammenstellung eines bekannten Stoffes bei einem bescheidenen Maße eigentümlicher und neuartiger Form gestaltung als schutzfähigcs Erzeugnis anerkannt hat, stellt sie an die Schutzfähigkeit eines künstlerischen oder kunstgewerblichen Erzeugnisses sehr viel höhere Anforderungen und läßt nicht schon eine kunsttechnische Schöpfung individueller Art zur Annahme der Schutzfähigkeit genügen. Einer unserer besten Kenner des Urheberrechts, Osterrieth, hat in einer Abhandlung über den »Gegenwärtigen Stand des Urheberrechtes- (19l7) diese mangelnde Einheitlichkeit unserer Rechtsprechung energisch bekämpft und die Forderung erhoben: »daß jedes künstlerische Streben, einerlei aus welchem Gebiete und zu welchem Zwecke es sich betätigt, unter den Schutz des Gesetzes gestellt werde«. In der Tat gibt das Kunstschutzgesetz keinen Anhalt dafür, daß der Schutz nur für solche Erzeugnisse eines kunstgewerblichen Schaffens gellen solle, in denen eine schöpferische Eigenart besonders stark zutage tritt. Stellt man sich aber auf diesen Standpunkt, so wird man zugeben müssen, daß in Einzelsällen, bei klar erkennbarem indi viduellen Charakter, ein schön gedrucktes Erzeugnis einer wirk lichen Buchdrucker k u n st Schutz gegen Nachbildung auf Grund des Kunstfchutzgesetzes haben kann. Eine Überspannung des Kunstschutzes braucht darin noch nicht zu liegen. Denn davon, daß etwa jede typographische Qualitätsarbeit damit schon den Schutz gegen Nachahmung erhielte, kann natürlich keine Rede sein, und im konkreten Fall bleibt die eigentliche Entscheidung über den künstlerischen Charakter der Druckschöpfung ohnehin dem Sachverständigen. Es ist nun ohne weiteres klar, daß aus einer solchen grund sätzlichen Annahme eines möglichen Schutzes künstlerischer Druck werke eine durchaus andere rechtliche Beurteilung eines photo- mechanischen Nachdrucks für diese Druckwerke im Gegensatz zu dem gewöhnlichen, unzweifelhaft nicht schutzfähigen Buche folgt. Die Frage der Schutzfähigkeit und Geschütztheit eines bestimmten Druckwerkes ist daher eine grundlegende Frage. Bejaht man sie im konkreten Fall, so ergibt sich in der Tat für den typo graphisch hervorragenden Originaldruck schon nach geltendem Recht ein urheberrechtlicher Schutz gegen eine Offsetreproduk tion des Druckwerks, die durch den Verleger (und ebenso durch jeden Dritten) ohne Erlaubnis des Originaldruckers vorgenom men wird; dieser letztere könnte als Inhaber eines kunstgewerb lichen Urheberrechts gegen die Verletzung seines Rechtes mit Unterlassungs- und Schadensersatzklage, ja mit dem Anspruch auf Vernichtung etwaiger widerrechtlich hergestellter Repro duktionsexemplare und schließlich sogar mit dem Anträge aus strafrechtliche Verfolgung Vorgehen. Das hätte Bedeutung nicht nur für den inländischen Rechtsschutz, sondern, da Artikel 2 Abs. 4 der Revidierten Berner Übereinkunft die kunstgewerb lichen Erzeugnisse nach Maßgabe der inneren Landesgesetz gebungen für international geschützt erklärt, auch im Verhältnis zwischen Deutschland einerseits, Dänemark, Frankreich, Holland, Italien, der Schweiz und (in etwas beschränkterem Maße) Eng land andererseits, soweit das für die Entscheidung zuständige (gegebenenfalls also das ausländische) Gericht im einzelnen Streitfall« die Schutzfähigkeit bejaht. Selbst in den Fällen, in denen man wegen einer wesent lichen Mitarbeit des Verlegers an der typographischen Ausge staltung des Buches aus Grund dieses Zusammenwirkens die Entstehung eines für Drucker und Verleger gemeinschaftlichen kunstgewerblichen Urheberrechtes anzünehmen hätte, wäre der Drucker gegen ein selbständiges Vorgehen des Verlegers ge schützt; denn dann dürfte nach H 743 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB.) eine Verwertung dieses gemeinschaftlichen Rechtes durch Offsetreproduktion nur gemeinschaftlich durch beide Berechtigte herbeigeführt werden, nicht aber einseitig durch den Verleger ohne Zustimmung des mitberechtigten Druckers. 2248
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