Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1924-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1924
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19241124
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192411249
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19241124
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1924
- Monat1924-11
- Tag1924-11-24
- Monat1924-11
- Jahr1924
-
17027
-
17028
-
17029
-
17030
-
17031
-
17032
-
17033
-
17034
-
17035
-
17036
-
17037
-
17038
-
17039
-
17040
-
17041
-
17042
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X« 275, 24. November 1924. Redaktioneller Teil. vörseublaU s. d. Dtschn. Luqhanru. 17031 kurrenz gemacht würde; auch nicht davon, daß die Annahme des Reproduktionsaustrages durch die zweite Druckerei ein sitten widriges, die erste Druckerei schädigendes Wettbewerdsve-rhalten darstellte; und noch weniger davon, daß der Verleger, der für den Originaldruck der ersten Druckerei hohe Herstellungskosten bezahlt hat, illohal handelte, wenn er für einen Neudruck das billigere Osfsetverfahren wählt und sich dazu nach allgemeinen Grundsätzen des Geschästslebens den Vertragsgcgncr frei aus sucht. Für die Beurteilung bei gewöhnlichen (dem Inhalt nach urheberrechtlich nicht geschützten) Originaldruckwerken kommt noch hinzu, daß, wenn man bereits in jeder fremden photo- mechanischen Reproduktion eine unlautere Weltbeweobshandlung gegenüber dem Originaldrucker erblicken wollte, man in der Tat auf dem Umwege über Z 1 UnliWG. (und 8 826 BGB.) einen allgemein typographischen Schutz -einführen würde, der unserer Gesetzgebung — ebenso wie ausländischen Gesetzgebungen — fremd ist. Es müssen daher schon besonder« TatumstäNde vorliegen, damit man das Nachdrucken im Osfsetverfahren als unlauteres Wettbewerbsverhalten gegenüber dem Originaldrucker auffassen kann. Ein solcher besonderer Tatumstand wäre etwa die be wußte Täuschung des Publikums über die Identität der Offset nachdrucke und der Originaldrucke. Die Druckerei, die die photo- mechanischen Vervielfältigungen herstellt, muß die Neudrucke als das kenntlich machen, was sie sind, -d. h. als photographische Reproduktionen, als Offsetdrucke nach einem Druckwerk; sie darf nicht den irreführenden Anschein erwecken, als handle es sich um Exemplare des Originaldruckwerkes selbst, mag dabei auch die Wiedergabe noch so gut gelungen sein. Sie darf auch nicht etwa das frühere Titelblatt, soweit es den Namen der Druckerei mit enthält, reproduzieren, sondern muß sich deutlich als Offset- perfahrensdruck (etwa: nach dem in der ersten Auflage in der Druckerei von X hergestelltm Drucke) bezeichnen. Denkbar wäre weiterhin die Annahme eines unlauteren Wettbewerbes dann, wenn trotz einer ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung des Verlegers dahingehend, mit der Herstellung einer neuen Aus lage wiederum die erste Druckerei zu betrauen oder einen photo- mechanischen Nachdruck nicht durch eine Konkurrenzfirma vor nehmen zu lassen, der Verleger dieser Verpflichtung zuwider handelte und die zweite Druckerei, gleichviel ob sie den Ver leger, etwa durch Unterbietung, zum Vertragsbruch verleitet hat ober nicht, bewußt und planmäßig diesen Vertragsbruch zum eigenen Vorteil ausbeutet (vgl. Entscheidungen des Reichsge richts Bd. 81 S. 91; -Bd. 88 S. 9 ff.). Dann hätte der Drucker sowohl gegen den Verleger als auch gegen den Nachdrucker An spruch auf Unterlassung und Schadensersatz. Die bisherigen Erörterungen, mit denen unsere an die Spitze gestellte Hauptfrage genügend beleuchtet sein dürste, haben gezeigt, daß ein Schutz des O ri g i n a ld r u ck e r s gegen eine photomechanisch« Wiedergabe seines Druckerzeugnisses nur in seltenen Fällen, nur beim Hinzutreten ganz besonderer Tat- umständc gegeben ist. Aus -unseren Ausführungen ergibt sich aber zugleich, daß die Rechtslage eines Verlegers gegen über einem photomechanischen Nachdruck eines von ihm heraus- gebrachten Werkes durch einen anderen Verleger doch unter Um ständen eine günstigere sein kann, und zwar jedenfalls bei kunst gewerblich hervorragenden Druckwerken, in gewisser Hinsicht auch bei gewöhnlichen Büchern. -(Dabei bleibt wiederum die Möglichkeit eines literarischen Urheberschutzes an dem Werke selbst und die Möglichkeit eines daraus 'für den Verleger ab geleiteten Verlagsrechtes außer Betracht.) Bejaht man nämlich für die typographisch hochwertigen Drucke die Schutzfähigkeit nach dem Kunstschutzgesctz und nimmt man — abgesehen von einem etwa durch eigne Mitwirkung des Verlegers an der äußeren Buchgestaltung erworbenen originären kunstgewerblichen Schutzrechte des Verlegers — mit der oben erwähnten Ver- Iragsauslegung den Übergang eines etwaigen Schutzrechtes des Druckers aus den Verleger an, so ergibt sich jedenfalls für dies« Gattung von Verlagswerken -ein wirksamer Schutz des Ver legers -gegen Reproduktionen einer Konkurrenzfirma aus all gemeinen kuusturheberrechtlichen Grundsätzen, ohne daß zu den Bestimmungen des Wettbewerbsrechts gegriffen werden müßte. Lohnt man andererseits di« Schutzfähigkeit von Druckwerken grundsätzlich ab, so würden allerdings, entsprechend dem früher Ausgeführieii, die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts wiede rum nur unter besonderen Voraussetzungen eingreifen können; so etwa dann, wenn der Nachdruck in irreführender Weise das Titelblatt des Originaldruckes wiedergibt und damit die in den Handel gebrachten Exemplare zu Unrecht als Waren des Origi nalverlegerz erscheinen; oder auch dann, wenn der nachdruckende Verleger das Buch, das er durch Offfetnachdruck sehr viel billiger Herstellen konnte, zu so niedrigen Preisen in den Handel bringt, daß der Originalverleger, der das Werk gleichfalls noch ver breitet, damit nicht konkurrieren kann. Wenn nach den bisherigen Erörterungen der kunsturheber- rechtliche Schutz eines Druckwerkes nur bei dessen besonderen kunstgewerblichen (künstlerischen) .Eigenschaften denkbar ist und selbst dann nach Lage unserer bisherigen Rechtsprechung einiger maßen unsicher bleib!, so steht daneben doch eine Möglichkeit des Offsetnachdruckes von Druckwerken, der gegenüber ein ur heberrechtlicher Schutz unzweifelhaft gegeben ist. Dies trifft dann zu, wenn das Originalwerk in einer besonderen Buchdruckschrift, mit den Typen einer von einem Künst ler entworfenen Schrift gedruckt ist und nunmehr ein zur Ver wendung dieser Druckschrift nicht Berechtigter eine Offsetwieder gabe dieses Druckwerkes herstollt. Zwar hat das Reichsgericht früher den Standpunkt eingenommen, daß solche Schristthpen, selbst wenn sie von einem Künstler entworfen sind und un zweifelhaft neu und eigenartig wirken, nicht als kunstgewerb liche Erzeugnisse geschützt sein konnten. Allein diese Auffassung, die Osterrieth nicht mit Unrecht als »kulturrückständig-- gekenn zeichnet -hat, kann heute als überwunden gelten. An der Schutz- fähigkeit solcher besonders geschnittenen Schristthpen nach Kunst schutzrecht (nicht nur nach Geschmacksmusterrecht) besteht Wohl kein Zweifel mehr. Außerdem würde gegenüber einer unbe fugten Nachbildung und einer Verwendring dieser Nachbildung durch andere Schriftgießereien oder Druckereien auch die Gene- r-alklausel (8 1) des UnlWG. Abhilfe gewähren. Die Rechtslage an solchen besonderen Schristthpen ist nun regelmäßig die, daß die Schriftgießerei das kunstgewerb liche Urheberrecht des Künstlers, der die Schrift für sie entworfen hat, gegen eine einmalige Vergütung erwirbt, sodatz sie gegen denjenigen, der innerhalb der Schutzfrist der 3V Jahre (vom Tode des Künstlers an gerechnet) die Schrifttypen nachgießt oder sonstwie nachmacht, vorzugehen berechtigt ist. Sie bleibt auch dazu allein berechtigt, wenn sie an die einzelnen Druckereien dieses Buchschriften-Alphabet verkauft und ihnen mit der Aus händigung der Vettern zugleich das lizenzartige Recht zu ihrer Verwendung bei Druckherstellungen überläßt. Als eine Vervielfältigung und Nachbildung dieser Typen muß -es nun auch angesehen werden, wenn -ein in diesen ge schützten Schristthpen gedrucktes Buch im Offsctverfahren repro duziert wird. Geschieht dieser Offfetnachdruck durch die zur Ver Wendung der Typen berechtigte Druckerei selbst, -so ist natürlich dagegen nichts einzuwenden; denn sie bleibt damit innerhalb des Rahmens ihrer Gebrauchsbefugnis, die auf jede Art der Drucktechnik zu beziehen ist. Druckt aber ein Dritter, der zur Verwendung nicht berechtigt ist, das Werk im Osfsetverfahren ohne Einwilligung der Schriftgießerei nach, so fetzi er sich dem Ansprüche der Schriftgießerei (nicht der Druckerei!) aus Unter lassung, Schadenersatz und Vernichtung -hergestellter Druckexcm- plare sowie einer strafgerichtlichen Verfolgung aus. Noch ein weiterer unzweifelhafter Fall eines -rechtlich un zulässigen Offsetnachdruckes darf -schließlich nicht unerwähnt bleiben, nämlich der -Nachdruck eines photographischen oder photom-echanisch reproduzierten Werkes. Unser Ku-nstschutzgesetz schützt ja neben den wirklichen Schöpfungen auch die Werke der Photographie und die durch photographieähnliches Verfahren hergestellten Weckte, und dasselbe gilt nach der Berner Kon vention, soweit internationaler Urheberschutz cin-greift. Sollte also jemand ein solches Werk, etwa ein photographisches Bilder Werk oder -die photographische Wiedergabe einer mittela-lier- lichen Handschrift oder einer Inkunabel, durch Offfewcrfahren innerhalb der (hier nur 10jährigen) Schutzfrist ohne Erlaubnis 2248'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht