Erscheint Beiträge für da« Börsenblatt sind an die Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum de« LörseadereinS der Deutschen Buchhändler. ^7 265 Leipzig, Mittwoch den 15. November. 1876 Amtlicher Theil Reglement für die Benutzung der Bibliothek des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Die Benutzung der Bibliothek des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler steht jedem Mitglieds des Börsenvereins zu. 8. 2. Jedes Mitglied des Börsenvereins empfängt auf sein Verlangen von dem Herrn Bibliothekar eine Anzahl Bestellformulare und zugleich einen Schein, sich den Bedingungen dieses Reglements zu unterwerfen. Dieser Schein ist von dem Besteller vor der Entnahme von Büchern zu unterzeichnen. 8- 3. Die Bibliothek ist in den Vormittagsstunden der Wochentage behufs Benutzung durch die dazu Berechtigten (8. 1.) geöffnet. Es ist jedem dazu Berechtigten gestattet, in dieser Zeit im Börsenlocale die dem Bibliothekar zur Hand befind lichen Werke der Bibliothek unter dessen Aufsicht einzusehen. 8. 4. Will ein zur Benutzung der Bibliothek Berechtigter aus derselben ein Werk entleihen, so hat er auf dem in K. 2. genannten Bestellformulare den Titel des Werkes genau zu vermerken, das Formular mit seiner Unterschrift zu ver sehen und dem Bibliothekar zugehen zu lassen. Für jedes gewünschte Werk ist ein besonderer Schein auszustellen. Der Bibliothekar hält die bestellten Werke, soweit sie vorhanden und nicht von der Ausleihung überhaupt aus geschlossen sind, vom Vormittage des nächsten Wochentags nach Eingang der Bestellung bei dem Bibliothekar an während der Vormittagsstunden im Börsenlocale zum Abholen bereit. Er ist berechtigt, sofern ein bestelltes Buch bis nach Ablauf einer Woche von dem Besteller nicht abgeholt worden ist, dasselbe anderweitig zu vergeben. Bänderciche Werke, seltene und mit großen Kosten zu beschaffende Werke, nicht eingebundene Bücher, Hand schriften, alle Bestandtheile der Bibliothek, welche aus losen Blättern bestehen, sind von der Ausleihung ausgeschlossen. Ist ein bestelltes Werk bereits verliehen, so gibt der Bibliothekar den Bestellzettel mit dem Vermerk, bis wann dasselbe reglementmäßig wieder einzutreffen hat, zurück, und hat der Besteller seine Bestellung zu wiederholen. Es gilt die Regel, daß jedes entliehene Buch innerhalb 6 Wochen von dem Tage ab, an welchem dasselbe zum Abholen bereit gelegt ist, dem Bibliothekar in der bestimmten Bibliothekzeit in äußerlich wie innerlich unverletztem und voll ständigem Zustande zurückzugeben ist. Doch steht es dem Bibliothekar zu, namentlich in Rücksicht auf die vom Börsen- vorstande bekannt zu machende Revision der Bibliothek eine kürzere Frist zu bestimmen, binnen welcher das entliehene Buch zurückzuliefern ist. Ist das entliehene Buch in der sestgestellten Frist nicht zurückgeliesert, so erläßt der Bibliothekar an den säumigen Empfänger auf dessen Kosten ein recommandirtes Erinnerungsschreiben, mit der Aufforderung: das Buch binnen weiteren 8 Tagen in die Hände des Bibliothekars zurückzuliesern. Dreimidvierzigster Jahrgang. L77