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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.10.1931
- Strukturtyp
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- 1931-10-22
- Erscheinungsdatum
- 22.10.1931
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- Deutsch
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246, 22. Oktober IS3I. Redaktioneller Teil. Bür1«nblatt s. d. Dtschn Buchhant<l. Vermögensgcgenstände, die dauernd zum Geschäftsbe triebe der Gesellschaft bestimmt sind: 1. Anlagen und aridere Vermögensgegenstände dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Wert zu den Airschaffungs oder Herstellungskosten aktiviert werden, wenn der Anteil an einem etwaigen Wertverlust, der sich bei seiner Ver teilung aus die mutmaßliche Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung für den einzelnen Bilanzabschnitt ergibt, in Abzug oder als Wertberichtigungsposten in Ansatz gebracht wird. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Abschreibungen berücksichtigt und angemessene Anteile an den Betriebs- und Verwaltungskosten eingerech net werden, die aus den Zeitraum der Herstellung ent fallen. Vertriebskosten gelten dabei nicht als zu den Be triebs- und Berwaltungskosten gehörig., 2. Wertpapiere dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Wert zu den Anschaffungskosten augesetzt werden, soweit nicht Abschreibungen auf die Anschaffungskosten nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erforderlich sind. 8) Bermögensgegenstände, dis n i ch t d a u e r nd zum Geschäfts betriebe der Gesellschaft bestimmt sind: Wertpapiere und an dere Bermögensgegenstände, ferner Waren und eigene Aktien dürfen höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesctzt werden. Der Anschaffungs- oder Herstellungspreis ist zu ersetzen durch den Börsen- oder Marktpreis am Bilanz stichtag, sofern dieser unter den elfteren gelegen ist. 0) Die Kosten der Gründung und Kapitalerhöhung dürfen nicht aktiviert werden. v) Ein Geschäfts- oder Firmenwert darf nicht aktiviert werden, es sei denn, daß die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung die Werte der einzelnen Vermögens gegenstände des Unternehmens im Zeitpunkte der Übernahme übersteigt, so darf der Unterschied als Aktivum aufgeführt werden, ist aber durch angemessene jährliche Abschreibungen zu tilgen. bl) Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Anleihen sind mit dem Rückzahlungsbctrag zu passiviere». Ist der Rückzahlungs betrag höher als der Ausgabepreis, so darf der Unterschied gesondert in den Aktiven ausgenommen werden, ist aber als dann durch jährliche Abschreibungen zu tilgen, die aus die gesamte Laufzeit der Anleihe umgelegt werden dürfen, kh Das Grundkapital der Aktiengesellschaft ist zum Nennbetrag als Passivum einzusetzen. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung) wird grundsätzlich verlangt, daß dieser so klar und übersichtlich sein soll, daß er den Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die Lage der Gesellschaft ge währt. In den ZK 261 a ff. HEB. ist ein ausführliches Schema für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrcchnung vorge sehen, das jedoch je nach dem Geschäftszweig eine abweichende erweiterte Gliederung erfahren kann. Das Normalschema für den Jahresabschluß ist folgender maßen vorgesehen: Bilanzschcma. Aktiva: I. Rückständige Einlagen aus das Grundkapital. II. Anlagevermögen. 1. Grundstücke ohne Berücksichtigung von Baulichkeiten: 2. Gebäude: a) Geschäfts- und Wohngebäude, d> Fabrikgebäude und andere Baulichkeiten: 3. Maschinen und maschinelle Anlagen: 4. Werkzeuge, Betriebs- und Geschästsinventar: 5. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Marken- und ähnl. Rechte. III. Beteiligungen einschlietzlich der zur Beteiligung bestimmten Wertpapiere. Aktien einer Gesellschaft, deren Nennbeträge ins gesamt den vierten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, sowie Kuxe einer bcrgrechtlichen Gewerkschaft, deren Zahl insgesamt den vierten Teil der Kuxe dieser Gewerkschaft erreicht, gelten im Zweifel als zur Beteiligung bestimmt. SS4 Zu II und III bestimmt A 281a Abs. 3 Satz 1: Beim Anlage vermögen und bet den Beteiligungen sind die aus die einzelnen Posten entfallenden Zu- und Abgänge gesondert aufzuftlhren. IV. Ilmlaussvermögen. 1. Roh-, Hilss- und Betriebsstoffe: 2. halbseitige Erzeugnisse; 8. fertige Erzeugnisse, Waren; 4. Wertpapiere, soweit sie nicht unter III oder IV Nr. ö, II oder 12 auszusllhren sind; 5. der Gesellschaft gehörige eigene Aktie» unter Angabe ihres Nennbetrages (hierzu bestimmt K 281 a Abs. 3 letzter Satz aus drücklich: Der Gesellschaft gehörige eigene Aktien dürft» nicht unter andere» Posten aufgeftihrt werden); 8. der Gesellschaft zustehende Hypotheken, Grundschulde» und Rentenschulde»; 7. von der Gesellschaft geleistete Anzahlungen; 8. Forderungen aus Grund von Warenlieferungen und Lei stungen; v. Forderungen an abhängige Gesellschaften und Konzerngc- sellschasten; 18. Forderungen an Mitglieder des Vorstandes oder an gesetzliche Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unterneh mens oder eines Unternehmens, von dem die Gesellschaft, der die Forderung zusteht, abhängt, sowie an den Ehegatten oder ein minderjähriges Kind dieser Personen sowie an einen Dritten, der für Rechnung einer dieser Personen handelt. Zu 8—111 bestimmt 8 281a Abs. 8 Satz 2 und 4: Die Verrechnung von Forderungen mit Verbindlichkeiten ist un zulässig; entsprechendes gilt sllr Grundstllcksrechte und -bc- lastungen, denen eine persönliche Forderung nicht zugrunde liegt. Falle» Forderungen unter mehrere Posten, so ist bei dem Posten, unter dem sie ansgewiesen werden, die Mitzuge hörigkeit zu den anderen Posten zu vermerken, soweit dies zur klaren und übersichtlichen Rechnungslegung ersorderltch ist. 11. Wechselforderungen; 12. Schecks: 13. Kassenbestand einschlietzlich Guthaben bei Notenbanken und Postscheckguthaben; 14. andere Bankguthaben. V. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen. Hier ist dann der Reinverlust ungeteilt und vom vorjährige» Verlustvortrag gesondert auszuwetse» iss 281a Abs. 2). Passiva: I. Grundkapital. Besonders auszuweisen sind: 1. die Gcsamtnennbeträge der Vorzugsaktie» jeder Gattung; 2. sind Aktien ausgegeben, denen ein höheres Stimmrecht bei- gelcgt ist a(s den Aktie» einer anderen Gattung oder die durch eine ihren Nennbeträgen nicht entsprechende Abstufung des Stimmrechts vor den Aktien einer anderen Gattung bevor zugt sind (Stimmrechtsaktien), so ist außerdem die Gesamt stimmenzahl der Stimmrechtsaktien und der im Stimmrecht nicht bevorzugte» Aktien zu vermerken. II. Reservcsonds: 1. Gesetzlicher Reservefonds; 2. andere Reservesonds. III. Rückstellungen. IV. Wertberichtigungspostcn. Zu II bis IV bestimmt 8 281a Abs. 3 Satz 3: Die Beträge der Reservesonds, der Rückstellungen und der Wertberichtl- gungsposten dürft» nicht unter den Verbindlichkeiten der Gesell schaft ausgesllhrt werden. V. Verbindlichkeiten: 1. Anleihen der Gesellschaft unter Ansührung ihrer etwaigen hypothekarischen Sicherung; 2. aus Grundstücken der Gesellschajt lastende Hypotheken, soweit sie nicht Sicherungshypotheken sind »der zur Sicherung von Anleihen dienen, Grundschulden und Rentenschnlden; 3. Anzahlungen von Kunden; 4. Verbindlichkeiten aus Grund von Warenlieserungen und Lei stungen ; 5. Verbindlichkeiten gegenüber abhängigen Gesellschaften und Konzerngescllschastcn; 8. Verbindlichkeiten aus der Annahme von gezogenen Wechseln und der Ausstellung eigener Wechsel (Akzepte); 7. Verbindlichkeiten gegenüber Banken.
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