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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1931
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- 1931-01-20
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- 20.01.1931
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sd-i 18, 20. Januar 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschik Buchhandel. desgericht habe den Begriff des Erscheinens (im Inlands) ver kannt, gegen K 55 LitUrhG. und gegen Sätze der Revidierten Berner Übereinkunft verstoßen, trifft nicht zu (RGZ. Bd. 111 S. 14—22)». Als weiterer Grund gegen die Annahme, daß es sich um erlaubte Übersetzungen handle, war vorgebracht worden, die streitigen Übersetzungen gehörten schon darum nicht unter die erlaubten, weil sie verstümmelt seien und somit das persönliche Urheberrecht des Verfassers verletzten; und zwar sei in den älte ren Übersetzungen das Original ärger verstümmelt als in den jüngeren. Dies war jedoch vom Kläger nicht näher, d. h. durch Beispiele aus den Werken, nachgewiesen worden, sodaß das RG. sich nicht in der Lage sah, hierüber etwa selbst Untersuchungen anzustellen. Deshalb konnte es auf die Frage (was an sich wichtig und aufschlußreich für andere Fälle hätte sein können) nicht eingehen, ob Verstümmelung, wenn erwiesen, die Über setzung notwendig zu einer unerlaubten gemacht hätte. »Nament lich ist es entbehrlich, die Gegenausführungen des Beklagten zu erörtern, wonach etwa geschehene Verstümmelung der Originale durch kürzende oder mangelhafte Übersetzung nur das Persön lichkeitsrecht des Verfassers berührt hätte, ohne jedoch urheber rechtlichen Ansprüchen Grundlage oder Handhabe zu bieten. Das Berufungsgericht sieht demnach mit Recht als dargetan an, die Übersetzungen seien vor dem Inkrafttreten der Revidierten Ber ner Übereinkunft in Deutschland erlaubterweiss erschienen«. Sprachbiicher-Ankiindigung mit »kostenlosem Sprachunterricht«. Es ist zu einem Rechtsstreit zwischen zwei Verlegern von Lehrbüchern zur Erlernung fremder Sprachen gekommen. Beide vertraten eigene Methoden. Im Konkurrenzkampf kündigte der eine der beiden Verleger in Zeitungsinseraten »kostenlosen Sprachunterricht und kostenlose Sprachkurse» an. Der Gegner hielt diese Ankündigungen für irreführend und klagte wegen unrichtiger Anpreisung als Verstoß gegen KK 3 und 4 Unl. Wettb.Ges. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht ihr jedoch stattgegeben. Da Revision beim Reichs gericht eingelegt worden ist, ist das kammergerichtliche Urteil nicht rechtskräftig geworden. Es ist jedoch — gerade auch im Hinblick auf die bekannten »Gratis»-Ankündigungen von Klassikeraus gaben u. dgl. — so interessant und wichtig, daß es hier in seinen Hauptzügen mitgeteilt werden soll. Auf eine kritische Bespre chung wird jedoch verzichtet, eben weil durch Einlegung der Re vision der Prozeß noch nicht endgültig erledigt ist. Materiellrechtlich führt das KG. in seinem Urteil aus, es sei auch im Sinne des K 826 BGB. von entscheidender Bedeutung, ob ein dem Tatbestand der KK 3 und 4 UWG. entsprechendes »Anlockcn« stattgefunden hat, wobei zu beachten ist, daß sich der Tatbestand der KK 3 und 4 UWG. im »Anlocken» erschöpft. »Ob der Kunde nach erfolgtem ,Anlocken' über die Unrichtigkeit der ihm gegenüber gemachten Angaben aufgeklärt wird, ist gleich gültig (vgl. Callmann UWG., K 3 Note 2, 22 a). Eine der wich tigsten Arten des Anlockens im Rahmen der modernen Reklame ist der Blickfang. Durch den Druck, durch Beleuchtungsmaß nahmen oder auf andere Weise werden die Augen des Publi kums auf Teile eines Textes hingezogen; die Lektüre dieser Teile soll den Leser zum Lesen des ganzen Textes veranlassen. Sobald der Leser dem Blickfang erlegen ist, sobald er die durch Druck oder auf andere Weise hcrvorgehobenen Teile des Textes gelesen hat, ist er ,angelockt'. Deshalb darf der den .Blickfang' bildende Teil des Textes nicht unrichtig im Sinne der ZK 3 und 4 UWG. sein. Es ist zwar richtig, daß grundsätzlich Angaben nach ihrer Gesamtwirkung beurteilt werden müssen. Wird jedoch ein Teil herausgehoben und kommt diesem Teil kraft dieser Her aushebung eine .Sonderfunktion' zu, so darf dieser Teil in Hin blick aus diese ihm gewordene Selbständigkeit auch für sich be trachtet keine unrichtige Angabe im Sinne der KK 3 u. 4 UWG. enthalten (vgl. Rosenthal, UWG. K 1 Note 486; K 3 Rote 32. 33)-. Soweit die beiden »Gratis«-Entscheidungen des Reichsgerichts (IW. 1828 S. 2364 ff.; 1930 S. 1687 ff.) mit diesen Ausfüh rungen nicht übereinstimmen, kann ihnen nicht gefolgt werden. 84 Wird durch eine Blickfang-Angabe eine -Gra tis» lei st ung angeboten und hierdurch der Leser »angelock t«, d. h. dazu bestiinmt, sich für die Art der Gratisleistung zu interessieren, so liegt ein Fall der KK 3 und 4 UWG. vor, wenn es sich in Wahrheit nicht um eine Gratisleistung im Sinne der Auffassung maßgeblicher Verkehrs kreise handelt, mag auch durch den weiteren Text eindeutig klargestellt sein, in welchem eingeschränkten (dem wahren Sachverhalt ent sprechenden) Sinne das Wort »Gratis» ge meint ist. Hier gilt genau das Gleiche wie bei der vom Kammergericht in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGSt. 50,16) als Verstoß gegen KK 3 u. 4 UWG. angesehenen Ausverkaufsanzeige, bei der dis -»Preisermäßigung bis zu 50"/»» durch Heraushebung der Worte »Preisermäßigung« und »50A« zunächst als allgemeine Preisermäßigung um 50A erscheint. . In Wahrheit wurde nämlich kostenlos nur der Besitz der Lehrmittel für zwei Wochen gewährt und es war unstreitig, daß innerhalb zweier Wochen das Ziel des Unterrichts nicht erreicht werden kann. Ferner macht das Kammergericht auf den Unter schied zwischen einem „Sprachkursus" einerseits und einem »Sprachunterricht» andererseits aufmerksam. Juristisch wichtig, über den Einzelfall hinaus, erscheint cs dann, wenn das KG.- Urteil betont, daß es nichts ausmachcn könne, wenn gesagt wird, kein vernünftiger Mensch könne im Ernst solche Leistungen gratis erwarten und verlangen. Es sagt darüber: »Zunächst wird hier die .Psychologie der Reklame' verkannt. Wer etwas von .un entgeltlichem Sprachunterricht' liest, wird zunächst sosort auf merksam auf diese sehr auffällige Erscheinung, sein Interesse wird fast reslexmäßig wachgerufen; dies geschieht regelmäßig mit so großer Geschwindigkeit, daß der Gedanke des wirtschaft lichen Widersinns einer solchen Ankündigung zu spät kommt, um dieEntstehungdesJnteresseszu verhindern. Ist aber erst das Interesse erwacht, so ist auch der Erfolg erzielt, der durch unrichtige Angaben im Sinne der KK 3 und 4 UWG. nicht erzielt werden soll: die .Anlockung' hat stattgefunden. In Wahrheit ist es aber nicht einmal so, daß der Durchschnittsleser die Ankün digung eines abgeschlossenen kostenlosen Sprachkursus für schlecht hin widersinnig halten wird. Er ist durch eine Fülle der ver schiedensten Reklamemaßnahmcn daran gewöhnt, daß man unter Umständen ohne besondere .Kosten' erhebliche wirtschaftliche Werte erlangen kann, etwa im Rahmen von .Gratiszugaben' bei Preis rätseln oder bei sonstigen Wettbewerben der verschiedensten Art. Er glaubt nur zu gern, daß sich ihm jetzt eine Möglichkeit er öffnet, ohne Kosten eine fremde Sprache zu erlernen, und wird zum mindesten sehr begierig sein, zu erfahren, welche Bedingun gen er erfüllen muß, um den kostenlosen Unterricht zu erhalten.« Dieser Eindruck wurde durch einige tatsächliche Umstände verstärkt: nämlich durch die Benennung als »Institut», die Be tonung eines -Experiments» und den Ausdruck »völlig kostenlos». Schließlich geht das Urteil noch auf den Einwand ein, daß es sich um »Abwehrmaßnahmen» handle, was es nach Lage der Dinge auch nicht als zutreffend ansehen konnte, da es dabei aus ein »Gleichgewichtsverhältnis« zwischen Angriff und Abwehr Wert legt. So gelangt das K.G.-Urteil zu einer Stattgabe der Klage gegen die »Gratis« ankündigende Firma. Urheberschutz bei amtlichen statistischen Perössentlichungen. Ein — bereits rechtskräftig gewordenes — Urteil des LG. II Berlin vom 25. Sept. 1930 (abgedr. in Gew.Rsch. u. UrhR. 1931, 81 ff.) hatte einen Streit zwischen einer statistischen Reichsstelle und einer statistischen Landesstelle zu schlichten, d. h. zwischen den beiderseitigen Verlegern, die diese Veröffentlichun gen verlegten. Es wurde für die Entscheidung Wert darauf ge legt — und mit Recht —, daß die eine Stelle, die diese Statisti ken, wenn auch nicht in gleicher Form, schon früher herausge-
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