Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1931-01-20
- Erscheinungsdatum
- 20.01.1931
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19310120
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193101200
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19310120
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1931
- Monat1931-01
- Tag1931-01-20
- Monat1931-01
- Jahr1931
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
16, 20. Januar 1831. Redaktioneller Teil. Biüscnblatt f. b.Ttsckn. Buchlmndcl. geben hatte, nicht durch die andere, die sie jetzt in erweiterter Form herausgibt, entrechtet werden könne. Aber das sind mehr oder weniger Tatfragen, die ohne genauen Einblick in die Vor gänge weniger interessieren. Wichtiger jedoch ist die grund sätzliche Äußerung des Urteils über das Urheberrecht an Stati stiken. Es heißt darüber: »Bei rein statistischen Werken, die das gleiche Material bearbeiten, versteht es sich von selbst, daß Über einstimmungen Vorkommen. Es handelt sich bei ihnen um die Wiedergabe der Ergebnisse einer Zählung. Die Ergebnisse selbst stehen sest. Die Art der Wiedergabe der Ergebnisse hängt von der Anzahl der Fragen ab, die auf den Zählkarten vorgedruckt sind. Hier ergibt sich aus dem Wesen der Statistik, daß es nnr eine begrenzte Möglichkeit der Austeilungen, Zusammenstellun gen gibt. Je umfassender eine Bearbeitung ist, desto mehr er schöpft sie die allein praktisch brauchbaren und damit wertvollen und wesentlichen Möglichkeiten der Wiedergabe der Ergebnisse der Zählung. Es folgt somit aus der Natur der Sache, daß Übereinstimmungen in den beiden Veröffentlichungen sich auf weisen lassen. Hinzu kommt, daß die Zählungen im öffentlichen Interesse erfolgen, daß die Bearbeitungen von Behörden in ihrer amtlichen Tätigkeit ausgesührt werden. Gewiß kann Z 16 des Urheberrechtsgesetzes nicht unmittelbar zur Anwendung kom men. Aber bei der Beantwortung der Frage, ob ein Urheber recht gegeben ist, muß der Charakter der amtlichen Bearbeitung betrachtet werden. In Anbetracht des Umstandes, daß es sich um im öffentlichen Interesse von Behörden in ihrer amtlichen Tätigkeit vorgenommene Bearbeitungen eines statistischen Mate rials handelt, dessen Wiedergaben in wesentlichen Punkten not wendig eine Übereinstimmung zeigen müssen, können insoweit die Bestimmungen über das Urheberrecht nicht zur Anwendung kommen.« — Auch das Vorliegen eines unlauteren Wettbewer bes wurde unter Würdigung der Umstände des Falles verneint. Mutz der Verleger dem Verfasser die Geschäftsbücher oorlcgen? 8 24 VG. bestimmt, daß, soweit für die Prüfung der gelegten Rechnung erforderlich, der Verleger dem Verfasser Einsicht in die Geschäftsbücher gestatte. Hierbei wird aber, wie der Gesamt inhalt klar ergibt, vorausgesetzt, daß überhaupt noch Rechnung zu legen sei. In einem RG.-Urteil vom IS. Oktober 1936, das in der HRR. der Jur. Rdsch. mitgeteilt wird, wird zu dieser Frage ausgeführt: Hat der Verfasser seine Vergütung voll erhallen, so kommt keine Rechnungslegung mehr in Frage. Der Hinweis auf den Gesetzcsbuchftabcn, daß Büchereinsicht gestattet werden müsse, wo »die Vergütung sich nach dem Absätze bestimme«, läßt den ausdrücklichen Zweck außer Acht, eine gelegte Rechnung als richtig zu erhärten. Vorliegend handelt es sich bei den fünf Werken, deren Vergütung der Kläger schon empfangen hat, lediglich um Mitteilungen des Bestandes ihrer Vorräte (§ 29 Abs. 2 VerlG.). Hegt der Verfasser Zweifel daran, daß die Auskunft über den Bestand richtig sei, so bleibt ihm nach allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts der Weg, vom Verleger den Offenbarungs eid zu verlangen (8 260 BGB.). Im Rechtsstreite darüber kann das Gericht allerdings anordnen, daß ihm zur Prüfung der um strittenen Auskunft der Verleger seine Geschäftsbücher vorlege <8 45 HGB.). Ein Anspruch des Verfassers jedoch, zur Ermitte lung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit die Bücher selbst einzuschen oder durch eine Vertrauensperson einsehen zu lassen, ist nicht be gründet. Waren hier »vorläufig« die erwähnten 3000 Abzüge hergestellt, nachträgliche Erhöhung der Zahl jedoch Vorbehalten worden, so konnte der Kläger, um zu erfahren, ob von dem Vor behalte Gebrauch gemacht und für ihn dadurch ein Anspruch auf weitere Vergütung erwachsen sei, Auskunft fordern und, sofern er deren Richtigkeit bezweifelt, den schon angegebenen Weg (8 260 BGB.) einschlagen. Seine Ausführung, daß es im Verlagsbuch handel allgemein gebräuchlich sei (außer den üblichen Zuschuß exemplaren und Freiftücken, 8 6 VerlG.), erheblichen Uberschuß an Abzügen herzustellen, mithin für ihn erfahrungsmäßig die Wahrscheinlichkeit erhöhten Entgeltanspruchs bestehe, ist in dieser Gestalt bedenklich und jedenfalls nicht geeignet, ein Verlangen unmittelbarer Einsicht in die Geschäftsbücher der Beklagten zu begründen. Auskunstcrteilung. Es ist hier schon früher gelegentlich durch Mitteilung von Entscheidungen gezeigt worden, daß man sehr vorsichtig bei der Erteilung von Auskünften sein muß, insbesondere daß man Wesentliches nicht verschweigen, andrerseits aber auch überholtes nicht in ungünstigem Sinne hervorheben darf. Arglistiges Ver schweigen macht auf jeden Fall haftbar und schadenersatzpflichtig. Da entlastet es auch nicht, wenn der, der die Auskunft erhält, selbst fahrlässig handelt. So hatte das RG. am 5. Juli 1830 sBank-Archiv 1930 S. 168) entschieden in einem Fall, wo je mand über eine englische Firma, an der er mittelbar interessiert war, die ungünstige finanzielle Lage in seiner Auskunft ver schwieg. Dies hatte den Anfragenden veranlaßt, in Geschäfts verbindung mit jener englischen Firma zu treten, obwohl eine von einem großen Auskunstsbüro eingeholte Auskunft auch Sätze enthielt, die zur Vorsicht mahnten. Diese Sätze hatte der An fragende nicht voll gewürdigt, weil er einige englische Ausdrücke unrichtig übersetzt bzw. nicht verstanden hatte. Dieses Mitver schulden wird aber vom RG. nicht in die Wagschale geworsen, weil die andere, oben erwähnte Auskunft, die arglistig Wesent liches verschwieg, dem Anfragendcn wichtiger und richtiger er scheinen durfte und er gerade daraufhin die Geschäftsverbindung eingegangen war. Neues zur Geschichte des Buchdrucks. Der beste Kenner des Buchdrucks des 15. Jahrhunderts, Ge heimrat Prof. vr. Konrad Haebler, hat am 22. Juni 1930 in der Generalversammlung der Gutenberggcsellschaft einen Vortrag über die Erfindung der Truckkunst und ihre Verbreitung in den Ländern Europas gehalten, der jetzt an die Mitglieder versandt wird. Er bemerkt zwar in der Einleitung, das; er vor einer so wohlunter richteten Versammlung kaum etwas Neues sagen könne, aber das ist wirklich zu bescheiden. Uber die Verbreitung der Truckkunst wird wesentlich Neues geboten, was einem größeren Kreise kaum be kannt ist. Was dagegen die Geschichte der Erfindung angeht, so ist allerdings nach den wichtigen Funden, die gerade im Anschluß an das Gutenbergjubiläum von 1900 gemacht wurden, wesentliches neues Quellenmaterial nicht mehr zu Tage getreten. Die unanfecht baren und eindeutigen Quellennachrichten sind nur gering. Nur durch neue Betrachtungsweisen kann ihnen noch etwas abgewonnen werden, und ohne Hypothesen und Kombinationen geht es nicht ab. Aber einen so erstklassigen Fachmann darüber zu hören, ist von besonderem Interesse. Mit Recht weist Haebler darauf hin, daß man den Vorgängern rrnd den Mitarbeitern Gutenbergs nicht zu viel von der Erfindung zuweisen darf. Sonst wird es unerklärlich, warum die Mitlebendcn einstimmig und ausschließlich nur ihn als den Erfinder des Buch drucks bezeichnet haben. Die Costerlegende wird einfach vom Standpunkt der Quellen kritik abgewiesen. »Mir als geschultem Historiker ist es immer un begreiflich erschienen, wie man in dieser schlecht überlieferten, mit Unwahrscheinlichkeiten angefiillten Erzählung mehr hat erblicken wollen als den Ausfluß eines skrupellosen chauvinistischen Lokal patriotismus, und ich freue mich, daß ich mich damit in Überein stimmung weiß mit einem der hervorragendsten niederländischen Forscher auf dem Gebiete des Frühdrucks, der es öffentlich als eine Ehrenpflicht der Niederländer erklärt hat, nun endlich die Eoster- legende totzuschlagen, da man sie in Deutschland nicht sterben lasse«. Gutenbergs Erfindung wird hauptsächlich durch zwei Prozesse be zeugt. Die Straßburger Prozeßakten von 1439 zeigen sie im Sta dium der ersten Versuche. Es ist von einer Presse, von Blei, von Drucken und von vier Stücken die Rede. Haebler nimmt an, daß sich die Erfinibung damals noch darauf beschränkte, Worte aus ein zelnen Buchstabenabdrucken zusammenzusetzen. (Auf die Vermutung von Qtto Hupp, daß die vier Stücke Druckplatten von 4 bis 5 Zeilen, die zusammen eine Quartseite gebildet hätten, gewesen seien, geht er nicht ein.) Von dem Gießinstrument, dem eigentlichen Kern der Erfindung, ist noch keine Andeutung zu finden. Der Mainzer Prozeß mit Fust 1455 dagegen zeigt die Erfindung als abgeschlossen. Das »Werk der Bücher« ist im Gange. Als Er gebnis des Prozesses pflegt man anzusehen, daß Gutcnberg sein Druckgerät durch Pfändung verlor und seine Druckertätigkeit vor läufig ein Ende fand. Aber Haebler teilt diese Annahme nicht. Fust hatte von der Beschlagnahme wenig, er durfte mehr davon er warten, wenn das »Werk der Bücher« vollendet wurde und die Er- 55
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder