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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-05-27
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1930
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1930
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MseÄMMmDtlMM VlläilunM Nr. 121 (R. 63). Leipzig, Dienstag den 27. Mai 1930. 87. Jahrgang. RrdMwmllerTÄ Buchhändler-Derband Hannooer-Braunschweig E. B. Einladung. Der 48. ordentliche Verbandstag findet Sonntag, den 22. Juni 193V, 10 Uhr vorm., in Höxter (Weser) statt. Wir laden unsere Mitglieder hiermit zur Teilnahme ein. Tagesordnung, Jahresbericht und nähere Mitteilungen über die Veranstaltungen gehen den Mitgliedern rechtzeitig zu. Anträge zur Hauptversammlung sind satzungsgemäß 14 Tage vor der Tagung schriftlich beim Vorstände einzureichen. Braunschweig-Hannover, den 22. Mai 1930. Der Vorstand. W. Maus, 1. Vorsitzender. Georg Müller, 1. Schriftf. Bereinigung Deutscher Lehrmittelhiindler e. B.. Sitz Berlin. Auf Grund der in der ordentlichen Hauptversammlung vom 17. Mai 1930 vorgenommencn Neuwahl setzt sich der Vorstand wie folgt zusammen: 1. Vorsitzender: E r n st S ch m e r s a h l i. Fa. S. Schropp'sche Lehrmittelhandlung, Berlin; 2. Vorsitzender: Konsul B e r n h. K o ch i. Fa. Gräfe u. Unzer, Königsberg; Schriftführer: O t t o I a c o b i. Fa. Pestalozzi-Fröbel-Verlag, Lehrmittelanstalt, Leipzig; Schatzmeister: Arthur Haumann i. Fa. Westdeutsche Lehrmittel-Anstalt, Essen; Beisitzer: vr. Hans Priebatsch i. Fa. Priebatsch's Lehr mittel-Institut, Breslau. Berlin, den 22. Mai 1930. Der Vorstand der Bereinigung Deutscher Lehrmittelhiindler e. V. Ern st Schmersah l. Denkschrift zur Frage der Einführung der Zwangslizenz. Wir bringen dem Buchhandel nachstehend die dem Reichsjustizministcrium übersandte Denkschrift zur Kenntnis, in welcher der Börsenverein gemeinsam mit dem Deutschen Verlegerverein, dem Deutschen Musikalien-Verlegerverein und der Vereinigung der Kunstverleger gegen den Plan der Einführung einer Zwangslizcnz nach englischem Vorbild Stel lung nimmt. I. Im Verfolg der unserer Abordnung am 13. Januar 1930 gewährten Unterredung und entsprechend unserer Zusage, dem Rcichsjustizministerium zuverlässiges statistisches und sachliches Material für die Beurteilung der- Praktischen Bedeutung einer Abänderung der Schutzfrist-Bestimmungen des bestehenden Ur heberrechts zu liefern, übergeben wir hiermit je eine Aufstellung der in den letzten 10 Jahren freigewordenen und in den nächsten ö Jahren freiwerdenden Werke bedeutender Autoren des deut schen Schrifttums*). Diese Aufstellungen zeigen, wie außerordentlich selten es schon bisher der Fall war, daß ein Autor nach Ablauf der 30- jährigen Schutzfrist noch als geistig lebendig und im buchhändle rischen Sinn als gangbar bezeichnet werden konnte. Für die nächsten 5 Jahre kann das nur von dem Philosophen Friedrich Nietzsche und der Schweizer Jugendschriftstellerin Johanna Spyri gesagt werden, während für die darauffolgenden 5 Jahre eigent lich nur Wilhelm Busch in Betracht kommen kann, der bekannt lich, ohne Leibeserben zu hinterlassen, im Jahre 1908 starb. Zwingt nun diese Sachlage wirklich, die bisher bestehenden Schutzfrist-Bestimmungen, die sich nach jeder Richtung hin be währt haben, abzuändern? Gewiß nicht! Wird aber behauptet, daß Rücksicht auf die Schutzfrist anderer Länder die Verlänge rung um 20 Jahre notwendig mache, wozu soll dann der Um weg über das englische Zwangslizenz-System gewählt und an Stelle der bisherigen klaren Bestimmungen eine Neuregelung gesetzt werden, die nur zu Unklarheiten, Mißverständnissen und Umgehungen Anlaß geben kann. Es klingt vielleicht sehr einfach, durch das Gesetz zu bestim men, daß jeder Verleger nach Ablauf der 30jährigen Schutzfrist gegen Erstattung eines bestimmten Prozentsatzes vom Ladenpreis an die Erben eines Autors in der Lage sein soll, ein bis dahin geschütztes Schriftwerk nachzudruckcn. überlegt man sich aber, daß kein Verleger gebunden ist, für ein Buch einen festen Laden preis zu bestimmen, daß im Gegenteil heute schon Gegenstände des Buchhandels häufig ohne Bindung an einen festen Laden preis zu ganz verschiedenen, jeweils nach der Höhe der Bestellung sich richtenden Nettopreisen verlauft werden, überlegt man weiter, daß die meisten Nachdrucke freigewordener Werke in Zeitungen und Zeitschriften erfolgen, die überhaupt keinen Laden- oder Verkaufspreis fürdeneinzelnenBei- trag haben können, so leuchtet ohne weiteres ein, daß sich die Festlegung einer Lizenz in irgend einer prozentual festgesetzten Höhe von selbst verbietet. Muß aber aus diesen zwingenden Gründen von der Pro zentualen Festlegung einer Lizenz abgesehen werden, so bliebe nichts anderes übrig, als zu bestimmen, daß jeder, der nach Ablauf der 30jährigen Schutzfrist ein Werk Nachdrucken will, sich mit den Erben über ein angemessenes Honorar zu verständi gen habe. Wem sollte aber mit einer solchen unklaren und prak tisch undurchführbaren Bestimmung gedient werden? Geht nicht der Sinn und die Absicht der Zwangslizenz da hin, den Erben des Autors noch auf weitere 20 Jahre eine Honorar-Einnahme zuzuwenden, gleichzeitig-aber die »Monopol- Gewalt« des Originalverlegers zu brechen und durch Einschal tung der freien Konkurrenz eine möglichst weitgehende Ver billigung der betreffenden Schriftwerke für . die Allgemeinheit durchzuführen? Wer verbürgt aber, daß die Erben des Autors die ihnen für 20 Jahre zugesprochene Monopolgewalt im gei stigen und im wirtschaftlichen Sinne nicht viel rücksichtsloser Dis Veröffentlichung dieser Tabellen muß unterbleiben, da dem Börfenverein das Zahlenmaterial nur zur vertraulichen Ver wendung übermittelt worden ist. 497
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