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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1930
- Strukturtyp
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- 1930-05-27
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1930
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- Deutsch
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idS I2l, 27. Mai 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. aasnützen werden als der Original-Verleger, der heute schon, wie zahlreiche Beispiele der täglichen Praxis zeigen, unter dem Druck der Wirtschaftslage und dem immer rascher wechselnden Ge schmack die wertvollsten Werke seiner Autoren noch zu ihren Lebzeiten zu Preisen auf den Markt bringt, die auch durch die schärfste Konkurrenz nicht weiter herabgedrückt werden könn ten. Zeigt nicht gerade diese Erscheinung — das massenhafte Auftreten billiger Ausgaben von Büchern noch lebender Autoren —, daß die ganze Schutzfristfrage heute unter ganz anderen Ge sichtspunkten zu betrachten und zu beurteilen ist als noch vor wenigen Jahren. Kann man überhaupt noch von einem öffent lichen Interesse an der Frage reden, zu welchen Preisen beispiels weise Thomas Manns Werke in 30 oder SO Jahren nach seinem Tode verkauft werden sollen, wenn schon heute sein bedeutendstes Buch in guter Ausstattung für den Spottpreis von Mk. 2.8S zu kaufen ist. Wird nicht durch dieses eine Beispiel augenscheinlich, daß an der ganzen Schutzfristfrage nur einige wenige Verleger und die Erben einiger weniger Autoren ein wirtschaftliches Interesse haben, und daß es sich darum gar nicht lohnt, neue komplizierte Bestimmungen für die Einführung einer Zwangslizenz zu treffen, die der immer rascher sich wandelnden Wirklichkeit doch nach kurzer Zeit schon nicht mehr genügen können? Denn tatsächlich werden sich erhebliche rechtliche Schwierigkeiten ergeben, wie folgende Betrachtungen zeigen: II. Die Rechtsbeziehungen zwischen Ilrheberrechtsberechtigten und Verlegern unierliegen nach geltendem Recht freier Verein barung; das Verlagsrechtsgesetz enthält durchweg dispositive Bestimmungen. Für die Zwangslizenz kommen nur zwingendeVorschriftenin Betracht; denn würde sie in einzelnen Punkten freier Vereinbarung unterliegen, so darf mit Sicherheit angenommen werden, daß sie dadurch hinfällig wird. Eine Regelung lediglich in großen Zügen, wie sie das englische Gesetz von I9II enthält, führt mit Naturnotwendigkeit zur Nicht anwendung. (Wir bringen dafür unter V Beweise.) Es ist doch im höchsten Maße bezeichnend, wenn festgestellt werden muß, daß die englischen Musikverlcger von Ruf auf Grund eines geatlsmau agrsemsut von der Lizenz keinen Gebrauch machen, sondern eben lieber den Ablauf der Schutzfrist abwarten. In Deutschland frei lich, um bei den Verhältnissen des Musikverlags zu bleiben, mit seinen völlig anders gelagerten Verhältnissen sowohl hinsichtlich der Musikverlagsproduktion wie der Verlegerschaft würden sich aller Wahrscheinlichkeit nach die Dinge anders entwickeln. Die Firmen von Ruf würden vom Nachdruck absehen, um alle Schwie rigkeiten und drohende Prozesse zu vermeiden, kleine, weniger kontrollierbare Firmen aber würden ruhig Nachdrucken und es darauf ankommen lassen, ob jemand Ansprüche an sie stellt und gegen sie prozessiert. Es bestehen nach Maßgabe der deutschen Verhältnisse auch andere unüberwindliche Schwierigkeiten. Die Nachdrucksmöglichkeit würde mit Ende des dreißigsten Jahres nach dem Ableben des Autors entstehen. Tritt sie automatisch ein oder muß erst, bevor mit dem Nachdruck begonnen iverden darf, gezahlt werden oder wenigstens eine Zahlungsverpflichtung eingegangen werden? Wird jedoch die Zahlung nicht geleistet oder die übernommene Zahlungsverpflichtung nicht eingehalten, so entsteht sofort die nicht minder schwierige Frage nach den Rechtsfolgen. Es dürste unmöglich sein, bei ihrer Regelung die verschiedenen Möglichkeiten, ob Vorsatz, Fahr lässigkeit oder objektives Zahlungsunvermögen in Betracht kommt, außer acht zu lassen. Danach wäre wieder zu entschei den, ob das Recht einzuräumen wäre, die Verbreitung zu ver bieten oder gar die Bestände zu vernichten, oder ob der Lizenz geber lediglich auf den Weg der Schadensersatzklage zu verweisen sein würde. Es müßte auch eine genaue Regelung getroffen wer den für die Fälle, in denen die Gebühr nach Maßgabe des Ab satzes zu entrichten ist. Man denkt dabei wohl an eine Art Mar kensystem dergestalt, daß der Verleger sich Lizenzmarken kauft, die er in die von ihm abgesetzten Exemplare einklebt. Ganz ab- 498 gesehen von der Verunzierung der Exemplare, die jeder Lieb haber von Gegenständen des Buchhandels verabscheuen dürfte, wird dabei aber übersehen, daß das Werk mit der Abgabe au den Wiederverkäufe! endgültig noch gar nicht verkauft ist. Das System der Bedingtlieserung, ein spe- zielldeutscherGebrauch, auf dem nicht zuletzt die Blüte des deutschen Buchhandels in der Vorkriegszeit beruhte, gewinnt allmählich wieder an Bedeutung und dient der Belebung des Büchermarktes. Soll und kann nun etwa bei Remittenden eine Rückvergütung erfolgen? Dann müßten doch die remittierten Exemplare einer Abrechnungsstelle vorgelegt werden. Wie wäre das über das gesamte Absatzgebiet zu regeln, in welchem die Verleger meist mehrere Auslieferungsstellen unterhalten? Schon die Kosten der Versendung würden vermutlich höhere werden als die Gebühren, ganz abgesehen von den Verwaltuugs- spesen. Bei vielen Gegenständen des Buchhandels, z. B. denen des Kunstverlags, die gerahmt verkauft werden, tritt kein Laden preis in die Erscheinung. Welcher Preis soll in solchem Falle die Grundlage für die Gebühr sein? Und wie ist es mit den Exem plaren zu halten, die nicht neu abgesetzt werden, sondern vor Ver kauf antiquarisch geworden sind, und mit den gerade auf dem Gebiet des schöngeistigen Verlags häufigen Fällen, in denen un gangbare Werke verramscht werden? Gesetzt aber den Fall, der Gesetzgeber hätte alle diese Schwie rigkeiten überwunden, so entstehen sofort neue hinsichtlich der Regelung der Zahlungsleistung. Nur in den wenigsten Fällen wird man es mit einem einzigen Lizenzgeber zu tun haben, meist ist eine Mehrheit vorhanden. Auf sie müßte ein Zwang ausgeübt werden, sich zu Erbengemeinschas- ten zusammenzuschließen. Das wird nicht immer leicht sein. Diese Gemeinschaften sind dauerndem Wechsel unterworfen. Muß nun der Lizenznehmer immer erst abwarten, bis eine Re gelung getroffen ist und vor allem die Vollständigkeit feststeht? Denn steht sie nicht fest, so hat er nachträgliche Regreßansprüche - nicht berücksichtigter Erben zu erwarten. Auch sind Fälle denk bar, in denen zunächst keine Erben nachweisbar sind. Es könnte der Vorschlag gemacht werden, daß sich der Li zenznehmer durch Hinterlegung gegen nachträgliche Ansprüche sichert. Wann aher wird dann eine endgültige Entscheidung ge troffen und was wird mit der hinterlegten Summe? Denkt man etwa daran, sie als eine neue Art »Kulturabgabe« für den Staat innezubehalten? Das wäre eine neue Art von Steuer für den Verlag, gegen die er sich mit allen Mitteln zur Wehr setzen würde. Daß jedwede Zwangsqebühr, in welcher Höhe sie auch fest zusetzen wäre, dicAu f n a h IN e in b i l l i g eBüch e r r e i h e n verhindern würde, haben wir schon hcrvorgehoben. Die Firma Reclam hat uns gegenüber zum Ausdruck gebracht, daß sie bei Einführung einer Zwangsgebühr von einer Aufnahme der damit belasteten Werke in ihre Universalbibliothek absehen und das gänzliche Freiwerden abwarten müsse. Sehr oft wird an den Autor pro Auflage oder bei Abtretung des Urheberrechts Pau schalhonorar gezahlt; im Musik- und Kunstverlag ist dieses Ver fahren durchaus üblich und stellt die beste den Erfordernissen der Praxis entsprechende Lösung dar. Es kann sogar als sicher an genommen werden, daß eine vom Ladenpreis prozentual abhän gige Form der stückweisen Absatzhonorierung nur in der Minder heit aller Verlagsverträge besteht und außerhalb des Romanvcr- lags in Deutschland verhältnismäßig selten ist. Wie soll bei Ein führung der Zwangslizenz diesen Verhältnissen Rechnung getra gen werden? III. Um auf die besonderen Schwierigkeiten im Musikalienvcrlag hinzuweisen, seien folgende Fälle an geführt: In einer Sammlung von Musikstücken (Vortragsalbum, Liederschatz, Männerchorsammlung usw.) sind einige davon be reits völlig frei; ein Teil ist mit Lizenz belastet; bei einigen be steht noch die Schutzfrist, die Autoren anderer sind noch am Leben; ein Teil von allen diesen ist bearbeitet. Welche Schwierig keiten der Regelung, wenn es nicht dem Verleger ermöglicht bleibt, durch Pauschalzahlung eine einheitliche Regelung für die Honorarbelastung zu schassen! Dabei ist zu bedenken, daß
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