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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1930
- Strukturtyp
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- 1930-05-27
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1930
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- Deutsch
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X- 121, 27, Mai 1930, Redaktioneller Teil, Ungeheurerüberwachungsdienst eingerichtet werden, dessen Regiekosten die Einnahmen aus der Lizenz aller Voraus sicht nach verschlingen würden. Gelingt aber eine befriedigende zwischenstaatliche Regelung nicht, so muß mit Sicherheit damit gerechnet werden, daß der Freidruck aus Deutschland völlig auswandert, weil der deutsche Freidrucker durch die Lizenzgebühr in Ver bindung mit den übrigen Ursachen, die seine Produktion ver teuern, einfach konkurrenzunfähig wird, VI, Nicht unterlassen möchten wir, auf die Erfahrungen hinzu weisen, die in E n g l a n d mit der durch das Gesetz vom 18, De zember 1911 getroffenen Regelung gemacht worden sind: Das englische System, welches doch wohl in der Hauptsache als Muster dienen soll, hat sich nach den uns zugegangenen Mit teilungen nicht bewährt oder richtiger ausgedrückt: infolge Nichtanwendung besteht gar keine Möglichkeit der Nachprüfung, ob es sich bewährt hat, Herr Fritz Schnabel, Verlagsdirektor beim Völkerbund, hat sich im Jahre 1927 längere Zeit in London aufgehalten und beste Bezie hungen zu verschiedenen englischen Verlegern gepflogen. Unserer Bitte, genaue Feststellungen über die Durchführung des Lizenz systems und feine Auswirkung in England zu treffen, ist er nach gekommen und hat sich darüber folgendermaßen geäußert: »Die lvprozentige Zwangslizenz belastet die Kalkulation des Verlegers so sehr, daß es ihm überhaupt nicht möglich ist, den Versuch zu wagen, alte Autoren neu zu drucken. Da der Neudruck alter Autoren (von ganz wenigen Ausnahmen abge sehen) mehr für die billigen Bücherreihen in Frage kommt als für kostspieligere Ausgaben, hemmt das Gesetz die Verbreitung solcher Ausgaben in England ganz außerordentlich. Eine Nachprüfung bei Lvsrymoo's lübrar^ ergab, daß diese Bibliothek, die man ungefähr mit Reclam vergleichen könnte, nicht einmal ein Dutzend solcher Nachdrucke aufweist, während ein Blick in den Reclam'schen Katalog darüber belehrt, daß dort Hunderte von Autoren 30 Jahre nach ihrem Tode gedruckt wer den, Auch eine große Anzahl anderer englischer Verleger hat überhaupt noch nicht von diesem System der Zwangslizcnz Gebrauch gemacht«. Der bekannte englische Verleger Stanley Unwin, dessen Firma zu den führenden des englischen Berlagsgewerbes gehört, hat sich ebenfalls dahin ausgesprochen, daß man von der Lizenz- Möglichkeit möglichst wenig Gebrauch mache, und, um den damit verbundenen Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen, lieber den Ablauf der vollen fünfzig Jahre abwartc. In einem Schreiben der Ourven-Läitiou in London vom 17, Dezember 1926 an den Börsenverein der Deutschen Buch händler heißt cs: »Wir haben keinen Fall fcstgcstellt, in welchem englische Musikalicnverleger von der Erlaubnis Gebrauch gemacht haben, ein Werk eines Autors 25 Jahre nach dem Tode des Autors mit einer Gebühr von nachzudruckcn, (In Fäl len wo die Werke schon veröffentlicht waren, ehe das Copy right-Gesetz von 1911 in Kraft trat, beträgt die Frist 30, nicht 25 Jahre,) Wir selbst haben es auch niemals getan und wir sind der Meinung, daß, wenn häufiger Gebrauch wahr scheinlich wäre, so wäre das vor allem der Fall bei .Bizet's Carmen' gewesen«. Der Musikalicnucrlag Chappell L Co, Ltd, schreibt unterm 24, Februar 1930 an einen Leipziger Geschäftsfreund unter anderem: »Ich teile Ihnen gern mit, daß ich von keinem einzigen Fall weiß, in welchem diese Bestimmungen von einem Ver leger unseres Landes benutzt worden wären. Das mag merk würdig erscheinen, aber die Sache liegt so, daß die Bestim mungen zahlreiche lästige Formalitäten auferlegen, ehe je mand ein Werk zwischen der 30 Jahr- und 50 Jahrperiode Nachdrucken kann. Auch ist meiner Meinung nach von allen beteiligten Seiten cingesehen worden, daß es ein sehr bedenk liches und schädliches Verfahren für den Verleger fein würde, sich die Vorschriften zunutze zu machen. Diese Gesetzes- und SOO Ausführungsbestimmungen sind also absolut ,toter Buch stabe', Die Frage einer Zwangslizenz bei Nachdruck ist tat sächlich überaus bedenklich und für die Copyright-Inhaber gefährlich und sie ist auch von niemand erwünscht. Die bloße Tatsache, daß niemand von den eingeräumten .Vergünstigun gen' Gebrauch gemacht hat, beweist, daß niemand Interesse daran hat und daß die Bestimmung unerwünscht ist«. Aus einem Schreiben des Sekretärs des Musikalienverlegcr-Vcr- eins in London vom 27, Februar 1930: »Soviel ich weiß, ist bisher kein Gebrauch von dem Rechte gemacht worden, ein Werk während der letzten 25 Jahre (der Frist) herauszubringen, einmal deshalb, weil keinerlei bedeu tende Werke in der Periode waren, und dann deshalb, weil die Verleger das Gefühl haben, daß, wenn sie das Lizenzrecht ausnutzen, Wiedervergeltungsmaßnahmen von Seiten anderer Verleger kommen könnten. Da dieses Recht bisher nicht in Anspruch genommen worden ist, kann ich mich nicht bestimmt über die Schwierigkeiten äußern, welche mit Auffindung der lizenzberechtigten Parteien verbunden sind, aber ich weiß, daß dieses Auffinden große Schwierigkeiten bereitet hat in den Fällen, in denen in Amerika die zweite Periode der Nrheberrechtsfrist in Frage gekommen ist«. Bekanntlich hat Italien vor Einführung der fünfzigjährigen Schutzfrist ebenfalls die geteilte Schutzfrist mit Zwangslizcnz ge habt, Ein auf urheberrechtlichem Gebiet bewanderter italie nischer Anwalt schrieb vor längerer Zeit an den Buchhändler- Börsenverein: »Nach den hier in Italien gemachten Erfahrungen kann man keineswegs raten, eine derartig bedenkliche Institution in die deutsche Gesetzgebung aufzunehmen«, VII, Wir fassen unsere Ausführungen zusammen: Die Erfah rungen in England beweisen,, daß die Zwangs lizenz wirtschaftsfremd ist und deshalb toter Gesetzesbuchstabe bleibt. Eine Belebung älte rer Literatur, Musik und Kunst unter gleich zeitiger Sicherung finanzieller Vorteile für Autorenerben ist nicht zu erwarten. Die recht lichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind vielmehr so erheblich, daß eine Unterbin dung der Verbreitung eintreten wird. Der französische Standpunkt mahnt außerdem zu größter Vorsicht, Die Sonder st cllungDcutsch- lands in der Schutzfrist frage auf inter nationalem Gebiete wird durch Einführung derLizenznichtbeseitigt, Wäre es nicht einfacher und besser, es entweder bei der bisherigen Schutzfrist zu belassen oder sie, wenn schon der Zwang zur Rechtsangleichung un abwendbar sein sollte, kurzerhand auf 50 Jahre auszudehncn? Schadenverhütung bei lichtempfindlichen Ducheinbandstoffen. Bon R u d ° l j W t r t h. Es ist nicht der Zweck dieser Abhandlung, nur die Feststellung zu treffen, daß die gebräuchlichen billigen Bucheinbandstosfe sich unter dem Einfluß des Lichtes mehr oder weniger stark verändern und hier aus die Folgerung zu ziehen, nnr hochwertige lichtechte Stoffe zu ver wenden, sondern vielmehr soll gezeigt werden, wie auch bei Verwen dung billigen Materials Schäden zu vermeiden sind. Bei den Vor untersuchungen wurde festgestellt, daß als besonders lichtempfindlich bekannte Farben nicht in ihrer ganzen Farbgruppe diesen Nachteil im gleichen Ausmaße aufweisen, sondern daß die durch die jeweilige Tonstufe bedingte besondere Farbstoffzusammensetzung ein durchaus verschiedenartiges Verhalten zeitigt. Ist man bereit, auf allerletzte Differenzierungen zu verzichten, so kann man sehr wohl die beabsich tigte farbige Gesamtstimmung erreichen, ohne Zugeständnisse an Preis oder an Haltbarkeit machen zu miissen. Auch für den Fall, daß ein besonderer Ton gewählt werden muß, dessen Lichtunechtheit von vornherein feststeht, gibt es noch einige Möglichkeiten, das Buch (freilich nur auf dem Weg zum Käufer) einigermaßen zu schützen. *
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